Die im Rechnungsjahre 1907 aufkommende Warenhausſteuer wird im Rechnungsjahre 1908 zur Erleichterung des Gewerbeſteuerſolls der Gewerbeſteuerklaſſe IV verwendet, 1) die en ucee 26. . 100 % deer feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben, e en von 1 % des Umſatzwertes der bebauten und 2 % des Umſatzwertes der unbebauten Grund⸗ ſtücke zur Erhebung, b) die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1 % feſtgeſetzt, ) die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Gebühr für die Weg⸗ ſchaffung des Hausmülls wird auf 0,3 % feſtgeſetzt. Die Unterverteilung des Realſteuerbedarfs auf die Gemeindegewerbe⸗ und Gemeindegrundſteuer iſt in der bisherigen Weiſe auf der Grundlage des Gemeindebeſchluſſes vom 13. Jannar/30. März 1898 vorgenommen worden, wonach die Gewerbeſteuer nur indeumſaßſteuer kommt in Höhe ( Bezirksausſchuſſes nachzuſuchen. Abdrücke des Etais werden vom 8. d. Mts. ab Charlottenburg, den 1. Februar 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. V. 1209/06. Charlottenburg, den 11. Februar 1907. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher Roſenberg. Druc von Abolf Gerß, Charlollenburg.