— 111. — reits durch den Etat für 1904 zur Verfügung geſtellt. 4. Die Zinſen für die auf die Palis'ſche Grund⸗ ſtückſtraßenfront anteilig entfallenden Grund⸗ erwerbskoſten ſind mit 3240 ℳ in den Straßen⸗ bauetat für 1907 einzuſtellen. Durch Gemeindebeſchluß vom 5. April/30. Mai 1900 — Druckſache Nr. 157 von 1900 — ſind für die Straße 30a—V—3 (verlängerte Scharren Straße zwiſchen Schloß und Nehring Straße) Straßenflucht⸗ linien nach Maßgabe des in der Mappe befindlichen Entwurfs vom 24. April 1900 genehmigt worden. Nachdem der Fluchtlinienplan durch allerhöchſte Kabinetsordre vom 24. November 1902 genehmigt worden war, beantragten die von der Fluchtlinien⸗ feſtſetzung betroffenen Grundſtückseigentümer, von der förmlichen Feſtſetzung dieſes Entwurfs Abſtand zu nehmen und die Fiuchtlinien nach Maßgabe des ebenfalls in der Mappe befindlichen Entwurfs vom 26. Mai 1903 zur Feſtſetzung zu bringen. Darauf⸗ hin wurde in Würdigung des Umſtandes, daß der neue Entwurf die Durchführung des Straßenbaues weſentlich erleichtere, durch Gemeindebeſchluß vom 4 Juni 1903 die Abänderung der Fluchtlinien nach Maßgabe des Entwurfs vom 26. Mai 1903 geneh⸗ migt. Wir nehmen in dieſer Hinſicht Bezug auf unſere Vorlage vom 18. Juni 1903 — Druckſache Nr. 256 von 1903 —. Gegen dieſen zweiten Ent⸗ wurf wurde Einſpruch erhoben, weil die Ueberleitung des Verkehrs von der Straße 30a nach der Chriſt Straße nicht genügend berückfichtigt wäre. Der Ein⸗ ſpruch wurde vom Bezirksausſchuß zurückgewieſen. Die hiergegen eingelegte Beſchwerde wurde dagegen vom Miniſter der öffentlichen Arbeiten für begründet erklärt. Demzufolge mußte das Projekt vom 26. Mai 1903 wieder fallen gelaſſen werden. Nach längeren Verhandlungen mit den beteiligten Grundſtückseigen⸗ tümern haben wir dann mit deren Einverſtändnis den in der Mappe beifolgenden neuen Fluchtlinien⸗ entwurf vom 19. Februar 1907 aufgeſtellt. Dieſer Entwurf hält das Fluchtlinienprojekt vom 26. Mai 1903 im allgemeinen unverändert aufrecht, trägt andererſeits dem gegen den Entwurf vom 26. Mai 1903 eingelegten Einſpruch dadurch Rechnung, daß er durch eine entſprechende Abrundung der Flucht⸗ linie an der Ecke der Straße 30a und der Nehring Straße auf die Ueberleitung des Verkehrs von der Straße 30a nach der Chriſt Straße ausreichende Rückſicht nimmt. Wir nehmen wegen der Einzelheiten auf den hierunter abgedruckten Erläuterungsbericht vom 19. Februar 1907 Bezug. Die wegen des Durchbruchs und der Regulierung der Straße 30a mit den beteiligten Grundſtücks⸗ eigentümern gepflogenen Verhandlungen haben zu den hierunter abgedruckten Verträgen mit den Wulkow'ſchen Erben und dem Rentier Töpfer vom 18. Dezbr. v. Is. Nr. 819 und 320 des Urkundenverzeichniſſes geführt. Die Wulkow ſchen Erben haben ſich vertraglich ver⸗ pflichtet, ihr faſt in vollem Umfange in die Straße 30a fallendes Grundſtück Band 139 Blatt Nr. 4977 des Grundbuchs zum Preiſe von 146 140 ℳ an die Stadtgemeinde zu verkaufen. Der Kaufpreis iſt wie folgt errechnet worden: Bauland 164,635 R zu 858,15 ℳ FIrund „ 4141300 ℳ Vorgartenland 17.05 — Rzu 283.70 ℳ S rund 48241 zuſammen Dieſer Preis iſt als angemeſſen zu erachten. Es ſteht nicht zu erwarten, daß im Wege der Ent⸗ eignung ein niedrigerer Erwerbspreis erzielt werden kann. Auf den Kaufpreis iſt eine Anzahlung von 25000 ℳ zu leiſten. Dieſe Anzahlung wird gedeckt durch einen von dem Rentier Töpfer in Anrechnung auf ſeinen Regulierungskoſtenbeitrag vorweg zu zahlenden Teilberrag von 25000 ℳ. Der Reſt des Kaufpreiſes wird der Stadtgemeinde auf die Dauer von 5 Jahren gegen eine 4% ige Verzinſung geſtundet. Für den Fall, daß ein Grundſtück an der durchzu⸗ legenden Straße 30a bebaut wird, ſoll die Fälligkeit ſchon früher eintreten, aber nur in dem Umfange, als die Stadtgemeinde in der Lage iſt, die auf das in Bebauung genommene Grundſück anteilig ent⸗ fallenden Grunderwerbskoſten von dem betreffenden Anlieger einziehen zu lönnen. Da zu erwarten ſteht, daß innerhalb der Friſt von 5 Jahren ſämtliche Grundſtücke vebaut und damit auch die Grunderwerbs⸗ koſten in vollem Umfange einziehbar werden, braucht die Stadtgemeinde vorausfichtlich keine Grunderwerbs⸗ koſten zu verauslagen. Die von ihrem Grundſtück nach Ausſonderung des Straßenlandes der Straße 30a noch verbleibende Reſibaulandfläche haben die Wulkow'ſchen Erben an den Rentier Töpfer verlauft. Dadurch iſt Töpfer alleiniger Anlieger an der Nordſeite der durchzu⸗ legenden Straße 30a geworden. Töpfer hat ſich in dem hierunter abgedruckten Vertrage verpflichtet, das zu ſeinem Grundſtück gehörende Straßenland unter der Bedingung an die Stadtgemeinde unentgeltlich abzutreten, daß ihm der Wert dieſes Geländes bei der Feſtſtellung der Grunderwerbs⸗ und Regulie⸗ rungskoſten entſprechend angerechnet wird. Außerdem hat er ſich verpflichtet, zu den Koſten der Freilegung einſchließlich des Grunderwerbs, der Regulierung. Pflaſterung ſowie der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baumpflanzungen im Verhältnis der Straßen⸗ frontlänge ſeines Grundſtücks zu der Geſamtfront⸗ länge der Straße anteilig beizutragen und ſeinen Beitrag der Stadtgemeinde bis zum Tage der Er⸗ ſtattung mit 4 v. H. zu verzinſen, ſoweit nicht in Anrechnung auf die von ihm zu entrichtenden Regu⸗ lierungskoſten vorweg ein Barbetrag von 25 000 ℳ zut leiſten iſt. Den Reſt der Grunderwerbs⸗ und Regulierungskoſten hat Töpfer jedesmal in dem Um⸗ fange zu zuhlen, als er ſein Grundſtück oder die davon abzuzweigenden ſelbſtändigen Grundſtücke be⸗ baut. Zur Sicherſtellung ſeiner Verpflichtungen hat Töpfer Sicherheiten in entſprechender Höhe bei der Stadthauptkaſſe zu hinterlegen. Auf der Südſeite der Straße 30a ſind die Palis'ſchen Erben alleinige Anlieger. Mit dieſen hat ſich trotz vielfacher Verhandlungen eine Einigung über ihre Beteiligung an der Regulierung nicht er⸗ zielen laſſen. Die auf dieſes Grundſtück entfallenden Grunderwerbs⸗ und Regulierungskoſten können daher nur in ortsſtatutariſcher Höhe und erſt im Falle der Bebauung des Grundſtücks zur Einziehung gelangen. Die auf das Grundſtück anteilig entfallenden Koſten der Beleuchtungsanlagen und Baumpflanzungen ſind nach den ortsſtatutariſchen Beſtimmungen nicht ein⸗ ziehbar und müſſen deshalb von der Stadtgemeinde endgültig getragen werden. Dieſe Koſten ſind nur geringfügig. Außerdem muß die Stadtgemeinde bis zur Bebauung des Grundſtücks für die 4 % ige Ver⸗ zinſung der dem Grundſtück anteilig zur Laſt fallenden Wulkow'ſchen Grunderwerbskoſten eintreten. Da ſich die anteiligen Grunderwerbskoſten auf rd. 81000 ℳ 120110 . belaufen, berechnen ſich die von der Stadtgemeinde