—— 113 — mit mit ſämtlichem Zubehör an die Stadtgemeinde Charlottenburg, wie es ſteht und liegt. Ausge⸗ ſchloſſen von dem Verkauf iſt diejenige Teilfläche des Grundſtücks, welche auf dem dieſem Vertrage ange⸗ hefteten Plane mit h i k mn p h unmſchrieben iſt und eine ungefähre Größe von 181,56 am hat. Dieſe Teilfläche liegt hinter der zukünftigen nörd⸗ lichen Baufluchtlinie der Straße 30a—V—3. 2 Der Kaufpreis wird auf 146 140 ℳ, wörtlich: „Einhundertſechs und vierzig tauſend ein hundert vierzig Mark“ feſtgeſetzt. Der Kaufpreis wird, wie folgt, belegt: a) ein Betrag von 25000 ℳ iſt ein Tag nach bedingungsgemäßer Auf laſſung bar bei der Stadthauptkaſſe zu Händen des Herrn Wilhelm Wulkow zu zahlen, b) in Anrechnung auf den Kaufpreis werden die eingetragenen Hypotheken bis zu einem Betrage von 25 000 ℳ übernommen. Für eine 4% überſteigende Verzinſung der Hypotheken haften die Wulkowſchen Erben, der Reſt des Kaufpreiſes wird auf die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Tage der Auf⸗ laſſung, gegen eine vierprozentige, in Kalender⸗ vierteljahresteilen nachträalich erfolgende Ver⸗ zinſung geſtundet. Bei einem Anbaufall tritt die Fälligkeit ſchon früher ein, und zwar wird bei einem Anbaufall an der neu anzulegenden Straße 30a—V—3 der auf den in Bebauung genommenen Grundſtücksteil entfallende Anteil an den Grunderwerbskoſten von 146 140 ℳ inſoweit fällig und an die Wulkowſchen Erben zu Händen des Bankiers Wilhelm Wulkow durch Reichsbanküberweiſung zahlbar, als die der Stadtgemeinde zuſtehende ortsſtatutariſche Beitragsforderung fällig und zahlbar iſt. Die Abführung des jeweilig fällig gewordenen An⸗ teils an die Wulkowſchen Erben hat zu er⸗ folgen, ſobald die Einziehung des Betrages von dem betroffenen Grundſtückseigentümer ſeitens der Stadtgemeinde bewirkt iſt. Vom Tage der Zahlung des Betrages an die Wulkowſchen Erben ab hört in Höhe des gezahlten Teilbe⸗ trages die Verzinſung des Kaufpreiſes auf. Der nach Ablauf der 5 jährigen Friſt etwa verbleibende Kaufpreisreſt iſt alsdann in einer Summe an die Wulkowſchen Erben zu Händen des Herrn Wilhelm Wulkow durch Reichsbank⸗ überweiſung zu zahlen, ohne Rückſicht darauf, ob Anbaufälle an der Straße 30a—V—3 vor⸗ liegen oder nicht, d) die gemäß Ziffer b von der Stadtgemeinde über 4% an die Hypothekengläubiger entrichteten Hypothekenzinſen werden auf die von der Stadtgemeinde an die Wulkowſchen Erben zu zahlenden Kaufpreiszinſen verrechnet. Die 2 . der Kaufpreiszinſen erfolgt vierteljährlich nachher durch Reichsbanküber⸗ weiſung. Der Bann 4 2 Der kier Wilhelm Wulkow verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das Einverſtändnis der Hypothekengläubiger dafür beizu⸗ bringen, daß die in Ausſicht genommene Regulierung der Straße 30a—V—3 much Freilegung des Grund⸗ ſtücks ſchon vor der Rückzahlung der Hypotheken er⸗ folgen kann. 2 K4 , Das verkaufte cmmſe iſt abgeſehen von den nach § 3b in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmenden Hypotheken im Geſamtbetrage von 25000 ℳ, ſchulden⸗, laſten⸗, miet⸗ und rechtefrei innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages an die Stadtgemeinde Charlottenburg auf⸗ zulaſſenn. Die Übergabe gilt mit der Auflaſſung als er⸗ folgt. Befttz. Nutzungen und die öffentlichen Laſten des Grundſtücke gehen vom Tage der Auflaſſung ab auf die Stadtgemeinde Charlottenburg über. § 5 Die Wulkowſchen Erben verpflichten ſich der Stadtgemeinde gegenüber, gegen die Fluchtlinienfeſt⸗ ſetzung für die Straße 30a— —3, wie ſie nach Maßgabe der dieſem Vertrage angehefteten Ent⸗ wurfszeichnung in Ausſicht genommen iſt, im Flucht⸗ linienfeſtſetzungsverfahren keinen Einſpruch zu er⸗ heben. An der Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages wird auch für den Fall nichts geändert, daß die ſtaatlichen Be⸗ hörden die von den Wulkowſchen Erben gewünſchte und auf dem angehefteten Entwurf dargeſtellte Ab⸗ rundung der Fluchtlinie an der Ecke der Nehring⸗ Straße nicht genehmigen, vielmehr die Feſtſetzung der Fluchtlinie in der Linie q s des Entwurfs verlangen ſollten. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich anderer⸗ ſeits, das Fluchtlinienvrojekt alsbald zu betreiben und nach Kräften zu fördern. Die Koſten und Stempel des Vertrages und der Anflaſſung ſowie die erwaige Umfatzſteuer übe ni umt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch auf Gr und des § 4e Stempelſteuergeſetzes Siempelfreiheit für das ganze Grundſtück in Anſpruch, weil die Rechts⸗ wirkſamkeit des Vertrages erſt nach förmlicher Feſt⸗ ſetzung der Fluchtlinien für die Straße 30 a—V —3 eintritt und das ganze Grundſtück Straßenland der Straße 30a—v—3 darſtellt. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneienverſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht innerhalb 8 Wochen nach förm⸗ licher Feſtſetzung der Fluchtlinien für die Straße 30a—V—3 erteilt und bis dahin den Wulkowſchen Erben zu Händen des Bankiers Wilhelm Wulkow ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Für die Verpflichtung zur Verfolgung und Betreibung des Fluchtlinienprojektes iſt bei Vermeidung der Unwirk⸗ ſamkeit des ganzen Vertrages die Genehmigung der Gemeindekörperſchaften bis zum 15. März 1907 einzuholen und die erfolgte Genehmigung zu Händen des Herrn Wilhelm Wulkow ſeitens der Tiefban⸗ Deputation anzuzeigen. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen und wie folgt eigenhändig unterſchrieben. Wilhelm Wulkow. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier. Stadtſyndikus. Nummer 820 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 18. Dezember des Jahres eintauſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß