—— 116 —— die Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg, ſowie die Stamm⸗ und Stammprioritäts aktien und Prioritätsobli ationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den Preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei der Deutſchen Reichs⸗ bank beleihbaren Wertpapiere zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes ange⸗ nommen. 8. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa in bar hinterlegten Sicherheit noch die ÜUberwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne weiteres außer⸗ gerichtlich zu verfilbern und zu ihrer Befriedi⸗ gung zu verwenden, wenn die von dem Rentier Otio Töpfer noch Maßgabe dieſes Vertrages zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. 4. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt, ſo⸗ bald die entſprechenden Zahlungen, für welche die Sicherheit hinterlegt iſt, geleiſtet ſind und die Abrechnung von den beteiligten Anliegern anerkannt iſt. § 6. Der Rentier Töpfer räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Böſchung der etwa erforderlichen Aufhöhung der Straße 30a—v—3 auf ſein an⸗ grenzendes Grundſtück zu legen und verpflichtet ſich zu dulden, daß die Böſchung bis zur Bebauung der Grundſtücke daſelbſt entſchädigungslos verbleibt. Sollte den Grunoſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Töpfer in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 4 Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 5 2 § §S 2 22 7 2 Als Ggenlaſung Denmichret ſich die Stadt⸗ gemeinde, die Straße 30a—V—3 freizulegen, auf⸗ zuhöhen und in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu kanalifieren, zu regulieren, ſowie mit Be⸗ leuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baumpflan⸗ zungen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland der Straße 30a übereignet worden iſt und ſeitens der beteiligten Anlieger die vertragsmäßigen Sicherheiten in der vorgeſchriebenen Form bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg hinterlegt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungsarbeiten auszuführen. 8 9. Sämtliche Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie der Auflaſſung fallen Herrn Töpfer zur Laſt. Außerdem übernimmt Herr Töpfer diejenigen Koſten und Stempel, die ſich aus dem Erwerbe und der Auflaſſung des Wulkow'ſchen Grundſtücks ergeben. Die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 9 — F§ 10. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten Verſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht ſpäteſtens bis zum 15. März 1907 erteilt und bis dahin Herrn Töpfer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Der Vertrag tritt außer Wirkſamkeit, wenn die Staatsbehörden eine Feſtſetzung der Fluchtlinien im Sinne der §§. 1 und 2 dieſes Vertrages endgültig ablehnen. Als end⸗ gültige Ablehnung gilt eine im Einſpruchsverfahren oder in dem gemäß § 5 des Fluchtliniengeſetzes vor⸗ geſchriebenen Verfahren ergehende Entſcheidung des Miniſters der öffentlichen Arbeiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Otto Töpfer. Otto Brabant. Beurkundet Dr. A dolf Maier, Stadtſyndikus. Charlottenburg, den 22. Februar 1907. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Roſenberg.