2. Die Geſellſchaft iſt ferner verpflichtet, auf Ver⸗ — — 142 —— am Knie, auf dem Wilhelmplatz,⸗ auf dem Auguſte Viktoriaplatz, auf dem Wittenbergplatz, auf dem Steinplatz, auf dem Savignyplatz, 1 . g do auf dem Friedrich Karlplatz, auf dem Stuttgarterplatz, auf dem Kurfürſtendamm an der Ecke der Uhlandſtraße, 11. am Bahnhof Zoologiſcher Garten. =. 9 1 langen des Magiſtrats auch an den folgenden Stellen je einen Kiosk aufzuſtellen: auf dem Sophie Charlotteplatz, auf dem Amtsgerichtsplatz, 1 am Kurfürſtendamm an der Ecke der Schlüter Straße, jedoch darf der Magiſtrat ein ſolches Verlangen nicht vor dem 1. April 1909 ſtellen und darf es nach dem 1. April 1913 nicht mehr ſtellen. Jeder einzelne dieſer drei Kioske iſt ſpäteſtens 6 Monate nach erfolgter Aufforderung betriebs⸗ fähig fertig herzuſtellen. . Die beſondere Stelle für jeden einzelnen Kiosk beſtimmt der Magiſtrat im Einvernehmen mit dem Königlichen Polizeipräſidium in Charlotten⸗ burg. Für die in der Nummer 1 dieſer Bedin⸗ gungen genannten Kioske werden einſtweilen die in den vorgelegten Lageplänen verzeichneten beſonderen Stellen in Ausſicht genommen, von dieſen Stellen ſoll nur im Falle beſonderer Hinderungsgründe abgewichen werden. . Der Vertrag tritt nicht in Wirkſamkeit, falls das Königliche Polizeipräfidium der Aufſtellung der in Nummer 1 genannten Kioske im ganzen Umfange oder zum Teil widerſpricht. Der Ge⸗ ſellſchaft iſt bekannt, daß die Genehmigung des Polizeipräſidiums zum Bau und Betrieb der Kioske, auch wenn dies nicht beſonders in der Genehmigungsverfügung hervorgehoben iſt, nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Wider⸗ rufs erteilt wird und erteilt werden darf. Die Geſellſchaft unterwirft ſich dieſem Widerrufsrecht auch im Verhältnis zur Stadtgemeinde. Sie darf daher im Falle des Widerrufs den Betrieb in den vom Widerruf betroffenen Kiosken nicht weiter ausüben und darf gegen die Stadtge⸗ meinde oder gegen Dritte weder Schadenerſatz⸗ anſprüche geltend machen noch darf ſie die Er⸗ ſtattung von Aufwendungen fordern, die ſie aus Anlaß oder für die Einrichtung des Kiosk⸗ betriebes, insbeſondere durch Beſchaffung des Eigentums an den Kiosken für die Stadtge⸗ meinde ſelbſt gemacht hat, ebenſo iſt jeder andere Bereicherungsanſpruch ausgeſchloſſen. . Die Kioske haben zu enthalten einen Raum für den Verkauf von Druckſachen, einen Telephon⸗ raum und ein Schreibzimmer, die beiden letzt⸗ genannten Räume können in beſonderen Fällen mit einander vereinigt werden. Ferner muß jeder Kiosk mit einer Normaluhr verſehen werden. . Die in Nummer 1 genannten Kioske ſind den vorgelegten Zeichnungen genau entſprechend her⸗ zuſtellen, und zwar 2 Kiosk 1 und 10 nach dem Modell 1, 00 19 — in der Nähe der Charlottenburger Brücke, Kiosk 2 und 3 nach dem Modell 2, Kiosk 4, 5, 6 und 8 nach dem Modell 3, Kiosk 11 nach dem Modell 4 und Kiosk 7 und 9 nach dem Modell 5, jedoch mit der Maßgabe, daß in dem Modell 5 ein Schreibzimmer anſtelle der vorgeſehenen Verkaufsbude eingerichtet wird. Die in Nummer 2 genannten Kioske ſollen nach dem Modell 5 hergeſtellt werden. Die Kioske ſind, abgeſehen von den Glas⸗ fenſtern, ausſchließlich aus Metall und Stein herzuſtellen, beim Modell 5 kann für das Fach⸗ werk auch Holz Anwendung finden. Die Aus⸗ führung hat in durchaus ſolider, dauerhafter Art zu erfolgen, die äußere Ausgeſtaltung ſoll architektoniſch ſchön und würdig ſein, der innere Ausbau muß dem Aeußeren entſprechen. . Die Koſten für die Aufſtellung der Kioske, ihrer Fundamente und inneren Einrichtung ſowie die Koſten für die Beſeitigung etwaiger auf oder unter den Straßen vorhandener Hin⸗ derniſſe trägt die Geſellſchaft. Nur die Koſten für die Lieferung und den Einbau der Normal⸗ uhren und ihrer Zifferblätter und Kabelan⸗ ſchlüſſe fallen der Stadtgemeinde zur Laſt, da⸗ gegen hat die Geſellſchaft die Koſten für die Beleuchtungsvorrichtungen für die Zifferblätter zu tragen. Die Geſellſchaft haftet für allen Schaden, welcher der Stadtgemeinde oder Dritten durch die Aufſtellung oder das Beſtehen der Kioske zugefügt wird. . Die Geſellſchaft iſt verpflichtet und vorbehaltlich der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zum ge⸗ werbsmäßigen Vertrieb von Druck⸗ und anderen Schriften in den Kiosken bererhtigt, in den hierfür beſtimmten Räumen Druckſchriften für eigene Rechnung zu verkaufen, jedoch dürfen nur Zeitungen, Zeitſchriften, Reiſelektüre, Land⸗ karten, Anſichtspoſtkarten und ähnliche Druck⸗ ſachen zum Verkauf geſtellt werden, ein allge⸗ meiner buchhändleriſcher Betrieb darf nicht ſtattfinden. Bei Verſagung der gewerbspolizeilichen Ge⸗ nehmigung zum Vertriebe von Druckſchriften pp. gelten ſinngemäß die Beſtimmungen zu 4. . Die Geſellſchaft iſt berechtigt, an den Kiosken Reklamen anzubringen, jedoch müſſen die Re⸗ klameſchilder eine ſchöne und würdige Form er⸗ halten und der äußeren Ausgeſta tung der Kioske in jeder Hinſicht entſprechen. Die An⸗ bringung der Reklamen darf mit den Be⸗ ſtimmungen des zwiſchen der Stadtgemeinde und dem Unternehmer für das öffentliche An⸗ ſchlagweſen abgeſchloſſenen Vertrages nicht in Widerſtreit ſtehen. Für etwaige berechtigte 4 2 dieſes Unternehmers hat die Geſellſchaft einzuſtehen. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, an einer für Jedermann zugänglichen Stelle der Außenſeite jedes Kiosks etwa in Augenhöhe ein Ther⸗ mometer und ein Barometer ſowie die von der Reichspoſt erhältlichen täglichen Wettervor⸗ herſagen auszuhängen. Für die äußere Form dieſer Anlagen gilt das vorſtehend Geſagte. Thermometer und Barometer können zugleich zu Reklamezwecken benutzt werden, ihre Aus⸗ hängung kann unterbleiben, wenn es der Ge⸗ munan nicht gelingt, ſie nebſt den zugehörigen Reklamen unentgeltlich zu erhalten. Die Aus⸗ hängung der Wettervorherſagen kann unter⸗