11. 12. 13. 14. 15. bleiben, ſo lange dieſe nicht von der Reichspoſt gegen oder ohne Entgelt geliefert werden. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, in dem Telephon⸗ raum auf eigene Koſten ein dem allgemeinen Gebrauch dienendes Telephon anzubringen und dieſes mit dem öffentlichen Fernſprechnetz in Verbindung zu bringen. In dem Telephonraum muß ferner das neueſte Verzeichnis der Teil⸗ nehmer an den Fernſprechnetzen in Berlin und Umgegend zur allgemeinen unentgeltlichen Be⸗ nutzung bereit liegen. Die Geſellſchaft darf für die Benutzung des Telephons Gebühren in der mit der zuſtändigen Reichspoſtbehörde zu vereinbarenden Höhe ohne Nutzen für ſich ſelbſt und ohne Entſchädigung für ihre Mühewaltung erheben. Die Telephonzellen ſind nur während des Verkaufes von Druckſchriften geöffnet zu halten. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, in dem Schreib⸗ zimmer ein dem allgemeinen unentgeltlichen Gebrauch dienendes Schreibpult mit Zubehör auf eigene Koſten anzubringen und daſelbſt das neueſte Adreßbuch für Berlin und ſeine Vor⸗ orte nebſt Plan zur allgemeinen unentgeltlichen Einſicht auf eigene Koſten auszulegen. Außerdem iſt die Geſellſchaft verpflichtet, Poſtkarten und Briefmarken in dem Zeitungs⸗ verkauf ſtändig zum Verkauf bereit zu halten. Die Normaluhren erhalten Zifferblätter von 0,60 m Durchmeſſer. Den Zeitpunkt des Ein⸗ baues der Normaluhren und ihrer Zifferblätter beſtimmt der Magiſtrat allein, bis zum Einbau ſind die in den Kiosken vorzuſehenden Offnungen für die Zifferblätter in geeigneter Weiſe ver⸗ ſchloſſen zu halten. Die Ausleger für die Nor⸗ maluhren brauchen von der Geſellſchaft an den Kiosken erſt beim Einbau der Uhren angebracht zu werden. Die Geſellſchaft muß den Einbau der Normaluhren und ihres Zubehöres zu jeder Zeit geſtatten und darf Entſchädigungsanſprüche irgend welcher Art nicht geltend machen. Die Kioske gehen mit allem Zubehör mit dem Tage ihrer Fertigſtellung in das Eigentum der Stadtgemeinde über. Zur Fertigſtellung in dieſem Sinne gehört nicht der Einban der Nor⸗ maluhren. Die Geſellſchaſt iſt verpflichtet, die Kioske in allen ihren Teilen täglich während der für den Verkauf von Druckſchriften polizeilich zuläſſigen Geſchäftszeit offen zu halten, die Normaluhren ſind auch während der übrigen Zeit in Bettieb zu halten. Die Geſellſchaft iſt nicht berechtigt, den Betrieb in den Kiosken ohne Genehmigung des Magiſtrats einzuſtellen, auch iſt ihr eine Aftervermietung oder eine Uibertraaung des Betriebes in allen oder einzelnen Kiosken an eine andere Geſellſchaft ohne Genehmigung des Magiſtrats nicht geſtattet. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, die Kioske mit allen Anlagen und Einrichtungen während der Dauer des Vertrages in einem orduungsmäßigen. dunchaus ſauberen Zuſtande zu unterhalten und während der Dunkelheit zu beleuchten und zwar die Normaluhren während der ganzen Nachtzeit, die übrigen Anlagen nur während der Betriebs⸗ zeit (Nr. 14). Die Koſten der Beleuchtung und terhaltung trägt die Geſellſchaft bis auf die Koſten für die Beleuchtung der Zifferblätter der Normalnhren während der Zeit, in welcher die Kioske geſchloſſen ſind. Dieſe letzteren Koſten 143 7 16. 17. 18. 20. trägt die Stadtgemeinde und zwar ſoweit als die Koſten für die Lieferung des Beleuchtungs⸗ ſtoffes (Gas oder Elektrizität) in Frage kommen, während die Geſellſchaft auch die übrigen Koſten der Beleuchtung der Zifferblätter — vergl. auch Punkt 7 der Bedingungen — zu tragen hat. Die Unterhaltung der Normaluhren nebſt Ziffer⸗ blättern und Kabelanſchlüſſen trägt die Stadt⸗ gemeinde. Die Geſellſchaft muß der Stadtge⸗ meinde jederzeit den Zutritt zu den Normal⸗ uhren, Zifferblättern und Kabelanſchlüſſen ohne Entſchädigungsanſpruch geſtatten und die Vor⸗ nahme erforderlich werdender Reparaturen und Regulierungen ohne Entſchädigungsanſpruch dul⸗ den. Die Geſellſchaft hat ferner während der Dauer des Vertrages auf eigene Koſten die Zu⸗ gänge und Zurritte zu den Kiosken von Schmutz, Schnee und Eis reinzuhalten und bei Glätte vorſchriftsmäßig zu beſtreuen und hat die Er⸗ füllung dieſer Verpflichtung auch Dritten gegen⸗ über zu vertreten. Ein ausſchließliches Recht für den Betrieb von Kiosken wird der Geſellſchaft nicht eingeräumt, der Maginrat iſt vielmehr berechtigt, Normal⸗ uhren oder Telephonräume oder Schreibzimmer oder Räume zum Verkauf von Druckſchriften oder Anlagen für Reklamen getrennt oder ver⸗ einigt an jeder beliebigen anderen Sielle aufzu⸗ ſtellen und zu betreiben oder aufſtellen und be⸗ treiben zu laſſen, jedoch ſollen Räume zum Verkauf von Druckſchriften in einer geringeren Entfernung als 500 m von den in Nr. 1 und 2 genannten Kiosken mit dem Einverſtändnts des Magiſtrats auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht errichtet werden. 2 Die Stadtgemeinde übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Ausübung des Kioskbetriebes während der Vertragsdauer unnunterbrochen mög⸗ lich iſt, die Geſellſchaft iſt vielmehr verpflichtet, ſich alle Unterbrechungen und Störungen ihres Betriebes gefallen zu laſſen, die ſich aus der Inanſpruchnahme der Straßen und Plätze für Anlagen irgend welcher Art ergeben, erforder⸗ lichenfalls hat ſie die Kioske auf eigene Koſten vorübergehend zu beſeitigen und an der gleichen oder an einer benachbarten Stelle wiederherzu⸗ ſtellen. In allen ſolchen Fällen darf ſie Schaden⸗ erſatzanſprüche gegen die Stadtgemeinde oder Dritte nicht geliend machen, auch hat ſie nicht das Recht auf Erſtattung auch nur eines Teils der von ihr für die Beſchaffung des Eigentums an den Kiosken und für die Aufſtellung und Unterhaltung der Uhren gemachten Aufwendungen. Die Geſellſchaft haftet für allen Schaden, welcher der Stadtgemeinde oder Dritten durch die Beſeitigung und Wiederherſtellung der Kioske zugefügt wird. Ein Miets⸗ oder Pachtzins iſt für die Dauer des Vertrages von der Geſellſchaft nicht zu zah⸗ len. Die Gegenleiſtung der Geſellſchaft liegt in der Verſchaffung des Eigentums an den Kiosken für die Stadtgemeinde. . Der Vertrag erliſcht am 1. April 1918 von behn ohne daß es einer vorherigen Kündigung edarf. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflich⸗ tungen hat die Geſellſchaft eine Sicherheit in Höhe von 5000 ℳ in bar oder mündelſicheren Wertpapieren bei der Stadthauptkaſſe zu hinter⸗ legen. Die Sicherheit iſt, wenn ſie angegriffen