Leinpfadgelände des Tegeler Weges zuſtehenden Eigentumsrechte an die Stadtgemeinde — Nr. 703 und 821 des Urkundenverzeichniſſes — wird zugeſtimmt. 3. Der vom Königlichen Kronfideikommiß an die Stadtgemeinde zurückzuzahlende Betrag von 13 522 ℳ iſt abzüglich der den Separations⸗ intereſſenten zu gewährenden Entſchädigung von 6000 ℳ und des den Straßenanliegern zu er⸗ ſtattenden Anteils an den Grunderwerbskoſten dem Ertraordinarium des Hauptetats zuzuführen. Aus Anlaß der Regulierung des Tegelerweges iſt vom Königlichen Kronfideikommiß Kronland im Flächeninhalt von 2 ha 71 a 78 qm käuflich er⸗ worben worden. Unter den an die Stadtgemeinde verkauften Flächen befanden ſich u. a. auch die Parzellen Nr. 210/169 und 676 169 Kartenblatt 11, deren Eigentumsverhältniſſe nicht völlig klar waren. Vorbehaltlich der Feſtſtellung der Eigentumsverhält⸗ niſſe iſt die Auflaſſung der beiden Flächen an die Stadtgemeinde erfolgt und der Kaufpreis unter Zu⸗ grundelegung einer Geſamtgröße der beiden Flächen von 5000 qm mit 5 für das qm vereinbart und in der Geſamthöhe von 25 000 ℳ ſeitens der Stadt⸗ gemeinde an das Königliche Kronfideikommiß nicht ent⸗ richtet. Die Stadtgemeinde hat die Entrichtung eines Kaufpreiſes für dieſe Flächen an das Königliche Kronfideikommiß nur unter Vorbehalt ihrer Rechte geleiſtet, weil ſie die Flächen als Leinpfadflächen an⸗ ſah, an denen das Eigentumsrecht nach dem Rezeß nicht dem Königlichen Kronfideikommiß, ſondern der Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten zuſtand. Das Kronfideikommiß beſtreitet die Identität der an die Stadtgemeinde aufgelaſſenen Flächen mit den rezeßmäßigen Leinpfadflächen in Rückſicht auf die erheblichen Veränderungen, die hinſichtlich des Spree⸗ bettes bei ſeiner Regulierung ſtattgefunden haben, und behauptet auch. daß die aufgelaſſenen Flächen, ſoweit ſie wirklich mit den ehemaligen Leinpfadflächen identiſch ſeien, vom Kronfideikommiß durch eine Anzahl von ihm angegebener, bereits in den 1840 er Jahren beginnender Beſitzhandlungen (Bepflanzung, gärtneriſche Unteryaltung. Austauſch, Verpa tung) erſeſſen ſeien, insbeſondere beruft es ſich auf die auf Grund erteilten Beſitzeugniſſes bereits im Jahre 1866 hinſichtlich eines Teils der ſtreitigen Flächen und im Jahre 1880/81 hinſichtlich des Reſtes erfolgte Ein⸗ tragung des Kronfideikommiſſes als Eigentümers im Grundbuch. Der Streit über die Eigentumsverhältniſſe bewegt ſich im weſentlichen auf vermeſſungstechniſchem Ge⸗ biete. Es ſtehen ſich die Anſichten der vermeſſungs⸗ techniſchen Berater der Stadtgemeinde und des Kron⸗ fideikommiſſes in Anſehung der Identitätsfeſtſtellung gegenüber. Die vermeſſungstechniſchen Grundlagen ſind auch für die Erſitzungefrage von Bedeutung, weil auch für ſie die Identität der ſtreitigen und der vom Kronfideikommiß in Beſitz genommenen Flächen maßgebend iſt. Bei dieſer Sachlage empfahl es ſich, nachdem in langwierigem Schriftwechſel zur Ver⸗ meidung eines Rechtsſtreites die gegenſeitigen An⸗ ſichten und tatſachlichen Unterlagen des Streit⸗ verhältniſſes ausgetauſcht ſind und nachdem auch mit den Separationsintereſſenten als den wirtlichen Eigen⸗ tümern der Flächen ein billiger Vergleich zuſtande gekommen war, die Angelegenheit im Vergteichenege zu regeln. Das Kronfideikommiß hat bereits ſein Einwerſtändnis erklärt, auf der Grundlage des hierunter abgedruckten Vertragsentwurfes mit der Stadtgemeinde einen Vergleich ſchließen zu wollen. 156 Rechneriſch ſtellt ſich das Ergebnis für die Stadtgemeinde dahin, daß ſie vom Kronfideikommiß 13 522 zurückerhält und von dieſer Summe einen Teilbetrag von 6000 ℳ vertragsmäßig an die Separationsintereſſenten zahlt, ſodaß alſo ihr und den zur Erſtattung von Grunderwerbskoſten ver⸗ pflichteten Anliegern 7522 ℳ verbleiben. Der auf die Stadtgemeinde endgültig entfallende Betrag iſt dem Ertraordinarium des Hauptetats zuzuführen, aus dem ſeinerzeit die Grunderwerbs⸗ koſten beſtritten worden ſind. Das am erworbener Grundfläche ſtellt ſich unter Zugrundelegung des auf 25000 — 13 522 11478 ermäßigten Kaufpreiſes unter Zuſchlag der vertragsmäßig an die Separations⸗ intereſſenten zu zahlenden 6000 ℳ auf 11 478 90. —— — 1d. 3,50 ℳ. Dieſer is i 60 506 rd. 3,50 ℳ. Dieſer Preis iſt ſehr niedrig zu erachten. Der mit den Separationsintereſſenten abge⸗ ſchloſſene Vergleich iſt hierunter an zweiter und dritter Stelle abgedruckt. Ein Lageplan iſt dem Heft 352 vorgeheftet Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 13. März 1907. Der Mag iſt rat. Matting Dr. Maier. i. V. als IX D 352. Entwurf. Nummer des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den Jahres eintauſendneunhundert Vor mir, dem unterzeichneten aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadigemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eicemums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1122 1. für das Königliche Kronfideikommiß 2. 3 Die Erſchienenen ſind geſchäftsfähig und von Perſon bekannt und ſchloſſen namens des Königlichen Kronfideikommiſſes und der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg folgenden Vertrag: 42 Durch Urkundsvertrag vom 28. Auguſt 1901 — Nr. 123 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt⸗ aemeinde Charlottennurg — iſt vom Königlichen Kronfideikommiß Kronland am Tegelerwege im Flächen⸗ inhalte von 2 ha 71 a 78 qm zum Geſamtpreiſe vou 256778,20 ℳ an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg verkauft worden. Unter den an die Stadt⸗ gemeinde verkauſten Flächen befanden ſich unter anderen auch die Parzellen Nr. 210/169 und 676/169 Kartenblatt 11. Hinfichtlich dieſer beiden Flächen iſt von der Stadtgemeinde behauptet worden, daß ſie Leinpfadflächen ſeien und nicht im Eigentum des Königlichen Kronfideikommiſſes ſtanden, während andererſeits das Königliche Kronfideikommiß die Identität der beiden Flachen mit den früheren Lein⸗ pfadflächen beſtritt und das Eigentum daran für ſich in Anſpruch nahm. Vorbehautich der Feſſtellung