— 188 5 der Karte identiſch iſt und einen Inhalt von 5000 am Kronfideikommiß des hat, ſowie daß das Eigentum an dem Leinpfade der Krone zuſteht. Soweit in jenem Rechtsſtreit von der Stadt Charlottenburg oder von den Separations⸗ intereſſenten, wenn auch nur im Wege der Feſt⸗ ſtellungsklage dargetan werden ſollte, daß das Eigen⸗ tum an dem Leinpfade dem Kronfideikommiß nicht zuſtehe, ſo iſt dieſes verpflichret, den auf jenen Abſchnitt 1502!169 von 5000 qm mit 5 ℳ für den Quadrat⸗ meter berechneten Teil des Kaufgeldes, zuſammen alſo 25 000 (Fünfundzwanzigtanfend Mark), an die Käuferin zurückzuerſtatten und dieſen Betrag ſeit dem Tage der Rechtshängigkeit des Rechteſtreites mit vier vom Hundert zu verzinſen. Die Käuferin über⸗ nimmt dagegen die Verpflichtung, den Verkäufer gegen alle Anſprüche, welche dieſerhalb alsdann noch von Seiten der Scparationsintereſſenten wider ihn erhoben werden ſollten, in vollem Umfange zu ver⸗ treten. Die Stadtgemeinde Charlottenburg ſowie die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten beſtreiten, daß das Kronfideikommiß Eigentum an den im Se⸗ parationsrezeß ausgewieſenen Leinpfadflächen beſeſſen hat, ine befondere, daß dem Kronfideikommiß Eigen⸗ tum an den im Vertrage (§ 4) mit der Stadt Char⸗ lottenburg erwähnten Kataſterparzellen Blatt 11 Abſchnitt 210/169 von 3090 qm Größe Blatt 11 Abſchnitt 676/169 von 2630 qm Größe jemals zugeſtanden hat Sie beſtreiten deshalb auch, daß das Kronfideilommiß auf Grund der dem Ver⸗ trage vom 28. Auguſt /26. September 1901 folgenden Auflaſſung hat ſachlich Eigentum an die Stadt Charlotteuburg übertragen können. Andererſeits beſtreitet die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg, daß die Gemeinſchaft der Separations⸗ intereſſenten der Feldmark Charlottenburg berechtigt iſt, Eigentumsanſprüche an den Leinpfadflächen zu erheben. Sie nimmt vielmehr in erſter Linie das Eigentum an den Leinpfadpflächen ohne Ableitung ihrer Rechte von dem Kronfideikommiß oder der Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten für ſich in Anſpruch. Die Gemeinſchaft der Intereſſenten der Feldmark Charlottenburg nimmt dagegen das Eigen⸗ ſum der Leinpfadflächen für ſich in Anſpruch und erhebt gegenüber der Stadt Charlottenburg einen Anſpruch auf Berichtigung des Grundbuchs, die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten nimmt ferner im Verhältnis zu dem Streit der Stadt Charlottenbuig mit dem Kronfideikommiß das Recht auf Hauptintervention für den Fall eines anzu⸗ ſtrengenden Prozeſſes für ſich in Anſpruch. Die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten der Feldmark Charlottenburg und die Stadtgemeinde Charlottenburg treffen zur Beſeitigung des der Intereſſentengemeinſchaft etwa zuſtehenden Anſpruchs aus dem Eigentum, indes nur inſoweit, als er ſich ſich gegen die Stadt Charlottenburg richtet, alſo un⸗ beſchadet aller Anſprüche, die der Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten oder der Stadt Charlotten⸗ burg gegen das Kronfideikommiß zuſtehen möchten, folgende Vereinbarung: § 1. Die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten überträgt der Stadtgemeinde Charlottenburg alle ihr etwa aus dem Eigentum des im Rezeß der Spezial⸗ ſeparation von Charlottenburg Kreis Teltow vom 17. Mai 1852 / 5. Mai 1856 unter laufender Nr. 19 des Abſchnittes b (Wege und Gräben auf dem rechten Spreeufer) aufgeführten Leinpfades zu⸗ ſtehenden Anſprüche, insbeſondere tritt ſie an die Siadt Charlottenburg alle ihre Anſprüche gegen das Königlich Preußiſchen Branden⸗ burgiſchen Hauſes ab, alſo auch ſoweit dieſes durch Verfügungen über Leinpfadflächen ungerechtfertigt Eigentumsrechte an dem Leinpfadgelände ausgeübt und ſich hierdurch oder durch die ausbedungene Gegenleiſtung bereichert hat. Die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten verpflichtet ſich, falls ihre Mitwirkung zur grund⸗ buchlichen Sicherſtellung. Erhaltung oder Erlangung des Eigentumsrechtes der Stadt Charlottenburg an den Leinpfadflächen von den Grundbnchämtern er⸗ fordert wird, die nötigen Erklärungen und Anträge in der für die grundbuchliche Maßnahme vor⸗ geſchriebenen Form rechtzeitig zu Gunſten der Stadt Charlottenburg abzugeben und zu ſtellen. § 2 § 2. Die Stadtgemeinde Charlottenburg gewährt als Gegenleiſtung für die im § 1 übernommene Ver⸗ pflichtung einen bar zu zahlenden Betrag von 6000 ℳ in Worten: Sechstauſend Mark. Die Zahlung des Betrages von 6000 iſt jedoch davon abhängig, daß in einem von der Stadt Charlottenburg auf ihre Koſten gegen das Königliche Kronfideikommiß anzuſtrengenden Rechtsſtreite die im § 4 des eingangs erwähnten Vertrages einzuklagende Summe von 25 000 ℳ der Stadt Cyarlottenburg zugeſprochen wird und demgemäß das Kronſidei⸗ kommiß zur Rückzahlung dieſes Betrages an die Stadt Charlottenburg verurteilt wird. Erſtreitet die Stadtgemeinde Charlottenburg einen geringeren Betrag als 6000 ℳ, ſo mindert ſich um denſeiben Betrag die Gegenleiſtung ven 6000 ℳ. Wird die Stadtgemeinde Charlottenburg mit ihren Anſprüchen abgewieſen, ſo erkennt die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten ohne Anſpruch auf Ent⸗ ſchädigung das Eigentum der Stadt Charlottenburg an den Leinpfadflächen als im Wege rechtegültiger Eigentumsübertragung erworben an und verzichtet gleichfalls entſchädigslos auf etwaige Eviktionsanſprüche, indem ſie die Entſcheidung des Gerichts im Streite zwiſchen der Stadt Charlottenburg und dem Kron⸗ fideikommiß als auch für ſich bindend erklärt. 34 Die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten entfagt dem Einwande des unrichtig geführten Pro⸗ zeſſes, genehmigt vielmehr bedingungslos die Prozeß⸗ ührung der Stadt Charlottenburg in dem Rechts⸗ treit gegen das Kronfideikommiß. Sie entbindet auch die Stadt Charlottenburg von der Verpflichtung zur Einlegung von Rochtsmitteln und unterwirft ſich den gerichtlichen Entſcheidungen, auch wenn ſie durch unterlaſſene Inanſpruchnahme des Rechtsmittelzuges Rechtskraft erlangen. 2 2 1 Die Stadtgemeinde wird den Prozeß beginnen nach Genehmigung dieſes Vertrages durch die Ge⸗ meindekörperſchaften. 4. Die Koſten des Vertrages, der Prozeßführung und etwaigen für die Eigentumeſicherung der Stadt Charlottenburg erforderlicher Akle trägt die Stadt⸗ Giean Charlottenburg, ebenſo die Stempelkoſten. ie beanſprucht aber, da es ſich um Erwerb von bebauungsplanmäßigem Straßenland handelt, Stempel⸗ freiheit gemäß § 4e Stempelſteuergeſetzes. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von Seiten der Stadtgemeinde von der Genehmigung des Vertrages durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung, von Seiten der Separations⸗ intereſſenten von der Genehmigung der General⸗