— 164 — geſchteß Vertrgges beſtimmt: „Bei etwaiger vor⸗, zeitiger Auſpernn de ertrages, gleichviel au⸗ welchem Grunde ſie erfolgt, ſteht dem Mieter ein Anſpruch auf Erſatz irgend welcher Bau⸗ oder An⸗ ſchaff ungskoſten nicht zu“ Durch die Aufkündigung des Vertrages fließt der Stadtgemeinde der Vorteil aus dem inveſtierten Baukapital, daß Haeſen auf rund 562 000 ℳ angegeben hat, zu. Schon vor der Eröffnung des Konkurſes nach Löſung der Geſchäftsbeziehungen zwiſchen Herrn Haeſen und Herrn Haaſe erhob ſich der Streit darüber, aus weſſen Mitteln das inweſtierte Baukapital aufgewendet worden iſt. Herr Haaſe behauptet, daß er die Mittel für die Erbauung des Gebäudes hergegeben habe und nach aufgehobener. Geſchäftsverbindung mit Haeſen den Nutzen aus dem Gebäude zu beanſpruchen habe, da er Gegenwerte von Haeſen Haeſen beſtreitet die Behauptung des Herrn Haaſe AUnd erklärt, daß alle Forderungen, die Herr Haaſe ihm gegenüber beſeſſen haben möchte, durch Erlaß⸗ vertrag aufgehoben ſeien. Herr Haeſen nimmt des⸗ halb die Vorteile aus dem inveſtierten Baukapital für ſich allein in Anſpruch. Vor der Konkurseröffnung hat er auch bereits bei dem Magiſtrat den Antrag geſtellt, ihm die Unterverpachtung des Hauptreſtaurants an die Herren Hagemann & Marſchner zu genehmigen. Wir haben uns mit Rückficht auf das Streitverhält⸗ nis zwiſchen Herrn Haaſe und Herrn Haeſen gegen⸗ über der beantragten Genehmigung ablehnend ver⸗ halten, weil wir grundſätzlich der Entſcheidung der Gerichte und ihrer Verwirklichung nicht vorgreifen wollten. Herr Haeſen hat trotzdem die Unterverpach⸗ tung vorgenommen. Wir haben hierdurch ein ver⸗ tragliches außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber Herrn Hacſen erlangt. Dieſes Kündigungsrecht haben wir uns ausdrücklich vorbehalten. Inzwiſchen hat Haeſen vor der Konkurseröffnung den Vertrag mit Hagemann & Marſchner aufgehoben und eine neue Unterverpachtung an einen Reſtauraleur Bilecki vor⸗ genommen. Von dieſer Verpachtung haben wir erſt jetzt durch den Konkursverwalter Goedel Kenntnis erhalten. Gleichzeitig hat uns der Konkursverwalter mitgeteilt, daß Herr Haeſen an dem ihm eingeräumten Pachtrecht zugunſten einer Firma Guſtap Haeſen & Co. G. m. b. H. einen Nießbrauch beſtellt hat. Geſell⸗ icht erhalten habe. ſchafter dieſer Geſeliſchaft ſnd die Ehefrau des Hern Haeſen und ein Kaufmann Hermankus. hat Herr Haeſen ſeinen Anſpruck 4 gegen den Pächter Bilecki an dieſe Ge⸗ Gleichzeitig auf Zahlung des ſellſchaft abgetreten. Die Beſtellung des Nießbrauches und die Abtretung des Pachtzinſes ſind langer als 6 Mongte vor Eröffnung des Konkurſes erfolgt. In dem 40 tfahren iſt dem Antrage des Konkurs⸗ verwalters auf Anfechtung des N uches 11 des E1 ausſ 9 eben, K 2 ar 04 At ee Scnn de laſſen wird. Danach liegt eine Vertragsverletzung nicht nur auf Seiten des Herrn Haeſen, ſondern auch auf Seiten der Kontursmaſſe nor, ſodaß der Stadt⸗ gemeinde auch dieſer gegenüber ein ſelbſtändiges ver⸗ tragliches Kündigungsrecht zuſteht. Trotz dieſer Sach⸗ lage wollen wir den Standpunkt der Neutralität in dem noch nicht rechtskräftig entſchiedenen Streite der Herren Haeſen und Haaſe nicht aufgeben, zu⸗ mal der Konkursverwalter ſämtliche angemeldeten Konkursforderungen mit Einſchluß der Fordernn⸗ gen des Herrn Kommerzienrats Haaſe beſtritten mat. Andererſeits glauben wir, daß die ſchwierige Ver⸗ mögenslage des Herrn Haeſen und die infolgedeſſen von Herrn Haeſen vorgenommene Ubertragung von Rechten ſowie die ſich hieraus ergebenden möglichen Komplikationen es angezeigt erſcheinen laſſen, der Stadtgemeinde einen durchaus zahlungsfähigen Püchter gegenüberzuſtellen. Aus dieſer Erwägung heraus empfehlen wir, von unſerem vertraglichen und geſetz⸗ lichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen und die Grundſtücke Berliner Straße 1/2 dem Kommerzienrat Haaſe unter den Bedingungen des mit Haeſen ge⸗ ſchloſſenen Vertrages und für dieſelbe Zeitdauer zu übertragen. Den Standpunkt der Neutralität gegen⸗ über Herrn Haeſen wollen wir dadurch wahren, daß wir von dem Kommerzienrat Haaſe die rechtsver⸗ bindliche Ertlärung fordern, die er bereits durch ſeinen Bevollmächtigten abgegeben hat, wonach er ſich verpflichtet, dem Herrn Haeſen den Schaden zu er⸗ ſtatten, den Haeſen daraus herleiten könnte, daß auf rund des in 1. Inſtanz ergangenen, künftig ab⸗ geänderten oder aufgehobenen Urteils Konkurs über ſein Vermögen ausgebrochen und infolge des Konkurſes die Stadtgemeinde Charlottenburg von ihrem Kündi⸗ gungsrecht Gebrauch gemacht hat. Gleichzeitig haben wir von Herrn Haaſe gefordert, daß er ſich bereit erklärt, mit dem Ablauf der Kündigungefriſt in den zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Herrn Haeſen abgeſchloſſenen Pachtvertrag einzutrelen und der Stadtgemeinde den Schaden zu erſetzen, der ihr etwa daraus erwachſen möchte, daß ſie von ihrem vertragsmäßigen oder geſetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dieſe Erklärung hat Herr Haaſe bereits abgegeben. Hiernach beſtehen Bedenken gegen die Ausübung des Kündigungsrechts nicht, auch nicht unter dem Geſichtspunkte, daß der Stadt⸗ gemeinde aus der Konkursöffnung beſondere Vorteile zufallen. Letztere nimmt ſie nicht für ſich in An⸗ ſpruch, ſondern ſubſtituiert lediglich dem zahlungs⸗ unfähig gewordenen Pächter Haeſen den zahlungs⸗ fähigen Pächter Kommerzienrat Haaſe vorbehaltlich der Auseinanderſetzung der beiden Intereſſenten. Charlottenburg, den 14. März 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. VIII a G. 193. Cbarloctenburg, den 14. Meürg 100c Der Slabinermbneten-Borſtehe«⸗«⸗