übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Ubergabe beſinden. 2 § 4 1 4 Der Erſchienene zu 2 iſt verpflichtet, die Ver⸗ käufer von der erfolgten Abtretung ſeiner Rechte aus dem notariellen Angebot vom 1. März 1907 an die Stadtgemeinde ſchriftlich zu benachrichtigen, ſobald dieſe Abtretung von den ſtädtiſchen Körperſchaften genehmigt iſt. § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der notariellen Offerte vom 1. März 1907 und die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadt⸗ gemeinde trägt die Stadtgemeinde. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verfammlung zu Charlotten⸗ burg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 3. April 1907 abends 6 Uhr dem Erſchienenen zu 2 und den Verkäufern ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann. Walter Kroeck. Dr. Karl Prühß, Gerichts⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 124. Vorlage betr. Erwerb des Grun dſtücks Kaiſerin Auguſta⸗Allee 4. 90 Urſchriftlich mit Heft 88 und den Akten Fach / 1. 43 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem Ankauf des Grundſtücks Kaiſerin Auguſta⸗ Allee 4 Band 15 Blatt Nr. 901 des Grund⸗ buchs — nach Maßgabe des mit dem Rentier Friedrich Lücke abgeſchloſſenen Vertrages vom 23. Jannar 1907 — Nr. 831 des Urkunden⸗ verzeichniſſes — wird zugeſtimmt. 2. Der Kaufpreis von 76 000 ℳ iſt aus dem Straßenregulierungsfonds zu entnehmen bezw. vorſchußweiſe zu decken. Zum Zwecke der Verbreiterung der Kaiſerin Auguſta Allee iſt durch Gemeindebeſchluß vom 7. September / 3. Oktober v. Is. der Ankauf einer Teilfläche des Grundſtücks Kaiſerin Auguſta Allee 4 genehmigt und damit die Notwendigkeit der Verbreiterung der Straße anerkannt worden (vgl. Druckſache Nr. 359 von 1906). Durch die Freilegung und Regulierung der angekauften Fläche wird zwar dem dringendſten Bedürfnis nach Verbreiterung der Straße zunächſt Rechnung getragen; zur vollſtändigen Ausführung der Verbreiterung muß aber ſpäterhin von dem Grundſtück noch eine eben⸗ folls in bebauungsplanmäßiges Straßenland fallende Teilfläche von etwa 132 qm erworben werden. Auf 141 Fläche ſteht augenblicklich ein Wohnhaus, das ei der Ausführung der Verbreiterung zum Abbruch gelangen muß, Der Eigentümer des Grundſtücks hat jetzt den gemäß § 9 Enteignungsgeſetzes begründeten Antrag geſtellt, ihm nicht nur die zur augenblicklichen 467 — — Verbreiterung der Straße in Ausſicht genommene Teilfläche, ſondern ſogleich das ganze Grundſtück ab⸗ zunehmen. Die mit ihm hierüber gepflogenen Ver⸗ handlungen haben zu dem hierunter abgedruckten Ver⸗ trage vom 23. Jannar d. Is. geführt. Danach hat ſich der Rentier Lücke verpflichtet, das ganze Grund⸗ ſtück Kaiſerin Auguſta Allee 4 ausſchließlich der be⸗ reits an die Stadtgemeinde veräußerten Teilfläche zum Preiſe von 76000 ℳ an die Stadtgemeinde zu ver⸗ kaufen. Es empfiehlt ſich, den Ankauf des ganzen Grundſtücks zu dem geforderten Preiſe zu bewirken, weil die Stadtgemeinde bei der ſpäteren Ausführung der vollſtändigen Verbreiterung der Straße die von dem Wohnhaus beſtandene Straßenlandfläche in An⸗ ſpruch nehmen muß und im Falle des Erwerbes dieſer Fläche im Wege der Enteignung in die Lage kommen wird, das ganze Grundſtück übernehmen zu müſſen. Das Grundſtück grenzt unmittelbar an das ſtädtiſche Schulgrundſtück Kaiſerin Auguſta Allee 4a. Die genaue Lage des Grundſtücks geht aus dem Plane, welcher den Akten Fach 7 Nr. 43 an zweiter Stelle vorgeheftet iſt, hervor. Nach Ausſonderung des bebauungsplanmäßigen Straßenlandes verbleibt von dem Grundſtück noch eine Reſtbaulandfläche von 652 qm. Dieſe Fläche kann zu der bereits zu einem Bedürfnis gewordenen Erweiterung des angrenzenden Schulgrundſtücks zweckmäßig Verwendung finden. Hierüber werden wir der Verſammlung ſeinerzeit eine beſondere Vorlage zugehen laſſen. Der Kaufpreis iſt als angemeſſen zu erachten. Es ſteht nicht zu erwarten, daß im Wege der Ent⸗ eignung ein niedrigerer Preis erzielt werden kann. Das Grundſtück hat nach den vorgelegten Mietver⸗ trägen einen Bruttomietertrag von 4928 ℳ. Zieht man hiervon für die auf dem Grundſtück ruhenden Laſten und Abgaben die üblichen 15 % ab, verbleiben an Nettomieten 4189 ℳ.; dieſe kapitaliſiert zu 5 % ergeben für das Grundſtück einen Wert von 83780 ℳ. Das Grundſtück hat ausſchließlich der bereits von der Stadtgemeinde erworbenen Teilfläche von 53 qm eine Größe von 784 qm. Es entfällt demnach auf die Quadratrute ein Einheitspreis von 1375 ℳ. Das Grundſtück hat eine Front von 19,45 m. Der Kaufpreis iſt bis zur ſpäteren endgültigen Verrechnung dem Straßenregulierungsfonds zur Laſt zu legen bezw. aus Vorſchüſſen zu decken. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Wir erſuchen, dieſe Vorlage als dringlich zu behandeln, weil ſich der Rentier Lücke nur kurze Zeit an den Vertrag ge⸗ bunden hat. Charlottenburg, den 14. März 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. IX D. 520. Nummer 831 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 23. Januar des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundſieben. Vor mir dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzouche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Vertrüge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur ubertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: