—— 168 — 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe; 2. der Rentier Friedrich Lücke wohnhaft in Rir⸗ dorf, Steinmetzſtr. 18. Der Erſchienene n 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſicht in die vorgelegte Vorladung zum 4 . Termin und durch ſeine Sachkenntnis. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Der Rentner Friedrich Lücke in Rirdorf iſt Eigentümer des zu Eharlottenburg, Kaiſerin Auguſta Allee 4 belegenen, im Grundbuche von dieſer Stadt unter Band 15 Blatt Nr. 901 verzeichneten Grund⸗ ſtücks. Dieſes Grundſtück verkauft er hiermit mit ſämtlichem Zubehör an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg, wie es ſteht und liegt. Ausgeſchloſſen iſt hier⸗ von der zu dem Grundftück gehörende Vorgarten von ca. 42 qm. Über den Erwerb dieſer Fläche ſeitens der Stadtgemeinde bleibt der zwiſchen der Stadtgemeinde und Herrn Lücke geſchloſſene Vertrag vom 4. Auguſt 1906 — Nr. 790 des Urkunden⸗ verzeichniſſes der Stadt Charlottenburg beſtehen. 2 Der Kaufpreis wird auf 76000 ℳ, wörtlich: Sechsundſiebzigtauſend Mark, feſtgeſetzt und wie folgt belegt: 1. Die Stadtgemeinde übernimmt in Anrechnung auf den Kaufpreis die auf dem Grundſtück ruhenden Hypotheken⸗Abteilung III1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 — von zuſammen 42000 ℳ, ſowie die unter Nr. 7 und § eingetragenen, nach Behauptung des Verkäufers nicht mehr validierenden 54,50 ℳ. 2. Der Reſt des Kaufpreiſes von 33 945,50 ℳ wird Herrn Lücke bar gezahlt. Die Zahlung des Reſtkaufpreiſes erfolgt nach bedingungsgemäßer Auflaſſung vom Tage derſelben an der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg gegen Vorzeigung einer Beſcheinigung des Magiſtratsver⸗ treters über die ſtattgefundene bedingungsgemäße Auflaſſung und gegen vorherige Quittung. Kann die Zahlung an demſelben Tage nicht mehr erfolgen, ſo hat ſie an dem auf den Auflaſſungstag folgenden Tage zu geſchehen. 3. Das verkaufte Grundſtück iſt abgeſehen von den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken von zu⸗ ſammen 42000 ℳ ſowie der dort bezeichneten 54,50 % ſchulden⸗ und laſtenfrei vier Wochen nach Genehmigung des Verfahrens an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Die Übergabe gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Beſitz, Nutzungen und die Laſten des Grund⸗ ſtücks gehen vom Tage der Auflaſſung ab auf die Stadtgemeinde über. Die Stadtgemeinde übernimmt die beſtehenden Mietsverträge. § 4. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und der Auflaſſung ſowie die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch auf Grund des § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ihr für das Grundſtück das Ent⸗ eignungsrecht zuſteht. 5 Der Fluchtlinienplan für die Kaiſerin Auguſta Allee hat gemäß § 11 Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 offen gelegen. 5 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Veſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. April 1907 Herrn Lücke ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Recht herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Friedrich Lücke. Otto Brabant. Beurkundet. Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus. Druckſache Nr. 123. Vorlage betr. Verkauf von Wegeparzellen in der Fraunhofer Straße. Urſchriftlich mit den Akten „Fraunhofer Straße“ an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die mit dem Bankier Robert Warſchauer unterm 18. Dezember 1906 und 8. März d. Is. ge⸗ ſchloſſenen Verträge — Nr. 822 und 858 des Urkundenverzeichniſſes — ſowie der Vertrag mit dem Vertreter der Separationsintereſſenten vom 2. Februar d. Is. — Nr. 833 des Urkunden⸗ verzeichniſſes — werden genehmigt. 2. Dem Verkauf der Wegeparzellen 4700“/160 und 4699/160 von zuſammen 92 am Größe an den Bankier Robert Warſchauer nach Maßgabe der unter 1 bezeichneten Verträge wird zugeſtimmt. 3. Der Kaufpreis für das zum Warſchauer'ſchen Grundſtück Band 74/125 Blatt Nr. 2905/4565 gehörige Straßenland der Fraunhofer Straße iſt abzüglich des aus dem Verkauf der Wege⸗ flächen an Warſchauer der Stadtgemeinde zu⸗ fließenden Betrages mit etwa 440 . dem Straßenbauetat für 1907 zu entnehmen. Zufolge Beſchluſſes der ſtädtiſchen Körperſchaften vom 26. März/ 16. Juni 1897 — vergl. Druckſache Nr. 114 für 1897 — iſt die Fraunhofer Straße (früher Straße 5) zwiſchen Werner⸗Siemens⸗ und March Straße auf Koſten der Stadtgemeinde aus Darlehnsmitteln der Reichsverwaltung reguliert worden. Dieſe Regulierung iſt damals nicht in vollem Umfange ausgeführt worden, ſondern auf Antrag der Reichsverwaltung unter Ausſchluß des⸗ jenigen Straßenlandes der Fraunhofer Straße, welches zu den Grundſtücken Berliner Straße 30 (damals Frau Jeſerich) und Berliner Straße 31/32 (Bankier Warſchauer) gehörte, weil mit dieſen An⸗ liegern ein Abkommen wegen Abretung des zu den genannten Grundſtücken gehörenden Straßenlandes der Fraunhofer Straße nicht zu erzielen war. Bei der Regulierung der Fraunhofer Straße zwiſchen Werner⸗Siemens⸗ und March Straße iſt der in dieſem Teile belegen geweſene Weg, ſoweit er be⸗ bauungsplanmäßig in das Straßenland der Fraun⸗ hofer Straße fiel, ohne Rückſicht auf ſeine Beſttz⸗