—— 169 — verhältniſſe von uns in die Straße einbezogen worden. Dieſer Weg fällt aber auch, wie der den Akten Fraun⸗ hofer Straße vorgeheftete Lageplan zeigt, zum Teil in das bebauungsplanmäßige Bauland an der Fraun⸗ hofer Straße und bildet Baumasken zu den hinter ihm liegenden Grundſtücken. Der an dem Erwerb der ſeinem Grundſtück vorgelagerten Baumasken intreſſierte Bankier Warſchauer beabfichtigt, dieſe Bau⸗ masken zu erwerben. Die Rechtsverhältniſſe an dem kaſſterten Wegeteil ſind unſichere. Als Eigentümer können in Frage kommen die Stadtgemeinde und die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten. Die Stadt⸗ gemeinde kann ſich dabei allerdings nur auf ihr präſumtives Eigenlum ſtützen, das ſich aus der Ofeentlichkeit des Weges ergibt. Die Separations⸗ intereſſenten können ſich auf das Wegeregiſter und den Receß der Feldmark Lützow berufen, in welchen der Weg allerdings nur in ſeiner Fortſetzung und nicht in dem fraglichen Teile als Separationsweg be⸗ zeichnet iſt, in dem andererſeits die Wegefläche des in Rede ſtehenden Wegeteils noch als Teil des Separations⸗ plans verzeichnet iſt. Bei dieſer Sachlage erſcheint es zweckmäßig, ſich mit der Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten über die Veräußerung dahin zu verſtändigen, daß ſie für gemeinſchaftliche Rechnung erfolgt. Unter dieſem Ge⸗ ſichtspunkt haben wir mit dem Vertreter der Separations⸗ — 2 4700 intereſſenten über die Wegeparzellen „, von 80 am 160 4699 160% von 12 qm vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung durch die General⸗Kommiſſion einen Vergleich geſchloſſen. Danach ſollen die Separations⸗ interefſenten auf Grund eines für ſie ausgeſtellten Beſitzzeugniſſes als Eigentümer der beiden Parzellen im Grundbuch eingetragen werden und dieſe auf Grund eines zwiſchen Warſchauer und der Stadt geſchloſſenen Vertrages an Warſchauer auflaſſen. Der gemeinſchaft⸗ lich feſtgeſetzte Kaufpreis von 100 ℳ für das am, alſo insgeſamt 9200 ℳ, fließt den Separations⸗ intereſſenlen und der Stadt je zur Hälfte zu. Die Separationsintereſſenten erhalten außerdem den von Warſchauer für die Straßenfrontlänge der beiden Parzellen zu zahlenden Kanaliſationsbeitrag von etwa 49,62 50 — 2481 ℳ, da ſie ihn ſeinerzeit auf 1 Veranlagung an die Stadtgemeinde gezahlt aben. Dem Bankier Warſchauer gegenüber hat ſich die Stadtgemeinde verpflichtet, das Eigentum der beiden . ihm zu verſchaffen. Aus Anlaß des Ver⸗ aufs der beiden Parzellen ſind Warſchauer außer der Zahlung des Kaufpreiſes und des Kanaliſationsbei⸗ trages folgende Bedingungen im Intereſſe der Frei⸗ legung der noch unfertigen Fraunhofer Straße geſtellt: a. er verkauft das geſamte zu ſeinem Grundſtück noch gehörende bebauungsplanmäßige Straßen⸗ land der Fraunhofer Straße in einer Größe von etwa 252 am an die Stadtgemeinde für einen Preis von 20 ℳ für das Quadratmeter, b. 2 Ann 0 be reer 1 f gulierungskoſten der Fraunhofer Straße ſofort nach Feſtſtellung, 10 bef C. er befeſtigt den Bürgerſteig in der Fraunhofer Straße vor ſeinem Grundſtück in der mah linienmäßigen Breite auf ſeine Koſten, d. er befreit das nach a an die Stadtgemeinde zu übereignende Straßengelände auf ſeine und Koſten von den zur Zeit darauf befindlichen Gebäuden. Der Kaufpreis für die zur Fraunhofer Straße abzutretenden Flächen wird gegen den an die Stadt zu zahlenden Kaufpreisteil für die Baumasken in Höhe des erſteren aufgerechnet. Soweit der der Stadtgemeinde aus dem Verkauf der Wegeflächen zufließende Erlös zur Deckung der Koſten für das von Warſchauer abzutretende Straßen⸗ land nicht ausreicht, iſt die Differenz, die etwa 440 betragen wird, aus dem im Staßenbauetat für den Erwerb von Straßenland zur Verfügung ſtehenden Mitteln zu beſtreiten. Die mit Warſchauer und dem Vertreter der Separationsinterefſenten abgeſchloſſenen Verträge ſind unten abgedruckt. Mit Rückſicht auf die zur Veräußerung der Wegeflächen erforderliche Genehmigung des Bezirks⸗ ausſchuſſes erſuchen wir im Beſchluſſe zum Ausdruck zu bringen, mit welcher Mehrheit er zuſtande ge⸗ kommen iſt. Wir folgen mit unſerm Antrage einem Beſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 14. März 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. IX. D. 491. Nummer 822 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 18. Dezember des Jahres eintauſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗Aſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Uebertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. Für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Ma⸗ giſtratsſekretär Otto Glöckner von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 31. Mai 1900. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ Verſammlung, ſowie des Bezirksausſchuſſes abgeoe. 2. Der Bankier Robert Warſchauer wohnhaft in Charlottenburg, Berliner Straße 31/32. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ Verſammlung zu Charlottenburg ſowie des Bezirks⸗ ausſchuſſes folgenden Tauſchvertrag. § 1. Herr Rentier Robert Warſchauer iſt eingetragener Eigentümer des zu Charlottenburg belegenen, im Grundbuche des Königlichen Amtsgerichts Cparloten⸗ burg von der Stadt Charlottenburg Band 74/125 Blatt Nr. 2905“/4565 verzeichneten Grundſtücks Vor dieſem Grundſtück ſind an der Fraunhoferſtraße die Wegeflächen Parzellen 4700/160 in einer Größe von 80 qm und 4699/160 in einer Größe von 12 m