—— 188 Wo derartige Geſuche aber unterbleiben, leiden an⸗ dere Intereſſen des Beamten und der Verwaltung vielleicht in noch ſtärkerer Weiſe. Es iſt unter dieſen Umſtänden leicht erklärlich, wenn gut befähigte Bewerber die Umzugskoſtenge. währung ausdrücklich als Bedingung geſtellt und bei Nichtannayme dieſer Bedingung ihre Bewervung wieder zuruckgezogen haben, und es darf zweifellor erwartet werden, daß bei einer Ausſchreibung zu be⸗ ſetzender Stellen unier Zuſicherung der Gewährung von Umzugskoſten eine umfangreichere Meldung be⸗ rufstüchtiger Bewerber zu erwarten iſt, da voraus⸗ ſichtlich ſchon das Fehlen dieſes Zuſatzes bisher manchen Bewerber von vorherein von einer Be⸗ werbung abgehalten hat. Daß es ſich beim Eintritt in den hieſigen ſtädtiſchen Dienſt ſiets um frei⸗ willige Entſchließungen der betreffenden Perſonen handelt, kann unter dieſen Verhältmiſſen gegen die Umzugskoftengewänrung nicht wohl geltend gemachi werden; auch der Staat gewährt demgemäß Umzugs⸗ koſten auch dann, wenn der Wechſel des Amtsortes auf eigenen Antrag des Beamten erfolgt. Wu haben uns daher auf Grund mehrjähriger ſorgfältiger Be⸗ obachtung des gegenwärtigen Zuſtandes und ſeiner Wu kungen davon überzeugt, daß die im Jahre 1895 bewirkte Aufhebung der Umzugskoſtenentſchädigung ſich nicht bewährt hat und nicht aufrecht erhalten werden ſollte. Wir unterbreiten daher in dem vor⸗ gelegten Emwurf der Verſammlung die Grundſatze, nach denen wir in Zakunft wieder Umzugs koſten zu gewähren beabfichtigen, mit der Bitte um Zuſtimmung. Im einzelnen wird zum Entwurf folgendes bemerkt: Zu § 1. Nach dem Vorbilde der ſtaatlichen Beſtimmungen ſollen nur ſolche Perſonen (Magiſtrats⸗ miiglieder, Beamte und Lehrkräfte) Umzugskoſten erhalten, die auswärts bereuts ein Amt bekleidet haben und hier in ein Amts verhältnis wieder ein⸗ treten. Ausgeſchloſſen bleiven ſomit alle nichtbe⸗ amieten Perſonen. die durch Privatdienſtvertrag, Arbeitsvertrag u. dergl angenommen werden. Bei diejen Perſonen treffen die Voransſetzungen für die Umzuge koſtengewährung (IIcertriti aus einer aus⸗ wärtigen dauernden und geſicherten Stellung in eine gleichartige wieſige Stellung) im allgemeinen nicht zu. Sollte ſich ausnahmsweiſe in einem Einzelfalle das Bedürfnis einer Umzugskoſtengewährung herausſtellen. ſo wurde dem durch einen beſonderen Gemeindebe⸗ ſchluß Rechnung zu tragen ſein. 2 Die Gruppierung im Ta if iſt in Anlehnung an den ftaatlichen Tarif unter Berückſichtigung der amtlichen Stellung der fraglichen Perſonen in der hieſigen Verwalrung erfolgt. Die Tartfſätze ſtimmen ihrem Betrage nach überein mit den ſtantlichen Sätzen. In gleicher Weiſe haben auch andere Srädte die Tariffätze bemeſſen (Poſen, Elverfeld). Eiuige Städie (Caſſel, Danzig, Breslau, Dortmund, Mag⸗ deburg, Königsberg) erſtatten in Grenzen der ſtaat⸗ lichen Sätze oie wirklichen baren Auslagen für den Umzug. In Altona, Düſſeldorf, Eſſen, Cöln ſind berondere Umzugskoſtenſätze feſtgeſtellt, die ungefähr ſich mit den naatlichen Sätzen decken. Zur Ver⸗ minderung und Vereinfachung des Schreibwerks ſowie zur Erleichterung der Prüfung und Kontrolle em⸗ pfehlen wir, das im Staat beſtehende und bewährte Tarifſyſtem einzuführen. Einige Siadte (Cöln, Düſſeldorf, Magdeburg) gewähren auch Umzugskoſten an Beamte, die inner⸗ halb des Orts, im dienſtlichen Intereſſe ous einer Dienſtwohnung in eine andere Dienſtwohnung oder aus einer Mieiwohnung in eine Dienſtwohnung ziehen. In ſolchen Fällen gewährt der Staat grundſätzlich keine Umzugskoſten. Wenn wir uns auch dieſe grundſätzliche Ablehnung nicht zu eigen machen wollen, ſo erachten wir doch bei der Geringfügigkeit und Eigenartigkeit der mög⸗ lichen Fälle derartiaer Maßregeln in unſerer Ver⸗ waltung eine einneitliche und allgemeine Regelung nicht für angemeſſen und behalten uns vor. in ſulchen Fällen je nach Lage der Sache durch beſondere Maß⸗ nahmen einzugreifen, wie dies bisher auch bereits geſchehen iſt. Zu § 2. Dieſe Beſtimmung entſpricht den ſtaat⸗ lichen Vorſchriften und den gleichen Vorſchriften anderer Städie. Zu § 3. Nach den ſtaatlichen Vorſchriften wird bei Umzügen auch der Mietzins vergutet, welcher für die Wohnung am bisherigen Aufenthaltsort bis zur Löſung des Mietsverhälmiſſes hat aufgewendet werden müſſen. Von emer derartigen Beſtimmung haben wir Abſtand genommen, da ſie uur Aus⸗ nahmefälle trifft, zumal die ſtaatlichen Verhälmiſſe in dieſer Hinſicht weſentlich anders geartet ſind; auch von anderen Städten iſt wohl aus gleicher Erwägung eine ſolche Beſtimmung nicht übernommen worden. Zu § 4. Eine ſolche Rückzahlungsverpflichtung beſteht hier ſchon gegenwärtia fur Lehrkräfte hinſicht⸗ lich der Berufungskoſten. Dieſe haben nämlich die für die Reiſe zur Lehrprobe empfangenen Berräge zurückzuerſtatten, wenn ſie vor Aolauf von 5 Jahren ihr hieſiges Amt freiwillig wieder aufgeben. Rückzahlungsverpflichtungen haben auch andere Städte vorgeſehen, teilweiſe im dieſe bis auf 10 Jahre erſtreckt (vergl. Bl. 44 R der Akten Bd. II). Zu § 5. Mit dieſer Beſtummung ſollen insbe⸗ ſondere dlejenigen zahlreichen ſtaatlichen Vorſchriften getroffen werden. die ſich beziehen auf die Be⸗ iechnung der Entfernungen, die Ermäßigung der Umzugskoſten bei Umzügen ohne Familie, die Auf⸗ ſtellung der Forderungsnachweiſe uſw. 4 Zu § 6. In den hgier erwähnten Fällen er⸗ halten die betr. Lehrkräfte aus der Slaatskaſſe eine Umzugskoſtenvergütung (vergl. § 62 des Geſetzes getr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksichulen vom 28. Juli 1906); es beſteht keine Veranlaſſung, dieſe Verpflichtung auf die Stadigemeinde zu über⸗ nehmen. Zu § 7. In der Vorausſetzung⸗ daß die Be⸗ ſtimmungen mit dem 1. April d. I. in Kraft treten, ſind für das Etatsjahr 1907 in den Etats ntwurf (mit Zuſtimmung des Etatsausſchuſſes) 9500 77 bei Ord. 1 Abſch 8 Nummer 3 eingeſtellt. Dieſe Summe iſt berechnet worden nach einem 5 jährigen Durchſchniit unter Zugrundelegung der ſtaatlichen Tariffätze (Bl. 21 bis 30 und 38 bis 43 der Akten Bd. II). Geetettene, den 19 März 1907. Der Magiſtrat. I. 4130. Schuſtehrus. Matting. Beſtimmungen üher die Gewährung von Umzugskoſten an Magiſt ratsmitglieder, Beamte und Lehrkräfte der Stadtgemeinde Charlottenburg. 1. 2 Die als Beamte oder Lehr⸗ kräfte in etatsmäßigen Stellen angeſtellten Perſonen erhalten, wenn ſie aus einem andern Gemeindebe⸗ zirk zuziehen und bereits in ihrem früheren Amte etatsmäßig angeſtellt waren, Um zugskoſten nach folgenden Grundſätzen: