1 ) Der Oberbürgermeiſter und der Bürgermeiſter die übrigen Magiſtratsmit⸗ glieder ſowie die Direktoren der höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen die Bauinſpektoren und Ma⸗ giſtratsaſſeſſoren, der Direktor des Statiſtiſchen Amts, der Stadtbibliothekar und Brand⸗ direktor, die Direktoren der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule und der obligatoriſchen Fortbildungsſchule, die Ober⸗ lehrer und Oberlehrerinnen ſämtlicher höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen, die ordentlichen Lehrer an der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule die Bureaubeamten in beſon⸗ derer und leitender Stellung ſowie die ihnen nach dem Nor⸗ malbeſoldungsetat gleichgeord⸗ neten techniſchen Beamten und Beamten der Betriebsverwal⸗ tungen, die Standesbeamten, der Brandinſpektor und die Brandmeiſter die Rektoren der Bürgermädchen⸗ ſchule und der Gemeindeſchulen, die Zeichenlehrer und Zeichen⸗ lehrerinnen der höheren Lehr⸗ anſtalten für Knaben und Mädchen, die ordentlichen Lehrer und wiſſenſchaftlichen Lehre⸗ rinnen der höheren Mädchen⸗ ſchulen, die Leiterin der Mädchen⸗ foribildungeſchule, die ordent⸗ lichen Lehrer der obligatoriſchen Foribildungsſchule die Sekretäre und Aſſiſtenten ſowie die ihnen nach dem Nor⸗ malbeſoldungsetat gleichgeord⸗ neten techniſchen Beamten und Beamten der Betriebsverwal⸗ tung n, die Bibliotheksaſſiſtenten und die Feuerwehrfeldwebel, die Turn⸗ und Geſanglehrer der höheren Lehranſtalten für Knaben und Mädchen, die Vor⸗ ſchullehrer, die Lehrer und Lehrerinnen der Bürgermädchen⸗ ſchule und der Gemeindeſchulen, die Leiter und Lehrer der Hilfs⸗ ſchulen, die Handarbeitelehre⸗ rinnen —— 189 —— Trans⸗ allge⸗ port⸗ meine koſten Koſten für je 10 Ekm E.A ¼1 1000 20 500 10 300 s 240 7 180 6 § 2. Außer den Umzugskoſten erhalten die im § 1 bezeichneten Perſonen Tagegelder und Reiſekoſten nach § 1 der „Benimmungen über die Gewährung von Reiſekoſtenentſchädigungen bei Dienſtreiſen in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg für ihre Perſon. 85. Eine Vergütung der Miete für die vor Ablauf des Mietsvertrages verlaſſene Wohnung am bis⸗ herigen Aufenthaltsort erfolgt nicht. 4 Die Feſtſetzung der Umzugskoſten (§§ 1 u. 2) bewirkt der Magiſtrat. Scheidet der Empfänger vor Ablauf von fünf Jahren freiwillig aus dem hieſigen ſtädtiſchen Dienſt aus, ſo hat er die empfangenen Umzugskoſten zu⸗ rückzuerſtatten. Der Betrag wird gegebenenfalls vom Gehalt embehalten. § 5. Inſoweit vorſtehend nicht anders beſtimmt iſt, ſind im übrigen hinfſichtlich der Umzugskoſten, die für die unmittelbaren Staatsbeamten jeweilig gelten⸗ den Beſtimmungen maßgebend. 6. Auf die ohne Mitwirkung der Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar von der Schulauffichts⸗ behörde durch Verſetzung im Intereſſe des Dienſtes angeſtellten Lehrkräfte finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung. § 7. Dieſe Beſtimmungen treten am 1. April 1907 in Kraft. Druckſache Nr. 136. Vorlage betr. Andernng der Beſtimmungen über Gewährnng von Reiſekoſten⸗ entſchädigungen. Urſchriftlich mit den Akien der Stelle 1 Fach 5 Nr. 14, Bd. I und II1 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage zu beſchließen: Den Beſtimmungen über die Gewährung von Reiſekoſteneniſchädigungen bei Diennreiſen in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg in der abgedruckten neuen Faſſung wird zu⸗ geſtimmt. Die gegenwärtig geltenden Beſtimmungen (hierunter als Anlage II abgedruckt) beruhen auf den Ge⸗ meindebeſchlüſſen vom 24. Auguſt/21. September 1892 und 30. September 1897 (Akten Band 1 Blatt 62!65, 84/86). Die inzwiſchen im Reiſever⸗ kehr allein ſchon durch die neuerlichen ſtaatlichen Tarifmaßnahmen völlig veränderten Verhältniſſe haben uns veranlaßt, dieſe Beſtimmungen einer Reviſion zu unterztehen. Dabei haben ſich ver⸗ ſchiedene Anderungen als notwendig herauegefellt, daß wir eine Umarbeitung und Neufaſſung der Be⸗ ſtimmungen beſchloſſen haben, deren Entwurf wir hiermit der Verſammlung zur Zuſtimmung vorlegen. Im Einzelnen iſt erläuternd folgendes zu bemerken: Zu § 1 (neu) — § 4 (alt). — Die Gruppie⸗ rung umfaßt nunmehr alle in der ſtädtiſchen Ver⸗ waltung tätigen Perſonen. Zur beſſeren Ioerſicht ſind die Sätze der Tagegelder und Reiſekoſten für die einzelnen Gruppen dem Betrage nach angegeben. Die Tagegelderfätze ſind den gegenwärtigen Be⸗ ſtimmungen entſprechend beibehalten worden mit folgen⸗ den Ausnahmen: