—— 190 — Anlage I1. a) für die beiden Bürgermeiſter und die beiden Stadtverordnetenvorſteher erhöht von 15 ℳ— auf 22 ℳ, p) für die übrigen Mitglieder des Magiſtrats und der Stadwerordnetenverſammlung erhöht von 15ℳ. auf 18 ℳe, c) für alle Gruppen bei repräſentativer Ver⸗ tretung der Stadt Charloitenburg 50%, Zu⸗ ſchlag zu den beſtimmungsmäßigen Tagegeldern. Dieſe Ausnahmen erſcheinen geboten durch die Ent⸗ wickelung der Stadt Charlottenburg zur Großſtadt, durch die dementſprechend gehobene Stellung der Leiter und Mitglieder der beiden ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften, durch die mit der allgemeinen Steigerung der Lebensanforderungen verbundene Vertenerung des auswärtigen Aufenthalts, durch die Erhöhung der Hotelpreiſe, insbeſondere in den größeren Städten, in denen die Kongreſſe zu tagen pflegen zumal unter Berückſichtigung der in dieſer Zeit und aus dieſer Veranlaſſung eintretenden Steigerungen durch den bei Repräſentationen ſich von ſelbſt ergebenden größeren und vielfach weſentlich koſtſpieligeren Auf⸗ wand u. a. m. Wie aus der vergleichenden UIberſicht Blatt 49/50 der Akten Band II hervorgeht, werden auch in anderen Städten zu a, b und e erhöhte Tagegelder gewährt (Berlin, Breslau, Danzig, Königs⸗ berg, Poſen). Hinfichtlich der Reiſeloſten bei Eiſenbahn⸗ oder Schiffbenutzung iſt gegenüber den ſtaatlichen Sätzen von 9 Pf. 7 Pf. 5 Pf. für das Kkm eine geringe Er⸗ höynng auf 10 Pf. 7½¼ Pf. 5¼D If. für das Km vorgeſehen. Dieſe Erhöhung iſt bedingt durch die mit dem 1. Mai d. I. in Kraft tretende Erhöhung der Eiſenbahntarifſätze für Perſonen⸗ und Gepäck⸗ beförderung infolge der ſogenannten Tarifreform (Wegfall der Rückfahrkarten, Zuſchlag für Schnell⸗ züge, Wegfall des Freigepäcks) ſowie durch die Einführung der Fahrkartenſteuer (vgl. Blatt 124 und 124 R der Akten Bd. 11) Die Differenzierung der vorgeſchlagenen Erhöhung für die verſchiedenen Gruppen entſpricht lediglich der durch die neue Tarifierung herbeigeführten Verſchiebung in der Be⸗ laſtung der verſchiedenen Wagenklaſſen. Als Nach⸗ Zu § 2 (neu) — §1 (alt) —. barorte galten bisher nur Berlin, Wilmersdorf und Schöneberg. Dieſe Beſtimmung entſpricht nicht mehr den tatſächlichen Verhältniſſen. Als Nachbar⸗ orie ſollen künftig alle benachbarten Orte gelten, die nach den reichepoſtaliſchen Vorſchriften mit Berlin und Charlottenburg eine gemeinſchaftliche Ortstaxe haben. Dazu zählen zur Zeit die auf Bl. 52 der Akten Band 1I benannten Orte. Auf dieſe Weiſe wird der Begriff des Nachbarortsgebiers ein für allemal feſtgelegt. Zu §§ 3, 4, 5, 7 (nen) — §§ 2, 3, 6, 8 (alt) — ſind Anderungen nicht eingerreten. Zu § 6 (neu) — § 7 (alt) — Unverändert mit Ausnahme des Schlußſatzes betr. Gewährung einer beſonderen Entſchädigung für die Erhebung und Ablieferung größ⸗rer Wertbeträge in den Nach⸗ bargemeinden. Dieſer Satz iſt in Wegfall gekommen, da die Vorichrift veraliet iſt und danach ſchon ſeit Jahren nicht mchr verfahren wird. Derartige Geſchäfte fallen unter § 2 (neu) — § 1 (ali)—. Charlottenburg, den 19. März 1907. Der Magiſtrat. Schu ſtehrus. Matting. I. 4130. Neue Faſſung. Beſtimmungen über die Gewährung von Reiſekoſtenentſchä⸗ digungen bei Dienſtreiſen in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg. 8§1. Bei allen über die Grenzen des Orts⸗, Nach⸗ barorts⸗ und Vorortsbereichs (§§ 2 und 3) hinaus⸗ gehenden Dienſtreiſen erhalten die ſtädtiſchen Be⸗ amten und ſonſtigen Beauftragten Tagegelder und Reiſekoſten nach folgenden Sätzen, im übrigen nach den für die unmittelbaren Staatsbeamten je⸗ weilig geltenden Beſtimmungen und zwar: Reiſe⸗ koſten für das Km Eifen⸗ bahn oder Schiff Mt. Pf. ſten 1 Tage⸗ iue ei 5% ür das 1 710 gelder 1m Eiſen⸗ Landweg Schiff⸗ reiſen Mt. If. Mt. Pi. Imt.] Pi. a) Die beiden Bürger⸗ meiſter und die bei⸗ den Stadtverordne⸗ tenvorſteher die übrigen Mitglie⸗ der des Magiſtrats und der Stadtver⸗ ordneten⸗Verſamm⸗ Kung⸗ 2 die ſonſtigen Mit⸗ glieder der Deputa⸗ tionen und Kommiſſt⸗ onen, die Bauin⸗ fpektoren und Ma⸗ giſtratsaſſeſſoren, der Direktor des ſtatiſti⸗ ſchen Amts, der Bu⸗ reaudirektor, der Stadtbibliothekar u. der Branddirektor, die Direktoren der Gasanſtalt und der Waſſerwerke und der Oberingenieur des 4 Krankenhaus⸗ und ſonſtige Arzte; 10/ . die Direktoren der 9 9 höheren Lehranſtal⸗ ten für Knaben und Mädchen, der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule und der obligatoriſchen Fort⸗ bildungsſchule, die Oberlehrer u. Ober⸗ lehrerinnen der höhe⸗ ren Lehranſtalten für Knaben u. Mädchen, die ordentlichen Leh⸗ rer an der Kunſtge⸗ 2 werbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule die Bureaubeamten in beſonderer und leitender Stellung, tene die ihnen nach m Normalbeſol⸗ dungsetat gleichge⸗ 10 — 60 b) 18 —— 10— 60 3 0) d)