ordneten techniſchen Beamten und Be⸗ amten der Betriebs⸗ verwaltungen, die Standesbeamten, der Brandinſpektor und die Brandmeiſter, ſo⸗ wie ſämtliche auf Privatdienſtvertrag angenommenen Per⸗ ſonen in gleicher und ähnlicher Stellung die Rektoren der Bür⸗ germädchenſchule u. der Gemeindeſchulen, die Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen der höheren Lehran⸗ ſtalten für Knaben und Mädchen, die ordentlichen Lehrer u. wiſſenſchaftlichen Lehrerinnen der höhe⸗ ren Mädchenſchulen, die Leiterin der Mäd⸗ chenfortbildungsſchu⸗ le, die ordentlichen Lehrer der obligato⸗ riſchenFortbildungs⸗ ſchule die Setretäre, Aſſi⸗ ſtenten und Bureau⸗ gehilfen ſowie die ihnen nach dem Nor⸗ malbeſoldungsetat gleichgeordneten tech⸗ niſchen Beamten und Beamten der Be⸗ triebsverwaltungen, die Bibliotheksaffi⸗ ſtenten, die Feuer⸗ wehrfeldwebel und ⸗Vizefeldwebel, ſo⸗ wie ſämtliche auf Privatdienſtvertrag angenommenen Per⸗ ſonen in gleicher und ähnlicher Stellung die Turn⸗ und Ge⸗ ſanglehrer der höhe⸗ 5 ren Lehranſtalten für an hranſ fü Handarbeitslehrerin⸗ aben u. Mädchen, die Vorſchullehrer, die Lehrer und Lehrerin⸗ nen der Bürgermäd⸗ chenſchule und der Gemeindeſchulen, die Leiter und Lehrer der Hilfeſchulen, die nen. Tage⸗ gelder At. 1 EI Schiff⸗ reiſen IMt. Pf. 12 — —½ 40 40] 2 Für 42 52 ſedas 217 24g Tage⸗ ei r. ader Landweg % Schif Legen Mi. Pf. IDef. Pi] Mt. BfIMt. Bf. f) die Boten, Pförtner und Schuldiener, ſo⸗ wie die ihnen nach dem Normalbeſol⸗ dungsetat gleichge⸗ ordneten Beamten und ſämmtliche auf Arbeitsvertrag an⸗ genommenen Per⸗ ſonen 61——5¾4— 30 1 Bei repräſentativer Vertretung der Stadt Charlottenburg wird ein Zuſchlag von 50 % zu den beſtimmungsmäßigen Tagegeldern gewährt. UÜber die Gewährung des Zuſchlages entſcheidet der Ma⸗ giſtratsdirigent. Neben den Tagegeldern und Reiſekoſten werden bare Auslagen nur inſoweit erſtattet, als ſie zur Er⸗ ledigung des Dienſtgeſchäftes unmittelbar notwendig waren. § 2. Bei Erledigung von Dienſtgeſchäften außerhalb der ſtädtiſchen Dienſtgebäude, jedoch innerhalb des hieſigen Gemeindegebiets und des Nachbar⸗ ortsgebiets von Berlin und Charlottenburg, d. h. aller benachbarten Orte, die nach den reichspoſtaliſchen Vorſchriften mii Berlin und Charlotten burg eine gem einſchaftliche Ortstare haben, wird eine Ent⸗ ſchädigung nicht gewährt. Erſtattet werden, unbe⸗ ſchadet der Benutzung eines ſtädtiſchen Fuhrwerks in geeigneten Fällen, nur die für die Beförderung zweck⸗ mäßig aufgewendeten baren Auslagen (Droſchken, Stadtbahn, Straßenbahnen uſw.) 3. Bei Erledigung von Dienſtgeſchäften an an⸗ deren nicht unter § 2 fallenden Orten, die im Bereich des Eiſenbahn⸗Vorortverkehrs liegen oder noch mit Straßenbahnen, Omnibuſſen, Ringbahn, Stadt⸗ bahn, ſtädtiſchem Fuhrwerk, Droſchken oder mit fahr⸗ planmäßig verkeyrenden Dampfſchiffen erreichbar ſind, werden — außer Erſatz der nötigen baren Auslagen für die Beförderung — Zehrungskoſten gewährt, und zwar: a. den im § 1 unter a, b und « bezeichneten Per⸗ ſonen 4 ℳ. b. den dort unter d und e bezeichneten Perſonen 3 t!æ, C. den dort unter f bezeichneten Perſonen 2 ℳ. 4 Für die Fälle der §§ 2 und 3 gelten außerdem folgende Beſtimmungen: a. Ausgaben an ſogenannten Trinkgeldern für den Kutſcher, ſowie für deſſen Verpflegung werden nicht erſtattet. b. Die im § 3 unter c bezeichneten Perſonen ſind für ihre Beförderung auf die III. Klaſſe der Eiſenbahn angewieſen, während alle übrigen ſich der II. Klaſſe bedienen dürfen. 5. In beſonders geeigneten Fällen können zu Gunſten der Empfänger Ausnahmen von den vorſtehenden Beſtimmungen zugelaſſen werden: