——— 4d2 — a durch Verfügung des Magiſtratsdirigenten von den Beſtimmungen der §§ 2 und 3 ſowie des § 4a, b. durch Beſchluß des Magiſtrats, wenn eine Dienſt⸗ reiſe einen außergewöhnlichen Koſtenaufwand erfordert hat oder erweislich höhere Reiſekoſten als die im § 1 feſtgeſetzten haben aufgewendet werden müſſen. § 6. Der Magiſtrat beſchließt über die Einreihung der im § 1 nicht ausdrücklich aufgeführten Perſonen in die dort bezeichneten Gruppen. § 7. Die Koſten einer in außerdeutſche Staaten zu unternehmenden Dienſtreiſe ſind durch Gemeinde⸗ beſchluß zu bewilligen. § 8. Dieſe Beſtimmungen treten am 1. April 1907 in Kraft. Alsdann ireten die entſprechenden Be⸗ ſtimmungen vom 21. September 1892 außer Kraft. Aulage II. Alte Faſſung. Be ſtim mungen über die Gewährung einer Entſchädigung für Dienſtreiſen in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg. § 1. Für die Erledigung von Dienſtgeſchäften außer⸗ halb der ſtädtiſchen Dienſtgebäude, jedoch innerhalb des hieſigen Gemeindegebietes und der Gemeinde⸗ gebiete von Berlin, Wilmersdorf und Schöneberg wird eine Entſchädigung nicht gewährt. Erſtattet werden, unbeſchadet der Benutzung eines ſtädtiſchen Fuhrwerks in geeigneten Fällen, nur die für die Beförderung zweckmäßig aufgewendeten baren Aus⸗ lagen (Droſchken, Stadtbahn, Straßenbahnen uſw.). 2 § 2. Für die Erledigung von Dienſtgeſchäften an anderen auswärtigen Orien, die jedoch noch mittelſt der Straßenbahnen und Omnibuſſe, der Ringbahn und Stadtbahn, der gewöhntich kurſierenden Dampf⸗ ſchiffe, ſowie mit Mietsfuhrwerk erreichbar ſind, oder im Bereich des Vorortsverkeyrs liegen, können — außer den nach Lage des Falles nötigen baren Aus⸗ lagen für die Beförderung — auch Zehrungskoſten liquidiert werden und zwar: a) von den Unterbeamten und den ihnen gleich zu ſtellenen Bedienſteten 2 ℳ, p) von den Mitgliedern der beiden ſtädtiſchen Körperſchaften, der Deputationen und Kommiſ⸗ ſionen, von den Leitern der beiden höheren Lehranſtalten, ſowie von den im Etat als ſolchen anerkannten oberen Beamten und den Regierungsbaumeiſtern 4 ℳ, c) von allen übrigen Beamten und Bedienſteten 3 . § 3. Für beide Fälle (§§ 1 u. 2) gelten außerdem folgende Beſtimmungen: a) Ausgaben an ſogenannten Trinkgeldern für den Kutſcher, ſowie für Verflegung desſelben können nicht liquidiert werden. p) Die Unterbeamten ſind für ihre Beförderung auf die III. Klaſſe der Eiſenbahn angewieſen, während alle übrigen Beamten pp. ſich der II. Klaſſe bedienen dürfen. 2 Für alle über die in den §§ 1 bis 3 gezogenen Grenzen hinausgehenden Dienſtreiſen können Tage⸗ gelder und Reiſekoſten nach den für die Staats⸗ beamten geltenden Beſtimmungen liquidiert werden. In Entſtehung deſſen werden eingereiht: a) die Mitglieder des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung. der Deputationen und Kommiſſionen, oie oberen Beamten, die Leiter und Oberlehrer der höheren Lehranſtalten, der Direktor der Kunſtgewerbe⸗ und Hand⸗ werker⸗Schule und die Regierungsbaumeiſter in Gruppe IV der Verordnung vom 15. April 1876, p) die Beamten der Klaſſen 1 und II des Normal⸗ Beſoldungs⸗Etats, die Betriebsinſpektoren der Kanaliſation und der Gasanſtalt, der Ober⸗ inſpektor des Krankenhauſes, die Dirigenten der übrigen ſtädtiſchen Lehranſtalten und die Regierungsbauführer in Gruppe ebendort. c) die übrigen Bureau⸗ und Kaſſenbeamten, die Unterbeamten der Klaſſe V des Normal⸗Beſol⸗ dungs⸗Etats, die Hilfstechniker und die Lehrer mit techniſcher Bildung an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule in Gruppe vI ebendort. 4) die übrigen Unterbeamten und ähnlichen Be⸗ dienſteten in Gruppe VvII ebendort. 5 In allen Fällen (§§ 1 bis 4) können neben den Tagegeldern und Reiſekoſten bare Auslagen nur inſoweit liquidiert werden, als ſie zur Erledigung des Dienſtgeſchäfts unmittelbar notwendig waren. 6 In beſonders geeigneten Fällen können zu Gunſten der Liquidanten Ausnahmen von den vorſtehenden Beſtimmungen zugelaſſen werden: 4) durch Verfügung des Oberbürgermeiſters von den Beſtimmungen der §§ 1 und 2 (Zehrungs⸗ koſten) und des § 3 a, b) durch Beſchluß des Magiſtrats, wenn eine Dienſtreiſe einen außergewöhnlichen Koſten⸗ aufwand erfordert hat (§ 2 des Geſetzes vom 24. März 1873 betreffend die Tagegelder und die Reiſekoſten der Staatsbeamten) und erweislich höhere Reiſekoſten als die im § 4 dieſes Regle⸗ ments feſtgeſetzten haben aufgewendet werden müſſen (§ 4 letzter Abſatz des Geſetzes vom 24. März 1873). § 7. Der Magiſtrat beſchließt über die Einreihung der im § 4 dieſes Reglements nicht ausdrücklich auf⸗ geführten Beamten pp. in die daſelbſt bezeichneten Gruppen, ſowie über die Gewährung einer beſonderen Entſchädigung für die Erhebung und Ablieferung größerer Wertbeträge in den Nachbargemeinden. § 8. Die Koſten einer in außerdeutſche Staaten zu unternehmenden Dienſtreiſe ſind durch Gemeinde⸗ beſchluß zu bewilligen. Charlottenburg, den 21. September 1892. Der Magiſtrat. Fritſche. Nachtrag zu den mittelſt Gemeindebeſchluſſes vom 2 . 1892 erlaſſenen . Beſtimmungen über die Gewährung einer Ent⸗ ſchädigung für Dienſtreiſen in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg.