Reinlichkeit der Straßen — mit Recht — relativ geſtiegen ſind und außerdem weil das bebaute Stadt⸗ gebiet in demſelben zehnjährigen Zeitraum ſich nicht einmal um ein Drittel des Beſtandes von 1896 er⸗ weitert hat. Während im Jahre 1896 etwa 8,9 Hunde auf den ha bebauter Fläche entfielen, betrug dieſe Zahl im Jahre 1906 etwa 13,7 Hunde pro ha. Die Dichtigkeit des Hundebeſtandes hat alſo erheblich zugenommen, und es bedarf keines näheren Nach⸗ weiſes, daß dieſe Tatſache der Stadt erhebliche Koſten für Straßenreinigung und Unterhaltung der gärtneriſchen Anlagen verurſacht, Koſten, die ſchon an ſich durch die Ausdehnung dieſer Anlagen und die geſteigerten Anſprüche an deren ſorgfältige Unter⸗ haltung nicht weniger geſtiegen ſind, als durch die höheren Löhne und Gehälter in den zuſtändigen Verwaltungszweigen. Die Beiträge aber, welche in Form der Hunde⸗ ſteuer zu dieſen Mehraufwendungen von den Hunde⸗ haltern erhoben werden, ſind die gleichen ſeit 15 Jahren. Aus dem durchſchnittlich unzweifelhaft fortge⸗ ſchrittenen und fortſchreitenden Sinken des Geldwertes und dem Steigen der Preiſe ergibt ſich, daß der gleich gebliebene Satz von 20 ℳ heute relativ nicht mehr die gleiche Belaſtung bedeutet wie vor 15 Jahren. Auch die Nachbargemeinden ſind teilweiſe zu höheren Sätzen übergegangen oder im Begriff es zu tun. In Wilmersdorf iſt die Steuer im Jahre 1906 auf 30 ℳ erhöht worden, auch in Schöneberg hat der Magiſtrat der Stadtverordneten⸗Verſammlung eine neue Hundeſteuer⸗Ordnung vorgelegt, in welcher die Steuerſätze von 20 auf 30 erhöht ſind und der Etatsausſchuß hat am 5. März d. IJ. einem Antrage des Magiſtrats zugeſtimmt, nach dem die Hundeſteuer ſelbſt dann — in Gemäßheit der bis⸗ herigen Ordnung — auf 30 ℳ erhöht werden ſoll, falls die neue Hundeſteuer⸗Ordnung bis zum 1. April 1907 nicht genehmigt ſein ſollte. Die Höhe der in dieſen beiden Gemeinden be⸗ ſchloſſenen Steigerung des Steuerſatzes iſt für das Maaß der von uns vorgeſchlagenen Erhöhung mit⸗ beſtimmend geweſen. Dem Charakter der Steuer als eine Luxusſteuer glauben wir aber durch eine er⸗ höhte Beſteuerung der mehreren in einem Hausſtande gehaltenen Hunde noch beſonders Rechnung tragen zu ſollen. Die vorgeſchlagenen Erhöhungen würden nicht nur eine angemeſſene Heranziehung der Hundebefitzer zu den durch ihre Hunde verurſachten beſonderen Koſten bedeuten, ſondern ſie würde unſeres Erachtens auch die erſtrebenswerte Verminderung der Zahl der Hunde bewirken. Der Umfang des zu erwartenden Rückganges iſt allerdings ſchwer zu veranſchlagen. In Wilmersdorf hat die erhöhte Steuer bewirkt, daß die Zahl der Hunde die gleiche geblieben iſt. Dieſe Tatſache kommt einem Rückgange deshalb gleich, weil die ſtarke Bevölkerungsvermehrung, insbeſondere durch Zuzug ein Steigen der Hundezahl hätte zur Folge haben müſſen. Jemehr die Zahl der Hunde zunimmt, um ſo größer, und zwar relativ größer, wird auch die Zahl der Steuerhinterziehungen. Gegen 26 Strafbeſcheide im Jahre 1901 (bei 3600 Hunden) ſind im Jahre 1906 bis jetzt ſchon 72 Strafbeſcheide (bei 4800 Hunden) erlaſſen worden. Dieſe Tatſache in Ver⸗ bindung mit zahlreichen Denunziationen hat den Magiſtrat auch in Erwägungen über eine beſſere 194 Kontrolle der ſteuerpflichtigen Hunde eintreten laſſen. Die Beratungen haben ergeben, daß — abgeſehen von der vorgeſchlagenen Beſtimmung im § 6 des nachſtehenden Entwurfs, die ſtatt der jährlichen die Möglichkeit einer halbjährlichen Hundeaufnahme vor⸗ ſieht — Kontrollmaßregeln im Rahmen der Hunde⸗ ſteuer⸗Ordnung nicht getroffen werden können. Ins⸗ beſondere ſteht es feſt, daß die Frage des Hunde⸗ fanges nicht mehr im Wege der Steuerordnung ge⸗ regelt werden kann und daß daher die gegenwärtige Vorſchrift im § 6 Abſatz 3 der geſetzlichen Grund⸗ lage entbehrt. Es wird aber möglich ſein, durch einige beſondere neue Maßnahmen die Zahl der Steuerhinterziehungen zu vermindern. Abſchließendes läßt ſich hierüber deshalb noch nicht ſagen, weil an⸗ läßlich eines hier einſchlägigen Beſchwerdefalles Ver⸗ handlungen zwiſchen dem Miniſter des Innern und den Polizeipräſidenten von Berlin und Charlotten⸗ burg über die Regelung des Hundefanges ſchweben. Was ſodann die zweite Urſache für die Vorlage einer neuen Hundeſteuer⸗Ordnung, nämlich die ver⸗ ſchiedenen Zweifel auf Grund der alten Faſſung betrifft, ſo kommen vor allem folgende Punkte in Betracht. Die im § 2 der alten Steuerordnung vorge⸗ ſehenen Befreiungen haben zu Zweifeln über die Steuerpflicht von Hunden geführt, die zum Schutze von gebrechlichen und hilfloſen Perſonen gehalten werden, ferner von Hunden, die im Beſitze von Hundezüchtern waren; ferner haben ſich Schwierig⸗ keiten herausgeſtellt bei der Heranziehung von Perſonen, deren perſönliche Steuerfreiheit im § 2 des nachſtehenden Entwurfes vorgeſchlagen wird, d. h. der exterritorialen Perſonen und der Fremden, die ſich hier vorübergehend aufhalten. Die Zweifel waren überwiegend veranlaßt durch die Einleitung des alten § 2, in welchem beſtimmt iſt, daß die Beſitzer ſolcher Hunde ſteuerfrei ſind, die zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlich ſind und wo dann im zweiten Abſatz Fälle aufgeführt waren, in denen „insbeſondere“ Steuerfreiheit zu gewähren ſei. Dieſe Faſſung ließ die Ausdehnung auf vereinzelte nicht unter den Ziffern 1—5 erwähnte Hunde zu, ohne eine zu⸗ verläſſige Grenze für die Fälle der Steuerfreiheit zu geben. Dieſe Bedenken hatten ſchließlich zu der Praxis geführt, nur den unter den einzelnen Ziffern 1—5 aufgeführten Hunden Steuerfreiheit zuzubilligen. Die vorgeſehenen Erweiterungen der Steuerfreiheit erſcheinen insbeſondere wegen der vorgeſchlagenen Er⸗ höhung der Steuer gerechtfertigt. Die übrigen Vorſchriften ſollen teilweiſe der neueren Rechtſprechung des Oberverwaltungsgerichts Rechnung tragen, teilweiſe erſcheinen ſie geeignet, Lücken in der geltenden Steuerordnung auszufüllen oder Unklarheiten zu beſeitigen. Eine Mehrzahl der Vorſchriften iſt den Beſtimmungen anderer Steuer⸗ ordnungen nachgebildet. Charlottenburg, den 21. März 1907. Der Magiſtrat. Schol tz. XII². 2564.