— 195 — Bundeſtenerordnung für Entwurf. die Stadtgemeinde Charlottenburg. Alte Faſſung. § 1. Für jeden nicht mehr an der Mutter ſaugenden Hund iſt in jedem Steuerjahr eine Steuer von 20 ℳ zu entrichten. Die Verpflichtung erſtreckt ſich auch auf die ſich im Stadtbezirk nur aufhaltenden Per⸗ onen. Als nicht mehr an der Mutter ſaugend gilt jeder Hund, der ein Alter von 6 Wochen erreicht hat. Das Steuerjahr iſt das Etatsjahr. Die Steuer iſt in halbjährlichen Teilen in den erſten 6 Wochen des Halbjahres zu entrichten. das ganze Jahr ſind geſtattet. § 2. Von der Steuer ſind die Beſitzer ſolcher Hunde frei, die zur Bewachung oder zum Gewerbe unent⸗ behrlich ſind. Mit dieſer Maßgabe tritt insbeſondere Steuer⸗ freiheit ein: 1. für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, Gehöften und Plätzen gehalten werden; jedoch nur unter der Vorausſetzung, daß ſie bei Tage an der Kette liegen, 2. für Hirten⸗, Viehtreiber⸗ und Fleiſcherhunde, falls ſie zum Viehtreiben gehalten werden und dazu geeignet ſind, 3. für Ziehhunde, wenn die Beſitzer zur Be⸗ ſchaffung eines anderen Transportmittels zum Betrieb ihres Gewerbes außerſtande ſind, 4. für die zum Wachtdienſt benutzten Hunde der Privatnachtwächter. 5. für die zur Jagd unentbehrlichen Hunde der Forſtbeamten. Die Steuerfreiheit erliſcht für das Steuerjahr, wenn die ſteuerfreien Hunde: 1. zu anderen Zwecken als den bei Bewilligung der Steuerfreiheit vorausgeſetzten benutzt werden, 2. auf der Straße umherlaufend oder bei Ketten⸗ hunden nicht angekettet angetroffen werden, 3. ihren Beſitzer wechſeln. Vorauszahlungen für Neue Faſſung § 1. Wer einen über « Wochen alten Hund inner⸗ halb des Stadtbezirks hält, hat ohne Rückſicht auf das Eigentums⸗ oder Wohnfitzverhältnis und die Dauer des Haltens für denſelben eine Steuer von jährlich 30 ℳ zu entrichten. Werden in einem Hausſtand zwei oder mehr Hunde gehalten, ſo be⸗ trägt die Steuer für den zweiten und jeden folgenden Hund 40 ℳ. Vermindert ſich die Zahl der in wird für das zweite Halbjahr auf Antrag die Steuer für den übrig bleibenden Hund nach dem Jahresſatz von 30 berechnet. Als zum Hausſtand gehörig werden betrachtet die in der Familie wohnenden Perſonen, ſolange ſie hinfichtlich der Beſtreitung ihres Lebensunterhalts unſelbſtändig oder vom Vorſtand des Hausſtandes abhängig ſind, und das mit der Familie zuſammen⸗ wohnende Dienſtperſonal. Für die Steuer iſt hier⸗ bei der Haushaltungsvorſtand oder der Dienſtherr haftbar. Werden von einer Perſon an mehreren Stellen innerhalb des Stadtbezirks Hunde gehalten, ſo werden dieſelben als in einem Haushalt gehalten betrachtet. Als gehalten gelten auch zugelaufene Hunde, die nicht ſpäteſtens am 3. Tage nach dem Zulaufen der Polizei oder dem Tierſchutzverein übergeben werden. Die Steuer iſt in halbjährlichen Teilen in den erſten 6 Wochen des Halbjahres zu entrichten. Vor⸗ auszahlungen für das ganze Jahr ſind geſtattet. § 2. Von der Entrichtung der Hundeſteuer find befreit: 1. die erterritorialen Perſonen, 2. Fremde, welche Hunde von außerhalb mit⸗ bringen, wenn der hiefige Aufenthalt die Dauer von 6 Wochen nicht überſteigt. Auf Antrag gemäß § 7 werden gelaſſen: 1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, Gehöften, Plätzen, Ladenräumen und Waren⸗ vorräten gehalten werden, ſofern ſie hierzu geeignet und unentbehrlich ſind, jedoch nicht mehr als ein Hund für ein Grundſtück, 2. Ziehhunde derjenigen Perſonen, die ſich ein anderes Transportmittel zum Vetriebe ihres Gewerbes nach ihren Vermögens⸗ und Ein⸗ kommensverhältnifſen nicht hallen können; 3. die zum Dienſt benutzten Hunde der Privat⸗ nachtwächter, Forſt⸗ und Polizeibeamten, ſowie die Militärdienſthunde, 4. Hunde, welche von ſolchen Perſonen, die infolge von Blindheit, Taubheit, Lähmung oder anderer Gebrechen hilflos und zugleich mittellos ſind, zu ihrer Bewachung oder zu ihrem Schutze gehalten werden; jedoch nur ein Hund für eine Perſon; 7 munde, welche als Handelsgegenſtände von erſonen gehalten werden, die gewerbsmäßig ſteuerfrei einem Hausſtand gehaltenen Hunde auf einen, ſo