— 8 — 196 — Alte Faſſung. Neue Faſſung. mit Hunden Handel treiben oder Hunde zückten. K Die unter 1 bezeichneten Hunde müſſen bei Tage an der Kette oder in Zwinger liegen; die unter 5 ge⸗ nannten müſſen auf öffentlichen Straßen, Bürger⸗ ſteigen und Plätzen an der Leine geführt werden. Die Steuerfreiheit erliſcht für das Steuerjahr, wenn die Vorausſetzungen für die Bewilligung der Steuerfreiheit fortfallen oder die Vorſchriften im Abſatz 2 verletzt werden. § 3. Für einen im Laufe eines halben Jahres an⸗ Für einen im Laufe eines halben Jahres an⸗ geſchafften oder ſteuerpflichtig werdenden Hund iſt geſchafften oder ſteuerpflichtig werdenden Hund iſt die volle Steuer für das laufende halbe Jahr und die volle Steuer für das laufende halbe Jahr und zwar binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Steuer⸗ zwar binnen 14 Tagen nach dem Beginne der pflicht zu entrichten. Steuerpflicht zu entrichten. Beim Erwerb eines bereits verſteuerten Hundes, Beim Erwerb eines bereits verſteuerten Hundes oder eines Hundes anſtelle eines eingegangenen oder oder eines Hundes anſtelle eines eingegangenen oder beim Anzuge mit einem bereits verſteuerten Hunde beim Anzuge mit einem bereits verſteuerten Hunde wird die für das laufende Jahr bereits gezahlte wird die für das laufende Jahr bereits gezahlte Steuer auf die zu zahlende angerechnet. Steuer auf die zu zahlende angerechnet. Eine etwa erhobene oder gezahlte Kreis⸗Hunde⸗ Eine etwa erhobene oder gezahlte Kreis-Hunde⸗ ſteuer kommt auf die Gemeinde⸗Hundeſtener nicht zur ſteuer kommt auf die Gemeinde⸗Hundeſteuer nicht Anrechnung. zur Anrechnung. § 5. Der Magiſtrat kann mit anderen Gemeinden ein Abkommen dahin treffen, daß für das Halbjahr, in welchem ein Hundebeſitzer ſeinen Wohnſitz verlegt, die Anzugsgemeinde allein ſteuerberechtigt iſt, wenn der Abzug in beſonders vereinbarten Friſten erfolgt, während der Abzugsgemeinde das alleinige Be⸗ ſteuerungsrecht verbleibt, wenn der Wegzug innerhalb derſelben Friſten ſtattfindet. § 4. § 6. Die Aufnahme ſämtlicher Hunde zum Zwecke Zum Zwecke der Steuerveranlagung erfolgt die der Steuerveranlagung erfolgt im April jedes regelmäßige Aufnahme ſämtlicher vorhandenen Jahres durch Hausliſten, die den Hauseigentümern Hunde im April jedes Jahres durch Hausliſten, die oder ihren Stellvertretern zugeſtellt werden. den Hauseigentümern zugeſtellt werden. Dem Die Hauseigentümer und Stellvertreter haben Magiſtrat bleibt es überlaſſen. nach ſeinem Ermeſſen zunächſt die Zahl der von ihnen gehaltenen Hunde eine 2. Aufnahme anzuordnen. unter Angabe der Steuernummer einzutragen und Die Hauseigentümer und Stellvertreter haben ſodann die Eintragung der gleichen Angaben ſeitens zunächſt die Zahl der von ihnen gehaltenen Hunde ihrer Mieier für ſich und ihre Untermieter und unter Angabe der Steuernummer einzutragen und Schlafleute zu veranlaſſen. Etwaige Weigerung der ſodann die Eintragung der gleichen Angaben ſeitens Ausfüllung der Liſte iſt durch die Hauseigentümer ihrer Mieter für ſich und ihre Untermieter und und Stellvertreter darin zu vermerken. Die Liſte iſt Schlafleute zu veranlaſſen. Etwaige Weigerung der mit der Beſcheinigung der richtigen Ausfüllung Ausfüllung der Liſte iſt durch die Hauseigentümer verſehen, ſpäteſtens 8 Tage nach Empfang, zur Ab⸗ und Stellbertreter darin zu vermerken. Die Liſte iſt holung bereit zu halten. mit der Beſcheinigung der richtigen Ausfüllung ver⸗ Nach der Ausfüllung der Hausliſte angeſchaffte ſehen. ſpäteſtens § Tage nach Empfang, zur Ab⸗ oder das Alter von 6 Wochen erreichende Hunde holung bereit zu halten. ſind binnen 14 Tagen beim Magiſtrat anzumelden. Nach der Ausfüllung der Hausliſte angeſchaffte Dasſelbe gilt für den Fall des Anziehens mit oder das Alter von 6 Wochen erreichende Hunde einem Hunde. ſind binnen 14 Tagen beim Magiſtrat anzumelden. Abgeſchaffte, abhanden gekommene oder ein⸗ Dasſelbe gilt für den Fall des Anzuges mit einem gegangene Hunde ſind ſpäteſtens am 3. Tage nach Hunde dem Ablauf des halben Jahres, in dem der Abgang Abgeſchaffte, abhanden gekommene, aus Char⸗ erfolgt iſt, abzumelden, widrigenfalls die Steuer bis lottenburg fortgegebene oder eingegangene Hunde zum Ablauf des halben Jahres, in dem die Ab⸗ ſind ſpäteſtens am 3. Tage nach dem Ablauf des meldung bewirkt wird, fortzuzahlen iſt. halben Jahres, in dem die Abmeldung erfolgt iſt, abzumelden, widrigenfalls die Steuer bis zum Ab⸗ lauf des halben Jahres, in dem die Abmeldung be⸗ wirkt wird, fortzuzahlen iſt. Erfolgt die Abmeldung mündlich, ſo muß auf Verlangen eine Beſcheinigung hierüber erteilt werden, deren Vorlegen zum Beweiſe der Abmeldung verlangt werden kann. 7 5 5. 28 2 Die Steuerfreiheit f einen Hund iſt für jedes Die Steuerfreiheit für einen nach § 3 ſtener⸗ Steuerjahr durch beſonderen Antrag bei dem Magiſtrat freien Hund iſt für jedes Steuerjahr durch beſonderen nachzuſuchen. Sie gilt nur für die in der darüber Antrag bei dem Magiſtrat nachzufuchen. Sie gilt