Alte Faſſung. erteilten Beſcheinigung bezeichneten Perſonen und Ge⸗ bäude und nur für das laufende Steuerjahr. Bei der Abmeldung ſteuerfreier Hunde iſt dieſe Be⸗ ſcheinigung zurückzugeben. § 6. Für jeden Hund wird dem Beſtzer eine mit der Jahreszahl und bei ſteuerpflichtigen Hunden mit der Nummer der Heberolle verſehene Blechmarke erteilt, deren Form jährlich wechſelt. Sie bleibt bis Ende Mai des nächſten Steuerjahres in Geltung und iſt den Hunden, ſobald ſie ſich auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten zeigen, deutlich ſichtbar an⸗ zulegen. Duplikatmarken werden bei glaubhaft gemachtem Verluſte der urſprünglichen Marken gegen Zahlung von 50 Pfennigen für jede weitere Marke erteilt. Hunde, die auf der Straße oder ſonſt an öffentlichen Orten ohne die Marke oder mit einer un⸗ giltigen betroffen werden, werden durch die Angeſtellten der damit von der zuſtändigen Behörde betrauten Perſonen oder Vereine aufgegriffen und der Polrzei⸗ behörde überwieſen. Sie werden dem legitimierten Beſitzer innerhalb 3 Tagen gegen Zahlung von 3 ℳ— Fanggeld und Futterkonen verabfolgt, wenn er durch Vorlegung der Steuerquiitung oder der Beſcheinigung über die bewilligte Steuerfreiheit die Erfüllung der Steuervorſchriften nachweiſt, oder dartut, daß er den Hund noch nicht 14 Tage beſitzt. § 7. Die von dem Magiſtrat feſtgeſetzte Hebeliſte wird zwei Wochen lang zur Einfſicht öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort der Auslegung werden öffentlich be⸗ kannt gemacht. Gegen die Veranlagung ſteht den Steuerpflich⸗ tigen binnen einer vierwöchentlichen Friſt das Rechts⸗ mittel des Einſpruchs beim Magiſtrat und gegen den darauf ergehenden Beſchluß binnen einer zweiwöchigen Friſt die Klage im Verwaltungsſtreitverfahren bei dem Bezirksausſchuß in Potsdam offen. Die Einſpruchsfriſt beginnt mit dem erſten Tage nach Ablauf der zur Auslegung der Hebeliſte feſt⸗ geſetzten zwei Wochen und bei Zugängen im Laufe des Steuerjahres mit dem erſten Tage nach Zuſtellung der in dieſem Fall erfolgenden Bekanntmachung der Veranlagung und Zahlungsaufforderung; die Klage⸗ friſt mit dem erſten Tage nach Zuſtellung des Be⸗ ſchlufſes des Magiſtrats. Einſpruch und Klage haben auf die Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung der Steuer keinen Einfluß. § 8. werden im Verwaltungszwangs⸗ Steuerrückſtände verfahren beigetrieben , e, . Zuwiderhandlungen gegen § 4 dieſer Steuer⸗ ordnung umerliegen einer Strafe bis zu 30 ℳ. 42 ni t am 1. April 1895 187 Neue Faſſung. nur für die in der darüber erteilten Beſcheinigung be⸗ zeichneten Perſonen und Gebäude und nur für das laufende Steuerjahr. Bei der Abmeldung ſteuerfreier Hunde iſt dieſe Beſcheinigung zurückzugeben. § 8. Für jeden Hund wird bei der Steuerzahlung — jährlich oder halbjährlich — eine mit der Jahreszahl und mit der Nummer der Heberolle verſehene Marke aus gelbem Metall erteilt, deren Form jährlich wechſelt. Sie bleibt bis Ende Mai des nächſten Steuerjahres oder falls halbjährlich Marken ausgegeben werden, bis Ende November bezw. Ende Mai des nächſten Halbjahres in Geltung und iſt den Hunden, ſobald ſie ſich auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten zeigen, deutlich ſichtbar anzulegen. Den Erterritorialen — § 2 Ziffer 1 — werden auf Antrag gelbe Steuermarken mit der Jahreszahl unentgeltlich verabfolgt. Fremde — § 2 Ziffer 2 — erhalten ebenſolche Marken, wenn ſie die halbjährliche Steuer bei der Stadthaupttaſſe gegen Quittung hinterlegen. Die Zurückzahlung dieſes Betrages erfolgt, wenn Quittung und Marke ſpäteſtens mit Ablauf von 6 Wochen zurückgegeben werden und der Aufenthalt tatſächlich nicht länger gewährt hat. Andernfalls verfällt der Betrag der Stadthauptkaſſe Für die nach § 3 Ziffer 1 und 5 ſteuerfreien Hunde werden Marten aus weißem Metall mit der Jahreszahl ausgegeben. Duplikatmarken werden bei glaubhaft gemachtem Verluſte der urſprünglichen Marken gegen Zahlung von 50 Pfennig für jede weitere Marke erteilt. 9. 2 Die Veranlagung zur Hundeſteuer erfolgt durch die zwei Wochen lang dauernde öffentliche Aus⸗ legung der vom Magiſtrat feſtgeſetzten Hebeliſte. Zeit und Ort der Auslegung werden öffenttich bekannt gemacht. Bei Zugängen im Laufe des Steuerjahres erfolgt die Veranlaguna durch Zuſtellung eines be⸗ ſonderen Veranlagungsſchreibens. Gegen die Veranlagung ſteht den Steuerpflichtigen binnen einer vierwöchigen Friſt das Rechtsmittel des Einſpruches beim Magiſtrat und gegen den darauf ergehenden Beſchluß binnen einer zweiwöchigen Friſt die Klage im Verwaltungsſtreitverfahren dei dem Bezirksausſchuß in Potsdam offen. Die Einſpruchs⸗ friſt beginnt mit dem 1. Tage nach Ablauf der zur Auslegung der Hebeliſte feſtgeſetzten 2 Wochen, und bei Zugängen mit dem erſten Tage nach Zuſtellung des Veranlagungsſchreibens; die Klagefriſt beginnt mit dem 1. Tage nach der Zuſtellung des Beſchlufſes des Magiſtrats. Einſpruch und Klage haben auf die Verpflich⸗ tung zur vorläufigen Zahlung der Stener keinen Einfluß. § 10. Steuerrückſtände werden im Verwaltungszwangs⸗ verfahren, Verordnung vom 15. November 1899, Geſ. S. S. 545, beigetrieben. 9 11 Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſer Ordnung unterliegen einer Geldſtrafe bis zu 30 . § 12. Dieſe Steuerordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit demſelben Zeitpunkte