Verpflichtungen aus § Abſ. e und § 4 des Ver⸗ trages erfüllt ſind. d) Der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone der anzuſchüttenden Straßendämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ſeine an⸗ grenzenden Grundſtücke gelegt werden, auch das Be⸗ ſtehen der Erdſchüttung hier bis zur Bebauung der Grundſtücke entſchädigungslos zu dulden. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Be⸗ ſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Be⸗ wirtſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Schramm in keiner Weiſe ein Anfpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 0) Die zu regulierenden Straßenteile während der Regulierungs⸗, Kanaliſierungs⸗ und ſonſtigen Arbeiten weder als Zufahrt und Abfahrt zum Transport von Baumaterialien, Aufſtellung von Bau⸗ zäunen uſw. für die im § 1 bezeichneten Baugrund⸗ ſtücke zu benutzen, noch zur Lagerung ſolcher in An⸗ ſpruch zu nehmen und für allen Schaden einzuſtehen, der durch den Bau an den in der Anlegung be⸗ griffenen Straßen entſteht. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die nach Abſatz « zu hinterlegende Sicherheit mitverhaftet. Die Stadtgemeinde wird dagegen etwaigen Baugeſuchen des Herrn Schramm oder ſeiner Rechtsnachfolger an den zu regulierenden Straßenteilen nicht widerſprechen. Mit den Rechtsvorgängern des Herrn Edmund Schramm im Eigentum der Grundſtücke Band 130 Blatt 4714 des Grundbuchs von der Stadt Char⸗ lottenburg, den Herren Weil « Heymann, iſt wegen Regulierung der Osnabrücker Straße zwiſchen Tegeler Weg und Straße 4 ein Regulierungsvertrag abge⸗ ſchloſſen. Die Verpflichtungen aus dieſem Regu⸗ lierungsvertrage der Herren Weil & Heymann bleiben unberührt. Soweit jedoch auf Grund des mit den Herren Weil « Heymann geſchloſſenen Regulierungs⸗ vertrages tatſächlich Leiſtungen erfolgt ſind oder er⸗ folgen, insbeſondere ſoweit Sicherheiten hinterlegt ſind werden im Umfunge der Wirkſamkeit der Leiſtungen der Herren Weil & Heymann die Ver⸗ pflichtungen des Herrn Schramm gegenſtandslos und gelten als erledigt. 4. Herr Schramm übernimmt der Stadtgemeinde gegenüber für ſich und ſeine etwaigen Rechtsnach⸗ foiger die Verpflichtung, daß in den Wohnhäuſern, die auf den im § 1 dieſes Vertrages bezeichneten Grundſtücken mit Fronten am Tegeler Wege und an der Osnabrücker Straße errichtet werden, im Vorder⸗ gebäude Wohnungen nicht unter 3 Zimmer nebſt Badezimmer und, ſoweit der Tegeler Weg in Frage kommt, in den Hintergebäuden nicht unter 2 Zimmer nebſt Badezimmer angelegt werden. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlottenburg zuläſſig. Nicht betroffen werden von dieſer Bauverpflichtung die Hinterhäuſer an der Osnabrücker Straße, ſowie die Vorder⸗ und Hinterhäuſer an den Straßen 4 und 36 a. Herr Schramm verpflichtet ſich ferner, gleichfalls ohne Rückſicht auf einen Eigentumswechſel, von den zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der von den obigen 4 Straßen⸗ teilen aus ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maß⸗ ſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzu⸗ 202 — 4) die Osnabrü 14, 8 legen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforder⸗ lichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz ge⸗ faßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläu⸗ terungsbericht muß Angaben über die zu verwenden⸗ den ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Ver⸗ bemans⸗ Oberflächenbehandlung und Farbe ent⸗ halten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magi⸗ ſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand des Herrn Schramm ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgendwelcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen oder daß die Anderungen mit Geldver⸗ luſten für ihn verbunden find. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Ab⸗ änderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten ent⸗ ſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Käufer ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gultige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unver⸗ züglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Ande⸗ rung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. 2 Beginnt Herr Schramm vor der Genehmigung mit dem Bau oder weicht er bei der Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen ab, ſo hat er für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 3 hinterlegte Sicherheit mitverhaftet. Die Verpflichtung zur Einholung der Genehmi⸗ gung des Magiſtrats für die Faſſadenentwürfe ent⸗ fällt hiufichtlich der in dem dieſem Vertrage beige fügten mit Nr. , VI, VIII, XII, XIV, Xy, xA11 5 XXIII bezeichneten Bauſtellen, da dieſe bereits ver⸗ äußert und Herr Schramm auf die Käufer einen Einfluß auszuüben außerſtande iſt. § 5. 444 Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 2 5 K e — at. g, e e die Slub neinde Chariotteudurg, 4,