Nummer 862 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den vierzehnten März des Jahres eintauſendneunhundertundſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Dr. Karl Prühß aus Charlotienburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20 September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung ſowie des Bezirksaus⸗ ſchuſſes abgebe. Der Maurermeiſter Guſtav Schmidt, wohnhaft zu Charlottenburg, Kantſtraße 86. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen unter Aufhebung der Verträge vom 18., 20. und 23. Februar 1907 No. 838, 843 und 845 des Urkundenverzeichniſſes — vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordnetenverſammlung zu Charlottenburg ſowie des Bezirksausſchuſſes folgenden Vertrag: 1 10 Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft das in Charlottenburg an der Schillerſtraße Ecke Grolman Straße belegene und auf dem anliegenden Plan mit den Buchſtaben a b, e, f, g. a umſchriebene, rot ge⸗ zeichnete Grundſtück, beſtehend aus der Parzelle Nr. 5417/122 Band 74 Bl. Nr. 2903 und einem Teil der Parzelle Nr. 5659/124 Band 22 Bl. Ner. 1201 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg in der Größe von 920 qm — 64,86 MR an den Erſchienenen zu 3. Die Verkäuferin kommi für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Flächen nicht auf. 2 Der Kaufpreis für das Grundſtück wird auf 163 768 ℳ in Worten: Einhundertdreiundſechzig⸗ tauſendſiebenhundertachtundſechzig Mark feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: Ein Betrag von 15 768 ℳ in Worten: „Fünfzehntauſendſiebenhundertachtund⸗ ſechzig Mark“, iſt vor der Auflaſſung bei der Stadt⸗ hauptkaſſe zu zahlen; der Reſt des Kaufgeldes mit 148 000 ℳ in Worten: „Einhnndertachtundvierzig⸗ tauſend Mark“ wird dem Käufer bis zum 1. April 1909 geſtundet. Der Käufer iſt jedoch berechtigt, das Reftkaufgeld auch vor dieſem Termin zu zahlen. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom Tage der Auflaſſung ab mit jährlich 4½¼ % — vier einhalb vom Hundert — 11 verzinſen. Die Zinſen ſind viertel⸗ jährlich an den Kalendervierteljahrserſten nachträglich In zahlen. Das Reftkaufgeld iſt ohne vorherige ündigung am Fälligkeitstage in einer Summe zu zahlen. Die Verkäuferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes ſchon vor dem gedachten Termin zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn 2. die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung des verkauften Grundſtücks eingeleitet wird, oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit dem erkauften Grundſtück auf ſeine Koſten Hypothek und wird Eintragung derſelben und der vereinvarten Kündigungs⸗ und Zahlungsbedingungen in das Grund⸗ buch an erſter Stelle in notarieller Form bewilligen und beantragen. Der Käufer wird ſich und ſeine Rechtsnachfolger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in die erkauften Grundſtücke und ſein 4 . Vermögen in der Weiſe unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der aufzunehmenden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer wird bewilligen, daß ſich die Gläubigerin vollſtreckbare Ausfertigung der betreffenden Verhand⸗ lung erieilen läßt, ſovald die Zinſen hezw. das Kapital fällig geworden find, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichſalls bewilligt und beantragt werden. Der Käufer hat zu bewilligen und zu beantragen, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypotheken⸗ brief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. 9 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks hat binnen 4 Wochen nach der im § 10 vorgeſchriebenen Genehmigung zu erfolgen, und zwar pfand⸗, laſten⸗, pacht⸗ und mietsfrei gegen Aushändigung der notariellen Ver⸗ pfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Vertrages an den Magiſtratsvertreter. Die Übergabe des Grund⸗ ſtücks gilt mit der Auflafſung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflafſung an den Käufer über. § 4. 5 Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß das verkaufte Grundſtück frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt, ferner dafür, daß Koſten für Grunderwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straße (Anlieger⸗ beiträge) weder von dem Käufer nach von deſſen Rechtsnachfolger erfordert werden. 9 5. Der Käufer verpflichtet ſich, auf dem erkauften Grundſtück ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Ban ſpäteſtens am 1. April 1908 zu beginnen. Iſt an dieſem Tage die Bauerlaubnis nicht erteilt, ohne daß den Käufer daran ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bauerlaubnis zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Ban derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 (ſieben) Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 (achtzehn) Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindert, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Baubeginn und die Vollendung um ſo viele Tage hinaus, als das Hindernis ange⸗ danert hat. 21741 7 11 414 2 § 6. 4 Der Käufer verpflichtet ſich, in dem zu errich⸗ tenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen von . unter 5 Zimmern nebſt Badezimmern anzu⸗