202 Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Char⸗ lottenburg zuläſſig. 25 Der Käufer verpflichtet ſich ferner, dem Magi⸗ ſtrat von dem zu errichtenden Gebäude die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe des von der Straße aus fichtbaren Teiles der Außenſeite, einſchließlich der nach dem Schillertheater zu gelegenen Giebel⸗ wand, mindeſtens im Maßſtab 1: 50, zur Genehmi⸗ gung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu ver⸗ wendenden, ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Die Entwürfe müſſen ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magi⸗ ſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforde⸗ rungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teurerer Bauſtoffe zu verlangen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt für die Ausfüh⸗ rung einzuhalten. 2 Werden durchgreifende Anderungen erforderlich, ſo kann die endgültige Genehmigung von der Vor⸗ lage eines neuen Entwurfs abhängig gemacht werden, für welchen alsdann dieſelben Beſtimmungen gelten als für den erſten. 2 Geſchieht dies nicht, oder ſind die Anderungen geringfügig, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des erſten Entwurfes als erteilt, ſobald der Käufer ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit er⸗ klärt hat. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüg⸗ lich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig ge⸗ äußert hat. Beginnt der Käufer vor Erteilung der Genehmi⸗ gung mit dem Bau, oder weicht er eigenmächtig von dem genehmigten Enwurf oder den geſtellten Be⸗ dingungen ab, ſo hat er eine Vertragsſtrafe von 5000 ℳs, in Worten: „Fünflauſend Mark“ an die Stadtgemeinde zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. . Als Sicherheit für die Erfüllung der in den §§ 5 bis 7 übernommenen Verpflichtungen hat der Käufer einen Betrag von 3000 ℳ., in Worten: „Dreitauſend Mark“ in mündelſicheren Wertpapieren vor der Auflaſſung bei der Stadthauptkaſſe zu hinter⸗ . lichtungen zurückg n. Die Ausloſung der Papiere wird nicht iberwah. 1 10 8 5 Die Koſen und Sſempel diſes Lerrages, der Auflaſſung und der Eintragungen ſowie der im § 2 erwähnten notariellen Verhandlung und die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Käufer. § 10. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmiaung durch den Maaiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung in Cyarlottenburg, ſowie den Bezirkeausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis 1. Juli 1907 erteilt und dem Käufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlungiſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorge⸗ leſen, von denſelben genehmigt, und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann, Guſtan Schmidt. Dr. Karl Prühß, Gerichtsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 863 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den achtzehnten März des Jahres eintauſendneunhundertundſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Dr. Karl Prühß aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtück verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Ma⸗ giſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Ma⸗ giſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſammlung ſowie des Bezirksausſchuſſes abgebe. 2. Der Direktor Dr. Raphael Löwenfeld, wohn⸗ haft in Charlottenburg, Faſanen Straße 28. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverord⸗ neten⸗Verſammlung zu Charlottenburg ſowie des Be⸗ zirksausſchuſſes folgenden Vertrag: 1 Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft das in Charlottenburg an der Schiller Straße belegene und auf dem anliegenden Plan mit den Buchſtaben c defe umſchriebene, rot gezeichnete Grundſtück beſtehend aus einem Teil der Parzelle Nr. 5659/124 Band 22 Bl. Nr. 1201 des Grundbuchs von der Staot Charlottenburg in der Größe von 700 qm 49,35 (). R an den Erſchienenen zu 2. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffen⸗ heit der verkauften Fläche nicht auf. 2. Der Kaufpreis für das Grundſtück wird auf 110 000 ℳ in Worten: Einhundertzehntauſend Mark feſtgeſetzt, und wird wie folgt belegt: Ein Betrag von 20 000 ℳ in Worten: Zwanzigtauſend Mark iſt vor der Auflaſſung bei der Stadthauptkaſſe zu zahlen, der Reſt des Kaufgeldes mit 90 000 ℳ —