—— 208s — 7 Neunzigtauſend Mark — wird dem Käufer bis zum 1. April 1909 geſtundet. Der Käufer iſt jedoch be⸗ rechtigt, das Reſtkaufgeld auch vor dieſem Termin zu zahlen. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſt⸗ kaufgeld vom Tage der Auflaſſung ab mit jährlich 4½¼ % — wvier einhalb vom Hundert — zu ver⸗ zinſen. Die Zinſen ſind vierteljährlich an den Ka⸗ lendervierteljahrserſten nachträglich zu zahlen. Das Reſtkaufgeld iſt ohne vorherige Kündigung am Fällig⸗ keitstage in einer Summe zu zahlen Die Ver⸗ käuferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes ſchon vor dem gedachten Termin zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung des verkauften Grundſtücks eingeleitet wird, oder wenn der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zah⸗ lungen einſtellt. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit dem erkauften Grundſtück auf ſeine Koſten Hypothek und wird Eimragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsbedingungen in das Grundbuch an erſter Stelle in notarieller Form bewilligen und beantragen. Der Käufer wird ſich und ſeine Rechtsnachfolger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſtkauf⸗ geldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvoll⸗ ſtreckung in das erkaufte Grundſtück und ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der aufzunehmenden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigen⸗ tümer des Grundſtücks zulaſſig ſein ſoll. Der Käufer wird bewilligen, daß ſich die Gläu⸗ bigerin vollſtreckbare Ausfertigung der betreffenden Verhandlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichfalls bewilligt und beantragt werden. Der Käufer hat zu bewilligen und zu beantragen, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypotheken⸗ brief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. 3 Die Auflaſſung des Grundſtücks hat binnen 4 Wochen nach der im § 10 vorgeſchriebenen Ge⸗ nehmigung zu erfolgen, und zwar pfand⸗, laſten⸗, pacht⸗ und mietsfrei gegen Aushändigung der notari⸗ ellen Verpfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Ver⸗ trages an den Magiſtratsvertreter. Die Ubergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung an den Käufer über. § 4. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß das verkaufte Grundſtück frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt; ferner dafür, da Koſten für Grund⸗ erwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straße (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von deſſen Rechtsnachfolger erfordert werden. 5 Der Käufer verpflichtet ſich, auf dem erkauften Grundſtück ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. April 1908 zu beginnen. Iſt an dieſem Tage die Bauerlaubnis nicht erteilt, ohne daß den Käufer daran ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bauerlaubnis zu be⸗ ginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 (ſieven) Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Vau ſpäteſtens inneryalb 18 (achtzehn) Monaten nach dem Banbeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindert, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Baubeginn und die Vollendung um ſo viele Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. 6. Der Käufer verpflicht ſich in dem zu errichtenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen von nicht unter 5 Zimmern nebſt Badezimmern anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtungen ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlotten⸗ burg zuläſſig. § 7. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, dem Magiſtrat von dem zu errichtenden Gebäude die für die Aus⸗ führung beſtimmten Entwürfe des von der Straße aus fichtbaren Teiles der Außenſeite, einſchließlich der nach dem Schillertheater zu gelegenen Giebel⸗ wand, mindeſtens im Maßſtab 1: 50, zur Genehmi⸗ gung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu ver⸗ wendenden, ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung. Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Die Entwürfe müſſen ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Entwurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und ge⸗ gebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teurerer Bauſtoffe zu verlangen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt für die Aus⸗ führung einzuhalten. 2 Werden durchgreifende Anderungen erforderlich, ſo kann die endgültige Genehmigung von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig gemacht werden, für welchen alsdann dieſelben Betimmungen gelten als für den erſten. — 2 Geſchieht dies nicht, oder ſind die Anderungen geringfügig, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des erſten Enwurfes als erteilt, ſobald der Käufer ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich ½ . die Genehmigung der Anderung nach⸗ zuſuchen. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig ge⸗ äußert hat. 44 Beginnt der Käufer vor Erteilung der Ge⸗ nehmigung mit dem Bau, oder weicht er eigeumächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen ab, ſo hat er eine Vertragsſtrafe von