§ 2. Die verkauften Flächen haben eine ungefähre Größe von zuſammen 1371 Quadratruten. Der Kaufpreis beträgt 125 ℳ, wörtlich: „Einhundert⸗ fünfundzwanzig Mark“ für jede Quadratrute. Be⸗ hufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreis ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde die Grundſtücke nach vorheriger Benachrichtigung der Verkäuferin, durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hier⸗ bei nur ſolche Alweichungen gegenüber dem kataſter⸗ mäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlich zuläfſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feld⸗ meſſer⸗Reglements vom 2. 3. 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung II vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Belegung des Kaufgeldes zugrunde 7.4 3 Die verkauften Flächen ſind ſchulden⸗ und laſten⸗ frei binnen 8 Wochen nach Genehmigung des Ver⸗ trages durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung, aber nicht vor erfolgter Vermeſſung an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Die Beſchaffung der Kataſtermaterialien und Zeichnungen für die Auflaſſung iſt Sache der Stadtgemeinde. 4 Der Kaufpreis iſt von der Käuferin am Tage der Auflaſſung an die Verkäuferin bei der Stadt⸗ hauptkaſſe gegen Vorlegung einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die erfolgte Auflaſſung zu zahlen. Sollte dieſe an dem Auflaffungstage nicht mehr möglich ſein, ſo hat die Zahlung an dem auf die Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. 5 Die Übergabe der verkauften Grundſtücke hat binnen 8 Tagen nach der Auflaſſung miets⸗ und pachtfrei zu erfolgen. Befitz, Nutzungen und Laſten der Grundſtücke gehen vom Tage der Auflaſſung auf die Stadtgemeinde 4. 6. Die Koſten und Stempel der Auflaſſung und des Vertrages ſowie die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abbängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung. Wird dieſe Geneh⸗ migung nicht bis zum 30. April 1907 erteilt und der Verkäuferin ſchriftlich mitgeteitt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und, wie folgt. eigenhändig unterſchrieben: Otto Brähmer, Otto Brabant. Beurkundet: Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 847 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 27. Februar des Jahres eintauſendneunhundert und ſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus I)r. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ nehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abgebe. für die Aktiengeſellſchaft in Firma Deutſche Treuhand⸗Geſellſchaft in Berlin, Kanonier⸗ Straße 17/20, Herr Kaufmann Otto Brähmer in Friedenau handelnd auf Grund Vollmacht vom 25. Februar 1907, beglaubigt von Notar Arthur E. Roſenthal in Berlin Nr. 152 des No⸗ tariatsregiſters pro 1907. Handelsregiſterauszug vom 25. Februar 1907 iſt überreicht. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: §4. Die Deutſche Treuhand⸗Geſellſchaft iſt Eigen⸗ tümerin der in Spandau belegenen, im Grundbuche von der Stadt Spandau Band 70 Bl Nr. 2339, Band 70 Bl. Nr. 2342, Band 70 Bl. Nr. 2343, Band 70 Bl. Nr. 2340 und Band 70 Bl. Nr. 2341 verzeichneten Grundſtücke. Dieſe Grundſtücke ver⸗ kauft ſie hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg. 2 10 Die verkauften Flächen haben eine ungefähre Größe von zuſammen 2568 Quadratruten. Der Kaufpreis beträgt 100 ℳ, wörtlich: „Einhundert Mark“ für jede Quadratrute. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Ge⸗ ſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde die Grund⸗ ſtücke nach vorheriger Benachrichtigung der Verkäuferin durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegenüber dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetz⸗ lich zuläſſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſer⸗ Reglements vom 2. 3. 1871 und § 15 der Kataſter⸗ anweiſung II vom 21. 2. 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Belegung des Kaufgeldes zugrunde gelegt. 3. Die verkauften Suuchen ſind ſchulden⸗ und laſten⸗ frei binnen 8 Wochen nach Genehmigung des Ver⸗ trages durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ Verſammlung, aber nicht vor erfolgter Vermeſſung an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Die Beſchaffung der Kataſtermaterialien und Zeich⸗ 1 für die Auflaſſung iſt Sache der Stadtge⸗ meinde. § 4. 2 Der Kaufpreis iſt von der Käuferin am Tage der Auflaſſung an die Verkäuferin bei der Stadt⸗ hauptkaſſe gegen Vorlegung einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die erfolgte Auflaſſung zu zahlen. Sollte dieſe an dem Auflaſſungstage nicht mehr möalich ſein, ſo hat die Zahlung an dem auf die Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. Die Ubergabe der verkauften Grundſtücke hat binnen § Tagen nach der Auflaſſung miets⸗ und pachtfrei zu erfolgen. Beſitz, Nutzungen und Laſten