211 — der Grundſtücke gehen vom Tage der Auflaſſung auf die Stadtgemeinde über. § 6. 8 Die Koſten und Stempel der Auflaſſung und des Vertrages, ſowie die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 2 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Maaiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung. Wird dieſe Ge⸗ nehmigung nicht bis zum 30. April 1907 erteilt und der Verkäuferin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. Am heutigen Tage iſt von dem inſtrumentierenden Urkundsbeamten ein Kaufvertrag zwiſchen denſelben Parteien über die Grundſtücke Band 70 Bl. Nr. 2339, Band 70 Bl. Nr. 2342 und Band 70 Bl. Nr. 2343, verzeichnet im Grund⸗ buch von Spandau, vorbehaltlich eines Gemeindebe⸗ ſchluſſes abgeſchloſſen. Letzterer Vertrag wird ohne weiteres gegenſtandslos und hinfällig, wenn der hier beurkundete Kaufvertrag die Genehmigung der Ge⸗ meindekörperſchaften findet und wirkſam wird. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterſchrieben: Otto Brähmer. Otto Brabant. Beurkundet: Dr. Adolf Maier Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 857 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Cyharlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 1. März des eintauſendneunhundert und ſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungegeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbouche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlotteuburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigenlums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perfon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſt⸗ ratsſekretär Otto Brabant von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 20. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe; 2. für die Aktiengeſellſchaft in Firma Neue Boden⸗Aktien⸗Geſellſchaft in Berlin, Mittel Straße 2/4. 1) das Vorſtandsmitglied Kgl. Kommerzienrat Werner Eichmann in Berlin Mittel Straße 2/4, 2) der Prokuriſt Paul Kroll in Berlin, Mittel Straße 2/4. Handelsregiſterauszug vom 13. lag vor. Der Erſchienene zu 2 iſt von Perſon bekannt, Jahres Februar 1907 der Erſchienene zu 3 iſt von Perſon zwar nicht be⸗ kannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Ein⸗ ſicht in eine vorgelegte Erkennungskarte der Steuer⸗ deputation des Magiſtrats Berlin, gültig bis 1909 — No. 1343/06. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Die Aktiengeſellſchaft in Firma Neue Boden⸗ Aktiengeſellſchaft iſt Eigentümerin des zum Guts⸗ bezirk Haſelhorſt gehörigen, im Grundbuche von der Stadt Spandau Band 77 Bl. Nr. 2543 verzeichneten Grundſtücks. Dieſes Grundſtück verkauft ſie hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg. 9. Die verkaufte Fläche hat eine ungefähre Größe von 2503 Quadratruten. Der Kaufpreis beträgt 120 ℳ, wörtlich „Einhundertundzwanzig Mark“ für jede Quadratrute. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Be⸗ nachrichtigung der Verkäuferin, durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegen⸗ über dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlich zuläſſigen Fehlergrenze (§ 30 des Feldmeſſer⸗Reglements vom 2. 3. 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung II vom 21. 2. 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Be⸗ legung des Kaufgeldes zu Grunde gelegt. 5§ 3. Die verkaufte Fläche iſt ſchulden⸗ und laſtenfrei binnen 8 Wochen nach Genehmigung des Vertrages durch den Magiſtrat und die Stadtwerordneten⸗Ver⸗ ſammlung an die Stadtgemeinde Charlottenburg auf⸗ zulaſſen. Die Beſchaffung der Kataſtermaterialien und Zeichnungen für die Auflaſſung iſt bereits auf Koſten der Verkäuferin erfolgt. Zur Auflaſſung nach Maßgabe dieſes Kaufver⸗ trages ermächtigt die Verkäuferin den Bureauvorſteher Hans Otto in Berlin, Mittelſtraße 2/4. § 4. Der Kaufpreis iſt von der Käuferin am Tage der Auflaſſung an die Verkäuferin bei der Stadt⸗ hauptkaſſe gegen Vorlegung einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die erſolgte Auflaſſung zu zahlen. Sollte dieſe an dem Auflaſſungstage nicht mehr möglich ſein, ſo hat die Zahlung an dem auf die Auflaſſung folgenden Werktage zu geſchehen. X 8 7 § 5. Die Ubergabe des verkauften Grundſtücks hat binnen 8 Tagen nach der Auflaſſung miets⸗ und pachtfrei zu erfolgen. Beſitz, Nutzungen und Laſten 2s Grundſtücks gehen vom Tage der Auflaſſung auf die Stadtgemeinde über. § 6. Die Koſten und Stempel der Auflaſſung und des Vertrages, ſowie die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung. Wird dieſe Ge⸗