— — 229 Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Der Architekt Alfred Schrobsdorff iſt Eigentümer des an der Straße 11b belegenen, im Grundbuch von der Stadt Charlortenburg Band 175 Blatt 6076 verzeichneten Grundſtücks. Herr Schrobsdorff verpflichtet ſich der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg gegenüber, das geſamte zu dieſem Grundſtück noch geyörende Straßenland der Straße 11b unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſten⸗ frei aufzulaſſen. Sollte ſich ergeben, daß noch ſonſtiges Straßen⸗ land der Straße 11b Herrn Schrobsdorff gehört, ſo iſt Herr Schrobsdorff verpflichtet, es in gleicher Weiſe an die Stadigemeinde Charlottenburg aufzu⸗ laſſen. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auf Koſten des Herrn T zu beſchaffen. 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat innerhalb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Ver⸗ trages zu erfolgen. Herr Schrobsdorff verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Genehmigung dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. § 3. Herr Schrobsdorff verpflichtet ſich ohne Rückficht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner: a. zu den Koſten des Grunderwerbs, der Frei⸗ legung, Regulierung, Pflaſterung ſowie der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und der etwaigen Aueführung von Baumpflanzungen der Straße 110—v —3 ohne Rückſicht auf die Breite dieſer Straße im Verhältnis der Straßen⸗ frontlänge des im § 1 bezeichneten Grundſtücks zu der Geſamtfrontlänge des zu regulierenden Straßenteits anteilig beizutragen. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten für Grunderwerb, Freilegung, Regulierung, Pflaſterung, ſowie der Herſtellung der Beleuch⸗ tungsanlagen wird der auf 1 Ifd. m Grund⸗ ſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Straße 11b entſtandenen Koſten der Regulie⸗ rung uſw. durch die Summe der bebauungsplan⸗ mäßigen Baufronten aller an die Straße 11b angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheitsfatz mit der bebauungsplanmäßigen Baufrontlänge des im §1 genannten Grundſtücks an der Straße 11 b multipliziert, ergibt den von Herrn Schrobs⸗ dorff zu zahlenden Koſtenbeitrag. Für die nach den Entſchließungen des Magiſtrats etwa notwendige Ausführung von Baumpflan zungen in der Straße 11b iſt für das lfd. m Grundſtücksſtraßenfront ein feſter Beitrag von 7 Mark — ſieben Mark — zu zahlen. Nach Beendigung der Regulierungsar⸗ beiten in der Straße 11b wird eine Abrech⸗ nung aufgeſtellt und Herrn Schrobsdorff zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regu⸗ b) lierungskoſten nicht aufgehalten. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung ge⸗ ſtellten Koſten hat Herr Schrobsdorff nur in⸗ ſoweit ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben, aus⸗ ſchließlich der Koſten des Grunderwerbs, nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädti⸗ ſchen Verwaltung zu veraüten. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße 11b erforderlich oder von den Anliegern der Straße gefordert werden, dann hat Herr Schrobsdorff auch die auf das im § 1 be⸗ zeichnete Grundſtück anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. der Stadtgemeinde für die Straße 11b je nach dem Fortſchreiten der Arbeiten entſprechende lediglich nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗ Verwaltung von dieſer feſt zuſetzende Barbeträge innerhalb 14 Tagen nach Auf⸗ forderung zur Verfügung zu ſtellen. Die Er⸗ rechnung der hiernach anzufordernden Beträge erfolgt in der Weiſe, daß die nach dem Fort⸗ ſchreiten der Arbeiten zur Verfügung zu ſtellenden Beträge von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfront⸗ länge ihrer Grundſtücke zur Summe der be⸗ bauungsplanmäßigen Baufronten an der Straße 11b getragen werden; c) für die Erfüllung der unter a und b über nommenen Verpflichtungen entſprechende Sicher⸗ heiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Es find demnach für die Re⸗ gulierung der Straße 11b zu hinterlegen: 89,68.186 — wd. 16700 ℳ. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeig⸗ neten Wechſelu größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung miteinzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3½ vom Hundert oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3½ vom Hundert nur mit 90 vom Hundert ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der Deutſchen Reichs⸗ bank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchieil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtgemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kurs⸗ rückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruch⸗ teil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckuna bietet. Der Magiſtrat über⸗ nimmt weder die Verzinſung einer etwa hinter⸗ legten Barficherbeit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere.