— — 4280 — Im Falle der Hinterleguna von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort ent⸗ ſprochen wird, die Wechiel zu verwerten. Die Stadtaemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ leate Sicherbeit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuchs ge⸗ gebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu ver⸗ ſilbern, wenn die von Herrn Schrobsdorff zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der für die Straße 11b hinterlegten Sicherheit erfolat in Höhe der bei der Stadthauptkaſſe gemäß § 2b zur Verfügung aeſtellten Barbeträge. Der etwa verbleibende Reſt der Sicherheit wird innerhalb 4 Wochen zurückgegeben, nachdem die Abrechnung für dieſe Straße von den beteiligten Anlieg un anerkannt und der Regulierungskoſtenbeimag gezahlt iſt. der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des an zuſchüttenden Strafendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu ge⸗ ſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſcbung für die erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf ſein angrenzendes Grundſtück gelegt werden, auch das Beſtehen der Erd⸗ ſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteyt Herrn Schrobsdorff in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der §ce Charlottenburg zu. 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatuariſchen Be⸗ ſtimmungen. § 5. Herr Schrobsdorff verpflichtet ſich, von den auf ſeinem Grundſtück zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitie ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungs⸗ bericht beizufügen Der Erläuerungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichibar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächen⸗ behandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Entwurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrats über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Ban⸗ ſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgendwelcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geld⸗ verluſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten . 2 Hat innerha r oben eſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht .2 gilt d) der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Schrobsdorff ſich ſchriftlich zu der Auskührung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die endgültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für eiſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. 1 2 Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, d ß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unverzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im Ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Herr Direktor Schrobsdorff vorſtehende Verpflichtung zu Gunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Chariottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzu⸗ erlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſam zu Gunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer des Herrn Direktors A. Schrobsdorff ſcheidet Herr Schrobsdorff aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus, gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zu Gunſten des Herrn Schrobsdorff in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im Ganzen verfauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand (§ 3) hinterlegt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellien Bedingungen angewichen, ſo hat Herr Schrobsdorff für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung 1. die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 3 hinterlegte Sicherheit in Höhe von 6000 ℳ mitverhaftet. § 6. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg, die Straße 11b in der von ihr zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanali⸗ ſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. mit der Regulierung der Straße 11b—V 3 iſt zu beginnen, ſobaſn der Stadtgemeinde das ge⸗ ſamte Straßenland der Straße 110— —3 übereignet worden iſt, ihr die geſamten Mittel zur Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfand⸗ ſtücke ſichergeſtellt, und die nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗Verwaltung für die Regulierung