b) ————, 232 —— ergibt den von Herrn Heinrici zu zahlenden Koſtenbeitrag. ür die nach den Entſchließungen des Magiſtrats etwa notwendige Ausführung von Baumpflanzungen in der Straße 11b iſt für das lfd. m Grundſtücksſtraßenfront ein feſter Beitrag von 7 ℳ — ſieben Mark — zu zahlen. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten in der Straße 11b wird eine Abrechnung auf⸗ geſtellt und Herrn Heinrici zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berückfichtigung mehr finden. Die Ab⸗ rechnung gilt dann als anen kannt. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungs⸗ koſten nicht aufgehalten. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Heinrici nur inſoweit ein Prüfungs⸗ recht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die An⸗ gemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Neb ukoſten mit Zuſchlägen von Hundert der wi klichen Ausgaben, ausſchließlich der Koſten des Grunderwerbs, nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße 11 b erforderlich oder von den Anliegern der Siraße gefordert werden, dann hat Herr Heinrici auch die auf das im § 1 bezeichnete Grundſtück anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. der Stadtgemeinde für die Straße 11b je nach dem Fortſchreiten der Arbeiten entiprechende lediglich nach dim Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbauverwaltung von dieſer feſt zuſetzende Barbeträge innerhalb 14 Tagen nach Auf⸗ forderung zur Verfügung zu ſtellen. Die Er⸗ rechnung der hiernach anzufordernden Beträge erfolgt in der Weiſe, daß die nach dem Fort⸗ ſchreiten der Arveiten zur Verfügung zu ſtellenden Beträge von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfront⸗ länge ihrer Grundſtücke zur Summe der be⸗ bauungsplanmäß gen Baufronten an der Straße 11 b g tragen werden; für die Erfüllung der unter a und b über⸗ nommenen Verpflichtungen die von dem Vor⸗ beſitzer, Herrn Architekten Schrobsdorff, für dieſen Zweck bei der Stadthauptkaſſe hinter⸗ legte Sichergeit von 7000 ℳ zu verhaften. Es iſt bereits für die Regulierung der Straße 11b das Sparkaſſenbuch der Stadt Charlottenburg Nr. 11731 über 7000 ℳ, in Worten: „Sieben⸗ tauſend Mark“, hinterlegt. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Veobachtung der in den 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuchs ge⸗ gebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn die von Herrn Heinrici zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt, nachdem die Abrechnung von den be⸗ teiligten Anliegern anerkannt und der Regu⸗ lierungskoſtenbeitrag gezahlt iſt. d. der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf ſein angrenzendes Grundſtück gelegt werden, auch das Beſtehen der Erd⸗ ſchüttung hier emſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglich⸗ keit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung er⸗ ſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Heinrict in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerfatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. § 3. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 4. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg, die Straße 11b in der von ihr zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanali⸗ ſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung der Straße 11b— 3 iſt zu beginnen, ſobald der Stadigemeinde das ge⸗ ſamte Straßenland der Smae 11 b—V—3 übereignet worden iſt, ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt und die nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗Verwaltung für die Regulierung anzufordernden Barbeträge bei der Stadthauptkaſſe eingezahlt find. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadigemeinde leine Regulierungsarbeiten auszuführen. Sollte nicht das geſamte Straßenland der Straße 11b0—v—3 unentgeltlich an die Stadtgemeinde auf⸗ gelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Gelände freihändig oder im Wege der Enteignung zu erwerben. Die Stadtgemeinde hat das Recht, dieſes Straßenland von der Regulierung vorläufig auszuſchließen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tiefbau genügend geſackt hat. Wird von den Anliegern zu⸗ nächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht ſie die Stadtgemeinde nur auszuführen, wenn ihr die dazu erforderlichen Mittel in voller Höhe bar vorher zur Verfügung geſtellt werden, und die vorläufige Pflaſterung vom Herrn Stadtbaurat für den Tiefbau für erforderlich erachtet wird. §. 5. Kommt eine vorläufige Pflaſterung der Straße 11D— —3 zur Ausführung, ſo iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, nach Fertigſtellung der vorläufigen Pflaſterung etwaigen Baugeſuchen des Herrn Keinrici oder ſeiner Rechisnachfolger nicht zu widerſprechen. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e des Stempeiſteuergeſetzes Stempelfreiheit