neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen ale dann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der underung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den ge⸗ ſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Bachſtein für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 2 hinterlegte Sicherheit in Höhe von 4000 ℳ mitverhaftet. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im Ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Herr Bachſtein, vorſtehende Verpflichtung zu Gunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg un⸗ mittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen zu Gunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer des Herrn Hermann Bachſtein, ſcheidet Herr Hermann Bachſtein aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadt⸗ gemeinde aus, gleichzeitig wird unter derſelben Vor⸗ ausſetzung die Pfandſicherheit zu Gunſten des Herrn Hermann Bachſtein in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im Ganzen verkauft wird und der An⸗ käufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand (§ 20) hinterlegt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg die Straße 11p6— V —3 in der von ihr zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, f kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, alls nach den Entſchließungen des Magiſtrats er⸗ forderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland der Straße 11p—V. —3 übereignet worden iſt, ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt und die nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗Ver⸗ waltung für die Regulierung anzufordernden Bar⸗ 235 nommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tiefbau genügend geſackt hat. Wird von den Anliegern zu⸗ nächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht ſie die Stadtgemeinde nur auszuführen, wenn ihr die dazu erforderlichen Mittel in voller Höhe bar vorher zur Verfügung geſtellt werden, und die vorläufige Pflaſterung vom Herrn Stadtbaurat für den Tiefbau für erforderlich erachtet wird. § 6. Kommt eine vorläufige Pflaſterung der Straße 11b—V—3 zur Ausführung, ſo iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, nach Fertigſtellung der vorläufigen Pflaſte⸗ rung etwaigen Baugeſuchen des Herrn Bachſtein oder ſeiner Rechtsnachfolger nicht zu widerſprechen. § 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt je⸗ doch nach § 4e des Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſttzt. Der Fluchtlinienplan für die Straße 11b— I —3 hat gemäß § 11 des Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 offen gelegen. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen Herrn Bachſtein zur Laſt. §. 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 1. Juni 1907 Herrn Bachſtein ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben. Bernhard Bachſtein. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 153. Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlagen a) betr. Beſtimmungen über Gewährung von dane e b) betr. Anderung der Beſtimmungen über Gewährung von Reiſekoſtenentſchädi⸗ gungen. (Druckſachen Nr. 135/136). Verhandelt Charlottenburg, den 10. April 1907. Anweſend: Stadtv. Freund, Klick, Otto, Ruß, Schwaß, Sellin, Dr. Stadthagen. Seitens des Magiſtrats: Bürgermeiſter Matting, Stadtſchulrat Dr. Neufert. Entſchuldigt: Stadtv.⸗Vorſt.⸗Stellv. Kaufmann. Nicht anweſend: Stadtv. Rackwitz. Der Ausſchuß bildet ſich wie folgt: Vorſitzender iſt der Stadtv. Freund, Schriftführer ein Beamter der Geſchäftsſtelle