253 Dorlagen für die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 179. 5 Mitteilung betr. Realſchule. n die Stadtverordneten⸗Verſammlung h ier. In Verfolg des Erſuchens vom 3. Oktober v. I., in Zukunft ſelbſtändige Realſchulen mit Oſter⸗ und Michaeliscöten gründen zu wollen, haben wir beſchloſſen, ſpäteſtens vom Jahre 1908 ab an der Realſchule in der Guerickeſtraße einen Michaeliscötus zu eröffnen Charlottenburg, den 10. April 1907. Der Magiſtrat. Matting. VI1 BI 169406. Druckſache Nr. 180. Mitteilung betr. anderweite Vermietung der Grundſtücke Berliner Straße 1/2. Urſchriftlich mit den Beiakten F. 6 Nr. 1 Band 11 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Erſuchen, Kenntnis zu nehmen, daß unter dem 30. März d. I. der zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und dem früheren Generalvertreter der Haaſe⸗Brauerei in Berlin, jetzigen Kaufmann Guſtav Haeſen in Wilmersdorf⸗Berlin geſchloſſenen Mietsver⸗ trag vom 25. März 1903 über die Vermietung der der Stadtgemeinde gehörigen beiden Grund⸗ ſtücke Berliner Straße 1 (Tiergartenhof) und Berliner Straße 2 zum 1. Juli 1907 gekündigt iſt und daß dieſe Grundſtücke von dieſem Zeit⸗ punkt ab einſtweilen auf die Dauer von 10 Jahren an den Brauerei⸗Beſitzer und Königlichen Kommerzienrat Georg Haaſe in Breslau auf Grund des hierunter angedruckten Vertrages vermietet ſind. Charlottenburg, den 23. April 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Maier. VIIIa G. 743. Vertrag der Stadigemeinde Charlottendurg, vertreten durch den Magiſtrat, mit dem Brauereibefitzer und Königlichen Kommerzienrat Georg Haaſe in Breslau. 1 2 Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und dem Kaufmann Guſtav Haeſen beſteht der in Ab⸗ ſchrift anliegende Vertrag vom 25. März 1903. Über das Vermögen des Herrn Guſtav Haeſen iſt auf Antrag des Herrn Kommerzienrats Haaſe durch Be⸗ ſchluß des Königlichen Amtsgerichts in Charlottenburg vom 27. Dezember 1906 das Konkursverfahren er⸗ öffnet worden. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, den Vertrag mit Herrn Guſtav Haeſen vom 25. März 1903 zum 1. Juli 1907 zu kündigen, jedoch ohne Gewähr für die Wirkſamkeit der Kündigung. Sollte die Kündigung nicht für wirkſam erachtet werden, ſo entſteht für Herrn Haaſe weder ein An⸗ ſpruch auf Erfüllung oder das Erfüllungs⸗ bezw. Vertrags⸗Intereſſe, noch ein Anſpruch auf Befreiung ron den Vervindlichkeiten, die er in Anſehung der auszuſprechenden Kündigung in dieſem Vertrage über⸗ nimmt (§ 6). § 2. Für die Zeit vom 1. Juli 1907 ab überträgt die Stadtgemeinde Charlottenburg dem Herrn Kommerzienrat Georg Haaſe die in dem Vertrage vom 25. März 1903 Herrn Guſtav Haeſen einge⸗ räumten Rechte einſtweilen auf die Dauer von zehn Jahren, dieſer übernimmt die in dem gleichen Ver⸗ trage dem Herrn Guſtao Haeſen auferlegten Pflichten gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg. Aus⸗ genommen ſind ſolche Rechte und Pflichten, die von den bisherigen Vertragsparteien bereiis endailtig er⸗ worben oder erfüllt ſind. Die Stadtgemernde Char⸗ loltenburg wird wegen der Verbindlichkeiten, welche Haeſen ihr gegenüber nuch dem anliegenden Vertrage vom 25. März 1903 bis zur Ränmung zu erfüllen hat und nicht erfüllt hat, von ihrem geſetzlichen Pfand und Retentionsrechl an den eingebrachten Gegen⸗ ſtänden Gebrauch machen, eventuell ſich an die ihr beſtellte Kaution halten. Soweit ſie dadurch nicht befriedigt wird und ſich deshalb an Herrn Kommerzien⸗ rat Haaſe zu halten genötigt ſieht, wird ſie ihm ihre etwaigen Anſprüche gegen Haeſen oder ſonſt etwa verpflichtete Dritte ohne Gewähr abtreten. Der anliegende Vertrag vom 25. März 1903 iſt ein Beſtandteil dieſes Vertrages. Er ſoll ſo an⸗ geſehen werden, als ob er zwiſchen den jetzigen Ver⸗ tragsparteien abgeſchloſſen wäre. Insbeſondere werden folgende Punkte hervorgehoben: Die Verſicherungspflicht gemäß § 10 und die Hinterlegungspflicht gemäß § 17 bleiben beſtehen. Der Mietspreis nach Maßgabe des § 15 iſt für die Zeit vom 1. Juli 1907 ab nach den Vorſchriften des § 16 zu entrichten. § 3. An Stelle des § 14 des Vertrages vom 25. März 1903 wird vereinbart: Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage, eine Nießbrauchsbeſtellung, eine Unter⸗ verpachtung oder andere Maßnahmen rechtlicher oder tatſächlicher Art, die eine ähnliche Wirkung haben, ſind nur mit Einwilligung des Magiſtrats zuläſſig. Wird die Einwilligung verſagt, ſo ſteht dem Herrn 1 1½ Haaſe ein Kündigungsrecht deshalb nicht zu. Herr Kommerzienrat Haaſe iſt jedoch berechtigt, einzelne Nebenbetriebe weiter zu verpachten; er bleibt aber für dieſe Unterpächter in vollem Umfange ver⸗ antwortlich und iſt, wenn der Magiſtrat gegen die