Perſon eines Unterpächters Bedenken hat, verpflichtet, ſofort die Einſtellung des Unterpachtbetriebes zu bewirken. § 4. Die Stadtgemeinde Charlottenburg übernimmt keine Gewähr für die Beſchaffenheit der vorhandenen Räume und des Zubehörs (vgl. § 5 des anliegenden Vertrages). § 5. Die Stadtgemeinde Charlottenburg übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige Übertragung des Pachtbeſitzes, ſoweit die Möglichkeit der Übertragung nicht ausſchließlich von dem Willen ihrer Organe abhängt, insbeſondere die Ubertragung etwa durch Widerſtände der Konkursmaſſe oder Dritter verhinder: wird. Wird infolge der von der Stadtgemeinde Charlottenburg auszuſprechenden Kündigung nicht bis zum 1. Juli 1907 geräumt, ſo wird dieſelbe im Prozeßwege auf Koſten des Kommerzienrats Haaſe die Räumung betreiben. Durch eine Verzögerung der Übertragung wird die Verpflichtung zur Zahlung des Mietszinſes nicht aufgehoben. 6. Herr Kommerzienrat Haaſe verpflichtet ſich, der Stadtgemeinde für jeden Nachteil aufzukommen, der ihr dadurch entſteht, daß ſie von ihrem Kündigungs⸗ recht gegenüber Herrn Guſtav Haeſen Gebrauch macht, und zwar dies auch inſoweit, als der Schaden dadurch entſteht, daß Herr Guſtay Haeſen oder eines der Organe der Konkursmaſſe vom Abſchluß dieſes Ver⸗ trages ab Pflichten aus dem Vertrage vam 25. März 1903 verletzen. § 7. Für den Fall, daß zwiſchen Herrn Kommerzien⸗ rat Haaſe und Herrn Guſtav Haeſen rechtskräftig feſtgeſtellt werden ſollte, daß der erſtere zur Zeit des im § 1 erwähnten Konkursantrages keine Forde⸗ rung gegen den letzteren gehabt hat, die geeignet war, den Konkursantrag zu begründen, ſo verpflichtet ſich Herr Kommerzienrat Haaſe, dem Herrn Guſtav Haeſen den Schaden zu erſetzen, den dieſer durch die Ausübung des Kündigungsrechtes ſeitens der Stadt⸗ gemeinde erleidet. Durch dieſe Vereinbarung wird Herrn Guſtav Haeſen ein unmittelbarer Anſpruch auf den Schaden⸗ erjatz eingeräumt. Es wird vorbehalten, daß die Stadtgemeinde und Herr Haaſe gemeinſchaftlich dieſen zugunſten des Herrn Haeſen begründeten Anſpruch ohne deſſen Zuſtimmung aufheben oder ändern dürfen. 8. Mit Übernahme des Mietsbefitzes verpflichter ſich Herr Kommerzienrat Haaſe gegenüber der Kon⸗ kursmaſſe des Kaufmanns Guſtav Haeſen den Betrag von 562137,17 ℳ für Aufwendungen zugunſten der Grundſtücke Berliner Straße Nr. 1 und 2 (Tiergarten⸗ hof) von ſeinem Liquidate zu kürzen und dement⸗ ſprechend auf die angemeldete Forderung in der vor⸗ ſiehend angegebenen Höve zu verzichten. 9 Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt Herr Kommerzienrat 0 5 10. Die Stadtverordnetenverſammlung der Stadt Charlottenburg hat in ihrem Beſchluß vom 27. März 1907 dieſem Vertrage zugeſtimmt. Charlottenburg, im April 1907. Breslau, Der Magiſtrat. Der M ieter. 2542 —— Druckſache Nr. 181. Vorlage betr. 4. einiger Par⸗ zellen weſtlich des Bahnhofs Charlottenburg. Urſchriftlich mit Akten Fach 3 Nr. 2 Bd. II u. III an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Umgemeindung der zum Gutsbezirk Grunewald⸗Forſt gehörigen Parzellen 4) 156/,53 2c. von 4206 qm Größe Bd. 178 Bl. Nr. 6141 b) 157/53 ꝛc. von 52 qm Größe Bd. 178 Bl, Nr. 6141 c) 116/53 2c. von 487 qm Größe des Grund⸗ buchs von Bd. 178 Bl. Nr. 6141 0 0 d) 117/53 ꝛc. von 195 am Größe harlotten⸗ Bd. 221 Bl. Nr. 7408 burg c) 101/¾57 ꝛc. von 123 qm Größe Bd. 201 Bl. Nr. 6830 nach Charlottenburg wird zugeſtimmt. Mit unſerer Vorlage vom 24. Juli 1903 — Druckſache Nr. 286 — hatten wir die Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗Verſammlung zur Umgemein⸗ dung mehrerer Flächen weſtlich des Bahnhofs Char⸗ lottenburg nachgeſucht (vergl. den Plan Bl. 226 11). Dieſe Umgemeindung iſt bis heute nicht erfolgt, da die Eiſenbahn⸗Direktion als Eigentümerin faſt aller in Betracht gekommenen Parzellen ihr Einverſtändnis nachträglich zurückgezogen hat. Die Angelegenheit ruht zur Zeit (vergl. unſere Mitteilung vom 29. März 1904 — Druckſache Nr. 185 —). Ein Teil dieſer Fläche nun und zwar die im Tenor unter a—4 bezeichneten Parzellen iſt inzwiſchen mit Baugrundſtücken an der Dernburgſtraße grund⸗ buchlich vereinigt worden. Dadurch iſt die Um⸗ gemeindung dieſer Parzellen nach Charlottenburg dringend erforderlich geworden. Denn durch die jetzige Gemarkungsgrenze an jener Stelle, die mitten durch die Baugrundſtücke hindurchgeht, können Miß⸗ ſtände und Schwierigkeiten aller Art entſtehen. Die Parzellen ſind von dem Eiſenbahnfiskus an die betr. privaten Grundſtückseigentümer veräußert. Die Zu⸗ ſtimmung letzterer zu der Umgemeindung liegt vor, desgl. die Zuſtimmung derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die Parzellen heutigen Tages belegen ſind, nämlich der Königlichen Regierung in Potsdam als Vertreterin der Gutsherrſchaft über den Gutsbezirk Grunewald⸗Forſt. Die im Tenor dieſer Vorlage unter e bezeich⸗ nete Parzelle bildet Straßenland in der Nähe der Brücke über die Ruhlebener Anſchlußbahn im Zuge des verlängerten Königsweges. Die Beteiligten haben auch hier in die Umgemeindung nach Cyarlottenburg gewilligt. Um eine zweifelsfreie Grundlage für die ſel bſt⸗ ſtändige Umgemeindung der in Rede ſtehenden Flächen zu ſchaffen, halten wir die nochmalige Zu⸗ ſtimmung der Stadtverordneten⸗Verſammlung für erforderlich. Wir folgen mit dem Antrage einem Beſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 18. April 1907. Der Magiſtrat. Matting. Dr. Maier. IX. E. 202.