— 268 — fortfällt, als Brückenkrane mit Laufkatze hergeſtellt werden. Sie ſollen aber ebenſo wie die vorhandenen Krane mit Elektrizität betrieben werden. Für die Zuleitung der erforderlichen elektriſchen Energie iſt es nur erforderlich, die vorhandene Speiſeleitung, welche Gleichſtrom von 550 Volt Spannung führt, entſprechend zu verlängern. Im übrigen entſpricht die neuherzuſtellende Anlage der bereits beſtehenden und nehmen wir dieſerhalb auf unſere oben bereits erwähme Vorlage vom 11. Jan. 04 — Druckſache Nr. 13 — Bezug. Im Weiteren bitten wir die Einzelheiten aus den in der beifolgenden Mappe befindlichen Plänen, dem Erläuterungsbericht und den Koſtenanſchlägen zu entnehmen. Während der Zeit, in welcher die Schiffe der Geſellſchaft an den neuen Kranen entladen werden, müſſen gleichzeitig die Akkumulatoren der Schiffe mit elektriſcher Energie für die Rückfahrt nach den Ziege⸗ leien neu aufgeladen werden, wozu Gleichſtrom von 220 Volt Spannung erforderlich iſt. Für dieſen Zweck muß eine beſondere elektriſche Stromzuleitung nach den betr. Schiffsliegeplätzen hergeſtellt werden. Durch ein beſonderes Hochſpannungskabel wird von dem ſtädtiſchen Elektrizitätswerk Drehſtrom von 3000 Volt Spannung bis zu einem neben dem Wiegehaus des ſtädtiſchen Lademeiſters herzuſtellenden Schaltraum geliefert, hier in den erforderlichen Gleichſtrom von 220 Volt Spannung umgeformt und letzterer von hier durch beſondere Speiſekabel unterirdiſch zu den beiden, der Geſellſchaft zur Ver⸗ fügung zu ſtellenden Schiffsliegeplätzen geführt. Die z. Zt. vorhandenen und auf die neu herzu⸗ ſtellende Verlängerung der Lade Straße zu verſetzenden Maſchinenkrane und die zu dieſen gehörigen Schiffs⸗ liegeplätze ſollen nach wie vor dem allgemeinen Löſch⸗ und Ladeverkehr dienen, während die auf der vor⸗ handenen Lade Straße neu zu errichtenden beiden Maſchinenkrane und die zu dieſen gehörigen Schiffs⸗ liegeplätze an die Ziegel⸗Trane port-Aktiengeſellſchaft nach Maßgabe der nachſtehend abgedruckten Grund⸗ züge zur Benutzung übergeben werden ſollen, wofür die Geſellſchaft das tarifmäßige Liege⸗ und Krangeld bei Löſchung jeder Ladung mindeſtens aber 11000 ℳ für jeden Kran und jedes Jahr an die Stadtgemeinde zu bezahlen hat. Das Benutzungsrecht der Geſell⸗ ſchaft ſoll aber gemäß Ziffer? der Grundzüge be⸗ ſchränkt ſein, dergeſtalt, daß die Stadtgemeinde be⸗ rechtigt ſein ſoll, jeden der beiden Krane nebſt zu⸗ gehöriger Ladeſtelle anderen gegen die tarifmäßige Gebühr zur Benutzung zu überlaſſen, wenn die Be⸗ nutzung derſelben ſeitens der Geſellſchaft auf die Dauer von mehr als 24 Stunden unterbleibt. Der Billigkeit entſpricht es, daß in ſolchen Fällen das von der Stadigemeinde anderweitig erhobene Liege⸗ und Krangeld entweder bar oder im Wege der Ver⸗ rechnung der Geſellſchaft überwieſen wird, da dieſe die Verpflichtung übernehmen ſoll, für den Fall, daß die von ihr von Fall zu Fall zu zahlenden tarif⸗ mäßigen Gebühren für das Jahr und für jeden Kran nicht mindeſtens 11 000 ℳ, alſo für beide Krane nicht mindeſtens 22 000 ℳ betragen, den Fehlbetrag zum Schluß des Jahres an die Stadtgemeinde nach⸗ zuzahlen. Die letztere Summe iſt etwa diejenige Einnahme, welche wir bei den vorhandenen beiden Maſchinenkranen jährlich auf die Dauer zu erzielen hoffen. Als Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ver⸗ pflichtungen ſoll die Ziegel⸗Transport⸗Aktiengeſellſchaft einen Betrag von 50000 ℳ bei der Stadih ſſe und als beſondere Sicherheit für die zu übernehmende Garantie einer jährlichen Stromentnahme in Hohe von 1500 ℳd dieſen Betrag bei der Kaſſe des ſtädti⸗ ſchen Elektrizitätswerks hinterlegen. Alle ſonſtigen Einzelheiten des abzuſchließenden Vertrages, die u. E. einer beſonderen Erläuterung nicht bedürfen, bitten wir aus den nachſtehend abgedruckten Grundzügen zu entnehmen. Die Giltigkeit des abzuſchließenden Vertrages ſoll vorläufig auf die Dauer von 5 Jah⸗ ren beſchränkt werden. Es ſteht aber zu erwarten, daß die Geſellſchaft nach Ablauf dieſer Friſt den Vertrag erneuern wird. Sollte dies jedoch wider Erwarten nicht der Fall ſein, ſo wird die neuge⸗ ichaffene Anlage doch rentabel bleiben, da anzuney⸗ men iſt, daß ſich die maſchinelle Verladung von Ziegelſteinen bis dahin genügend eingeführt haben wird, und deshalb die Krane dann auch von anderen Intereſſenten in ausgiebiger Weiſe in Anſpruch ge⸗ nommen werden. Schließlich bemerken wir noch, daß die aus An⸗ laß der beantragten Erweiterung der maſchinellen Krananlagen am Landwehrkanal entſte henden Koſten, welche nach dem Anſchlage 136 300 ℳ betragen, aus Anleihemitteln enmommen werden ſollen. In der Anleihe aus dem Jahre 1905 ſind ausreichende Mittel für den Ausbau der Lade Straßen vorgeſehen. Wir folgen mit unſerem Antrage den Beſchlüſſen der Tiefbau⸗Deputation. Die Bedingungen in den Grundzügen, welche ſich auf die Herſtellung uſw. der beſonderen Anlage zur Lieferung der elektriſchen Energie für die Schiffsakkumulatoren beziehen, ſind im Einvernehmen mit der Deputation für das Elek⸗ trizitätswerk feſtgeſetzt. Charlottenburg, den 25. April 1907. Der Magiſtrat. Schuſteyrus. Bredtſchneider. IX. A 662. Grundzüge für die Benutzung zweier neuer herzu⸗ ſtellender Maſchinenkrane. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, ſo ſchnell wie möglich auf der Ladeſtraße am Landwehr⸗ kanal in der Nähe der Dovebrücke 2 elektriſch betriebene Maſchinenkrane mit einer Tragfähig⸗ keit von mindeſtens 5,0 Tonnen herzuſtellen. Die Geſellſchaft iſt berechtigt und verpflichtet, die beiden Krane und die beiden zugehörigen Ladeſtellen vom Tage der Inbetriebſetzung der Krane ab 5 Jahre lang zu benutzen und zwar zum Ausladen von Ziegelſteinen aus den Schiffen direkt auf Fuhrwerke. Sie hat für die Benutzung an die Stadtgemeinde bei Löſchung jeder Ladung die tarifmäßigen Ge⸗ bühren zu zahlen. Gleichzeitig garamiert ſie der Stadtgemeinde aus der eigenen Benutzung ein Gebührenaufkommen von 11000 ℳ pro Kran und Jahr. Sofern die im Laufe eines Rechnungs⸗ jahres von ihr gezahlten tarifmäßigen Gebühren den Betrag von 11000 ℳ für einen Kran nicht erreichen, hat die Geſellſchaft den Fehl⸗ betrag ſpäteſtens innerhalb 14 Tagen nach erhaltener Aufforderung des Magiſtrats an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu zahlen. Der Geſellſchaft wird das Krangeld nach der Zeit berechnet werden, jedoch gilt das im Tarif vorgeſehene Krangeld von 15,00 ℳ nur für den 10 ſtündigen Arbeitstag von morgens 6 Uhr bis abends 6 Uhr. Überſtunden ſind mit je 2,50 ℳ zu vergüten. 4 Die Stadtgemeinde behält ſich vor, jeden der beiden inenkrane nebſt zugehöriger Lade 1 3. ²