—— 269 — ſtelle anderen gegen die tarifmäßige Gebühr zur Benutzung zu überlaſſen, wenn eine Be⸗ nutzung derſelben ſeitens der Geſellſchaft auf die Dauer von mehr als 24 Stunden unter⸗ bleibt. Hierbei iſt es gleichgültig, ob die Unter⸗ laſſung der Benutzung auf ein Verſchulden der Geſeuſchaſt urückzuführen iſt oder nicht. Der Geſellſchaft ſind in ſolchen Fällen die von der Stadtgemeinde anderweitig erhobenen Liege⸗ und Krangebühren entweder bar oder im Wege der Verrechnung zu überweiſen. Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, der Geſellſchaft die Maſchinentrane nebſt Ladeſtelle wieder zur Benutzung zu über⸗ laſſen, wenn dieſe es verlangt, jedoch muß das Verlangen ſpäteſtens 24 Stunden vorher ſchriftlich 10. ausgeſprochen werden, auch kann die Geſellſchaft die Wiederbenutzung nur mit dem Beginn eines Arbeitstages (morgens 6 Uhr) verlangen. 4. Falls Betriebsſtörungen, Reparaturen oder dergl. eintreten, muß die Geſellſchaft von der Be⸗ nutzung der Maſchinenkrane oder der Ladeſtellen auf die Dauer der Behinderung Abſtand nehmen und iſt nicht berechtigt, von der Stadtgemeinde Schadenerſatz zu beanſpruchen Die Stadt⸗ gemeinde muß aber dauernd bemüht bleiben, die eingetretenen Störungen ſo ſchnell wie möglich zu beſeitigen. In ſolchen Fällen er⸗ mäßigt ſich die in Nummer 2 genannte jähr⸗ liche Mindeſtgebühr im Verhältnis der Zahl der Arbeitstage, während welcher der Betrieb nicht geſtört war, zu der Geſamtzahl der Arbeitstage des Jahres, welche für dieſen Zweck auf 250 anzunehmen iſt. . Die Geſellſchaft darf die örtlich vorhandene tiefgelegene Ladeſtraße zum Aufſtellen ihrer Fuhrwerke während des Ladegeſchäfts nicht denutzen, ſie iſt in dieſer Beziehung ausſchließ⸗ lich auf die hochgelegene Straße angewieſen. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, die Ladeſtraße und ihre nächſte Umgebung von allen Abfällen und Unſauberkeiten, welche auf das Ladegeſchäft zurückzuführen ſind⸗ auf eigene Koſten täglich 20 reinigen. — . Als Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ver⸗ pflichtungen hat die Geſellſchaft einen Betrag von 50000 ℳ in bar oder in mündelſicheren Wertpapieren bei der Stadthauptkaſſe, Charlotten⸗ burg zu hinterlegen. Der Magiſtrat übernimmt weder eine Verzinſung einer Barſicherheit noch eine Uberwachung der Kündigung oder Aus⸗ loſung. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, zur Befriedigung ihrer Forderungen die hinterlegte Sicherheit außergerichtlich zu verkaufen und zu verwenden. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, danach das Haftgeld wieder auf die urſprüngliche Höhe zu ergänzen. Der Geſellſchaft iſt nach dem Ablauf jedes Vertragsjahres von dem hinterlegten Haftgeld ein Betrag von 10000 ℳ zurückzuzahlen. . Die Stadtgemeinde (Elektrizitäts⸗Deputation) bewirkt die für die Stromlieferung an die Ladeſtelle der Ziegeltransportaktiengeſellſchaft erforderliche Kabelnetzerweiterung bis zu einem auf der Südſeite des Landwehrkanals zwiſchen Dovebrücke und Marchbrücke von der Geſeſchaft auf eigene Koſten und Gefahr zu errichtenden Schalthaus mit einem Schaltraum. Als Schaltraum iſt ein allſeitig abgeſchloſſener, feuerficherer, den Vorſchriften für Hochſpannungs⸗ räume entſprechender Raum von etwa 2%43 m 11. 12. 13. 14. 15. 16. Grundfläche herzurichten, deſſen eiſerne Tür mit einem vom Elektrizitätswerk zu beziehenden Schloß zu verſehen iſt. Der Schaltraum iſt dem Elektrizitätswerk für die Unterbringung der Kabelendverſchlüſſe und der Sicherungen ſowie des Elektrizitäts⸗Zählers und etwaiger ſonſtiger zum Betriebe der Hoch⸗ ſpannungsanlage erforderlichen Apparate koſtenlos zur Verfügung zu ſtellen. Die ſeitens des Elektrizitätswerks zu treffenden Einrichtungen endigen mit dem hinter dem Hochſpannungshausanſchluß anzuordnenden Elek⸗ trizitätszähler. Die Marmortafel für den Elektrizitätszähler iſt in den vorgeſchriebenen Abmeſſungen ſeitens der Stromabnehmerin zu liefern und anzubringen. Die Energie wird als Drehſtrom von 3000 Volt und 50 Perioden zugeführt. Es bleibt der Stromabnehmerin überlaſſen, ſich den Strom in die für die Ladung der Akkumulatorenſchiffe erforderliche Stromart und Spannung um⸗ zuformen. Die Ziegeltransport⸗Aktiengeſellſchaft erkennt die „Bedingungen für die Lieferung elektriſcher Energie aus dem ſtädt. Elektrizitätswerk Char⸗ lottenburg“ an und zahlt für die dem Hoch⸗ ſpannungsnetz entnommene Energie die im Stromtarif feſtgeſetzten Einheitspreiſe für die Kilowattſtunde. Die einmaligen Herſtellungskoſten des Hoch⸗ ſpannungshausanſchluſſes und die Jahresmiete für den Elektrizitätszähler hat die Ziegeltransport⸗ Aktien⸗Geſellſchaft zu den in den Strom⸗ lieferungsbedingungen feſtgelegten Satzen zu übernehmen. Die Ziegeltransport⸗Aktien⸗Geſellſchaft über⸗ nimmt auf die Dauer von 5 Jahren eine Garantie für eine jährliche Stromentnahme von 1500 ℳ dergeſtalt, daß in jedem Betriebsjahr (1. April bis 31. März) die ſeitens der Strom⸗ abnehmerin zu entrichtenden Stromkoſten die garantierte Höhe von 1500 ℳ erreichen müſſen, widrigenfalls am Schluſſe eines jeden Rech⸗ nungsjahres der etwaige Fehlbetrag binnen 8 Tagen an die Kaſſe des Elektrititätawerks auf ſchriftliche Aufforderung nachzuzahlen iſt. Zur Sicherung der Verpflichtung zu 14 iſt der einjährige Garantiebetrag in Höhe von 1500 ℳ bei der Kaſſe des ſtädtiſchen Elektrizitätswerl s 7 bar oder mündelſicheren Papieren zu hinter⸗ egen. Der Umfang der aus dem Hochſpannungsnetz ſeitens der Ziegeltransport⸗A.⸗G gleichzeitig zu entnehmenden Energie wird auf 100 K. W. feſtgeſetzt. Druckſache Nr. 193. Vorlage betr. Aufnahme einer neuen Anleihe. Urſchriftlich mit Akten Fach 37 Nr. 1 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Es iſt eine neue Anleihe von 40 Millionen Mark durch Ausgabe von Inhaberpapieren (Stadt⸗ anleiheſcheinen) aufzunehmen, die wie folgt zu verwenden iſt: A. zur Ergängung der Mittel für bereits in üheren Anleihen vorgeſehene Zwecke und zwar: