— 311 — 65200 ℳ ſind zu Laſten des Straßenregulie-] Regulterungstoſten tritt Bachſtein ein. Bachſtein hat rungsfonds vorſchußweiſe zu entnehmen. 3. Das zu dem Pirwitz ſchen Grundſtück Band 73 Blatt Nr. 2874 des Grundbuchs gehörende Straßenland iſt im Wege der Enteignung zu erwerben. Die entſtehenden Koſten ſind zu Laſten des anzuſammelnden Straßenregulie⸗ rungsfonds vorſchußweiſe zu entnehmen. 4. Für den Fall, daß die Stadtgemeinde in die Lage kommen ſollte, das Pirwitzſche Grundſtück gemätz § 9 Enteignungsgeſetzes vom 11. Juni 1874 ganz übernehmen zu müſſen, oder für den Fall, daß noch ein freihändiger Erwerb des ganzen Grundſtücks zu einem angemeſſenen Preiſe zuſtande kommen ſollte, iſt der Eiſen⸗ vahnbauunternehmer Hermann Bachſtein nach Maßgabe des mit ihm abgeſchloſſenen Vertrages vom 1. März d. J. — Nr. 854 des Urkunden⸗ verzeichniſſes — verpflichtet, die von dem Grund⸗ ſtück nach Ausſonderung des bebauungsplan⸗ mäßigen Straßenlandes verbleibenden Reſt⸗ flächen der Stadtgemeinde abzunehmen und die auf das Grundſtück entfallenden Regulierungs⸗ koſten ſowohl der Straße 11a—V—3 als auch der Windſcheid Straße in vollem Umfange zu tragen. 5. Die auf das Grundſtück von Loewe und Berndt entfallenden Koſten der Beleuchtungsanlagen, welche nach den ortsſtatutariſchen Beſtimmungen nicht wiedereinziehbar ſind, ſind nach Fertig⸗ ſtellung der Regulierung in ihrer Iſthöhe in 8 n Ordinarium des Straßenbauetats einzu⸗ tellen. 6. Die Koſten der Kanaliſierung der Straße 11a—v—3 ſind mit 11000 ℳ in das Extra⸗ Ordinarium des Kanaliſationsetats für 1907 einzuſetzen. 7. Die Verträge mit dem Eiſenbahnbauunternehmer Bachſtein vom 1. März d. I. — Nr. 852, 853 und 854 des Urkundenverzeichniſſes — werden genehmigt. Die Straße 11a——3 (Berlängerung der Peſtalozzi Straße) verbindet die Windſcheid Straße mit der Suarez Straße. Nachdem die Regulierung der Windſcheid Straße und der Peſtalozzi Straße zwiſchen Fritſche und Windſcheid Straße durch ver⸗ tragliche Vereinbarungen mit den in Frage kommen⸗ den Anliegern ſichergeſtellt iſt, empfiehlt es ſich, die Straße 11a——3 als Verbindundsſtruße zwiſchen der Windſcheid Straße und der bereits regulierten Suarez Straße ebenfalls zu regulieren und anban⸗ fähig herzuſtellen. Für dieſe Straße kommen nur 3 Anlieger in Betracht: Bachſtein, die Pirwitz ſchen Erben ſowie Loewe und Berndt. Nach Maßgabe des hierunter an erſter Stelle abgedruckten Vertrages hat ſich Bachſtein verpflichtet, das zu ſeinen Grund⸗ ſtücken gehörende Straßenland unentgeltlich an die Stadtgemeinde avzutreten und die auf ſeine Grund⸗ ſtücke entfallenden Koſten der Freilegung einſchließlich des Grunderwerbs, der Regulierung ſowie der Be⸗ leuchtungsanlagen und etwaigen Baumpflanzungen ſofort nach Fertigſtellung der Regulierung zu zahlen und bis dahin mit 4 v. H. zu verzinſen. Die Pirwitz'ſchen Erben beteiligen ſich nicht an der Regulierung. Ihr Grundſtück fällt zum größten Teil in das bebauungsplanmäßige Straßenland der Straße 114. Nach Ausſonderung des bebauungs⸗ planmäßigen Straßenlandes verbleiben von dem Grundſtück zwei Reſtflächen. Für die auf die onten dieſer Reſtflächen entfallenden Grunderwerbs⸗ und Straße 113 als auch ſich vertruglich 2 die auf dieſe Fronten ent⸗ fallenden außerortsſtatutariſchen Koſten, das ſind die Koſten der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baum. pflanzungen endgültig zu übernehmen und nebſt 4 v. H. Zinſen ſofort nach Fertigſtellung der Regulie⸗ rung der Stadtgemeinde zu erſtatten. Die auf die Pirwitz ſchen Fronten entfallenden ortsſtatuta⸗ riſchen Regulierungskoſten, die erſt im Anbaufalle einziehbar ſind, verzinſt Bachſtein der Stadtgemeinde mit 4 v. H. bis zum Tage der Wiedereinziehung, längſtens jedoch auf die Dauer von 10 Jahren. Da zu erwarten ſteht, daß die Grundſtücke innerhalb dieſes Zeitraumes bebaut werden, erwachſen der Stadt⸗ gemeinde aus der vorſchußweiſen Hergabe der Re⸗ gulierungskoſten keine Zinsverluſte. Die Verhandlungen mit Loewe und Berndt wegen ihrer Beteiligung an der Regulierung haben bisher noch zu keiner Einigung geführt; es iſt aber nicht ausgeſchloßen, daß ſich noch eine Einigung er⸗ zielen laſfen wird. Sollte dies nicht der Fall ſein⸗ dann würden die auf dieſes Grundſtück entfallenden Koſten der Beleuchtungsanlagen, die nach dem Orts⸗ ſtatut nicht wiedereinziehbar ſind, endgültig auf die Stadtgemeinde zu übernehmen ſein. Hiergegen ſind feine Bedenken geltend zu machen, da es ſich nur um den verhältnismäßig geringen Betrag von etwa 450 ℳ handelt. Dieſer Belrag würde nach Fertig⸗ ſtellung der Regulierung, ſobald ſeine genane Höhe feſtſteht, in das Ordinarium des Straßenbauetats einzuſtellen ſein. Zum Zwecke der Freilegung der Straße 114—V—3 hatten wir verſucht, das Pirwitz' ſche Grundſtück freihändig zu erwerben. Der freihändige Erwerb iſt aber an der außerordentlich hohen For⸗ derung der Pirwitzſchen Erben geſcheitert. Es bleibt deshalb nur übrig, das zu dem Grundſtück gehörende Straßenland im Wege der Enteignung zu erwerben. Es iſt nicht ausgeſchloſſen, daß die Stadtgemeinde im Laufe des Enteignungsverfahrens auf Grund des § 9 Enteignungegeſetzes in die Lage komm, das ganze Grundſtück übernehmen zu müſſen. um nun zu vermeiden, daß die Stadtgemeinde die von dem Grundſtück nach Ausſonderung des Straßenlandes verbleibenden Reſtflächen längere Zeit behalten muß, ohne ſie verwerten und die auf ſie anteilig entfallen⸗ den Regulierungskoſten geeh zu können, iſt der hierunter an zweiter Stelle abgebruckte Vertrag mit Bachſtein vom 1. März d. IJ. — Rr. 834 des Ur⸗ kundenverzeichniſſes — abgeſchloſſen. In dieſem Vertrage hat ſich Bachſtein für den Fall, daß die Stadtgemeinde das ganze Grundſtück freihändig oder im Wege der Keinch erwirbt, verpflichtet, die von dem Grundſtück nach Ausſonderung des Straßen⸗ landes verbleibenden Reſtflächen der Stadtgemeinde zum Selbſtkoſtenpreiſe abzunehmen. Außerdem iſt Bachſtein verpflichtet, die auf die Reſtflächen ent⸗ fallenden nicht unerheblichen Grunderwerbs⸗ und Regulierungskoſten nebſt Zinſen ſowohl für die für die Windſcheid Struße ſofort nach Fertigſtellung der Regulierung der beid Straßen der Stadtgemeinde 0 erſtatten. Die Ent⸗ 1 des Pirwit ſchen Grundſtücks erfolgt alſo ohne Gefahr für die Stadtgemeinde. Der Stadtgemeinde entſtehen demnach aus der Regulierung 4. Cntaß 114 bis auf die für das Grundſtück von Loewe und Berndt zu übernehmenden 500 der Beleuchtungsanlagen keine endgülligen n.