—— 216 — gültiger Abrechnung auf Grund einer vor läufigen Berechnung die Koſten in der bis dahin von ihr überſchläglich feſtgeſtellten Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Ein⸗ forderung des Reſtes nach endgültiger Ab⸗ rechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung eingeforderten Beträge ſind inner⸗ halb 14 Tagen nach ergangener Zahlungsauf⸗ forderung an die Stadthaupikaſſe zu zahlen. p. Er verzinſt die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten, auf die in § 1 des Vertrages bezeichneten Grundſtücke entfallenden anteiligen Koſten mit 4 vom Hundert vom Tage der Verausgabung ab bis zum Tage der Wiedereinziehung. Die Zahlung der Zinſen hat ſogleich mit den nach Ziffer a fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen. „Mit Rückſicht darauf, daß die Pirwitzſchen Erben zur Beteiligung an der Regulierung nicht bereit ſind, verpflichtet ſich Herr Bachſtein, die auf die Front des Pirwitzſchen Grundſtücks von etwa 64,60 m anteilig entfallenden, nach dem Ortsſtatut nicht wieder einziehbaren Koſten der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baum⸗ pflanzungen der Straße 11a— V —3 der Stadt⸗ gemeinde zu zahlen. Dieſe Koſten nebſt 4 % Zinſen für die Zeit der Verausgabung bis zur Erſtaltung zahlt Herr Bachſtein zuſammen mit dem endgültig feſtgeſtellten Regulierungskoſten⸗ beitrag für ſeine eigenen Grundſtücke an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg. Falls eine vorläufige Pflaſterung der Straße 11a—V—3 zur Ausführung gelangen ſollte, übernimmt Herr Bachſtein die auf die Pirwitzſche Grund⸗ ſtücksſtraßenfront anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung ebenfalls endgültig und zahlt ſie in gleicher Weiſe, wie die vor⸗ erwähnten Koſten der Belcuchtungsanlagen. Die auf das Pirwitzſche Grundſtück ent⸗ fallenden ortsſtatutariſchen Koſten verzinſt Herr Bachſtein der Stadtgemeinde vom Tage der Verausgabung ab bis zum Tage der Wieder⸗ einziehung mit 4%, jedoch längſtens auf die Dauer von 10 Jahren, vom Tage der Feſt⸗ ſtellung des Regulierungskoſtenbeitrages für das Pirwitzſche Grundſtück ab gerechnet. Die Zinſen für die ortsſtatutariſchen Regulierungskoſten des Pirwitzſchen Grundſtücks für die Zeit vom Tage der Verausgabung bis zum Tage der Feſtſtellung des Regulierungs⸗ koſtenbeilrages hat Herr Bachſtein zuſammen mit dem endgültig feſtgeſtellten Regulierungs⸗ koſtenbeitrage für ſeine eigenen Grundſtücke an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu zahlen. Vom Tage der Feſtſtellung des Regulierungs⸗⸗ koſtenbeitrages ab ſind die Zinſen in halbjähr⸗ lichen vorher zahlbaren Teilbeträgen zu ent⸗ richten und zwar zum 1. April und 1. Oktober jedes Jahres. Sobald der Regulierungskoſten⸗ beitrag an die Stadtgemeinde gezahlt wird, fällt die Verzinſung vom Beginn des auf die Einzahlung folgenden Kalenderquartals ab fort. „Für die Erfüllung der vorſtehend unter a— übernommenen Verpflichtungen hinterlegt Herrr Bachſtein folgende Sicherheiten bei der Stadt⸗⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg: 23 aßen betragen; die Regulierungskoſten . 8,67 m zu a. Für das lfd. m Straßenfront 198,90 ℳ, demnach ſind für 2 15 zu bar oder mündelſicheren Wertpapieren ß zu hinterlegen Hierin ſind nicht enthalten etwaige Grunderwerbskoſten ſowie die Koſten einer etwaigen proviſoriſchen Pflaſterung und etwaiger Baumpflanzungen. Letztere ſind zunächſt nicht beabſichtigt. zu b. Für die Verzinſung der Re⸗ gulierungskoſten z a 0. Für die rund 64,60 m lange Fronl des Pirwitzſchen Grund⸗ ſtücks find zur Sicherung der außerortsſtatutariſchen Koſten der Beleuchtungsanlagen zu hinterlegen 64,60 “ 17,40 — außerdem für die Verzinſung der ortsſtatutariſchen und außerortsſtatutariſchen Regu⸗ lierungskoſten für das Pirwitz⸗ ſche Grundſtück . 16 625 2 67 121 rund 67 200 ℳ. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, , 47472 ℳ 1900 ℳ 1124 ℳ mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wert⸗ papieren ſind möglichſt große Stücke zu hinter⸗ legen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3½ v. H. oder mehr beträgt. kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3½ũ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwerts in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papicre zu dem bei der deutſchen Reichsbank beleih⸗ baren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papieres hinaus, als gen 1ets % Vs vefitbarer, ver ee en gaf ec o, en und zu