—— 318 — Rummelsburg Nr. 166/07 des Notariatsregiſters für Herrn Hermann Bachſtein in Berlin. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und dem Eiſenbahnbauunternehmer Hermann Bachſtein iſt durch Urkundsverhandlung von heute ein Vertrag wegen ÜUbernahme des an der Windſcheid Straße und Straße 11a—V—3 belegenen Yirwitzſchen Reſtgrund⸗ ſtücks Band 73 Blatt Nr. 2874 des Grundbuchs ge⸗ ſchloſſen worden. Zu dieſem Vertrage vereinbaren die Parteien hiermit folgenden Nachtrag: 1 Herr Bachſtein verpflichtet ſich für den Fall, daß ihm das Pirwitzſche Reſtgrundſtück — Band 73 Blatt Nr. 2874 des Grundbuchs — übereignet wird, von den auf dieſem Grundſtück zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleich⸗ zeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grund⸗ riſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläute⸗ rungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächen⸗ behandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat der Ma⸗ giſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforde⸗ rungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig ein⸗ gereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutz⸗ 1os aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Ma⸗ giſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Bachſtein ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit er⸗ klärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für aſten alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewicken werden muß, ſo iſt unver⸗ züglich beim Magiſtrat die Genehmigung der an⸗ derung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als er⸗ teilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den ge⸗ ſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Bach⸗ ſtein für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß dem wegen Übernahme des Pirwitzſchen Reſt⸗ grundſtücks heute abgeſchloſſenen Hauptvertrage zu chaen, Sicherheit in Höhe von 8000 ℳ mit⸗ verhaftet. m Falle der Veräußerung des Grundſtücks im Ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Herr Hermann Bachſtein, vorſtehende Verpflichtung zu Gunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Char⸗ lottenburg verpflichtet werden und“ die Stadt Char⸗ lottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen zu Gunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflich⸗ tung ſeitens der Ankäufer des Herrn Hermann Bachſtein ſcheidet Herr Hermann Bachſtein aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus, gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zu Gunſten des Herrn Hermann Bach⸗ ſtein in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im Ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand (§ 7b des Ver⸗ trages vor dem unterzeichneten Urkundsbeamten vom heutigen Tage über die Regulierung der Straße 112 bezw. Verkauf der Reſtflächen des Pirwitzſchen Grund⸗ ſtücks bezw. § 1 dieſes Vertrages) hinterlegt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicher⸗ beit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. In allen übrigen Beziehungen bleibt der Haupt⸗ vertrag wegen der Übernahme des Pirwitzſchen Reſt⸗ grundſtücks unverändert. § 2. Die Stempelkoſten dieſes Vertrages fallen Herrn Bachſtein zur Laſt. ¹ 4 4² Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Bernhard Bachſtein. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 854 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 1. März des Jahres eintauſendneunhundert und ſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur ÜUbertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 9 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma Ietsſetattar Otto Brabaut von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901.