—— Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung abgebe. 24 . 1 2. Herr Bernhard Bachſtein, wohnhaft in Berlin, Großbeeren Straße 88, handelnd auf Grund Generalvollmacht des Herrn Hermann Bachſtein vom 15. Februar 1907 beglaubigt von Notar Vernhardi in Borhagen⸗Rummelsburg Nr. 166/7 des Not. Reg. für Herrn Hermann Bachſtein. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Die Stadtgemeinde Charlottenburg beabſichtigt, die Straße 11a—Y—3 zwiſchen Windſcheid⸗ und Suarez⸗Straße zu regulieren. Zum Zwecke der Frei⸗ legung dieſer Straße iſt der Erwerb des zu dem Pirwitz'ſchen Grundſtück — Band 73 Blatt Nr. 2874 des Grundbuchs — gehörenden Straßenlandes er⸗ forderlich. weder freihändig oder vorausſichtlich im Wege der Enteignung erfolgen, da ein freihändiger Erwerb wegen der hohen Preisforderung der Pinwitz'ſchen Erben nicht in Frage kommt. Es iſt nicht ausge⸗ ſchloſſen, daß die Pirwitz'ſchen Erben im Laufe des Enteignungsverfahrens den Antrag auf Ubernahme des ganzen Grundſtücks gemäß § 9 des Enteignungs⸗ geſetzes vom 11. Juni 1874 ſtellen werden und die Stadtgemeinde damit in die Lage kommen kann, das ganze Grundſtück übernehmen zu müſſen. Für den Fall des freihändigen Erwerbes oder der endgültigen Ubernahme des ganzen Pirwitz'ſchen Grundſtückes in der Enteignung treffen die Parteien die nachſtehenden Vereinbarungen: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, die nach Ausſonderung des geſamten Straßen⸗ landes von dem Pirwitz'ſchen Grundſtück — Band 73 Blatt Nr. 2874 des Grundbuchs — verbleibenden Reſtbaulandflächen von zuſammen etwa 611 qm aus⸗ ſchließlich der darauf etwa befindlichen Baulichkeiten dem Eiſenbahnbau⸗ und Betriebsunternehmer Her⸗ mann Bachſtein in Berlin für den Fall, daß ſie dieſe Flächen freihändig erwirbt oder in der Ent⸗ eignung endgültig zu übernehmen hat, käuflich zu überlaſſen und dieſer verpflichtet ſich, die Flächen der Stadtgemeinde käuflich abzunehmen. Die Stadtgemeinde leiſtet keine Gewähr für die Größe der Flächen und die Beſchaffenheit des Grund und Bodens. Die Form der Flächen iſt Herrn Bachſtein bekannt. § 2. Der Kaufpreis bemißt ſich nach der ſeitens der Stadtgemeinde für das ganze Grundſtück endgültig zu zahlenden Enteignungeentſchädigung einſchließlich etwaiger durch die Enteignung entſtehender beſonderer Entſchädigungen (Gebäudeentſchädigungen, Entſchädi⸗ gungen für Mietsausfälle und Entſchädigungen an Mieten uſw.) ſowie Koſten, zu denen auch Prozeß⸗ koſten rechnen. Der anteilige Kaufpreis für die an Herrn Bachſtein zu übereignenden Flächen beſtimmt ſich aus dem Verhältnis der Größe der an Herrn Oachſtein aufzulaſſenden Baulandflächen zu der Ge⸗ ſamtgröße des Grundſtücks. Das zu dem Grundſtück gehörende Straßenland der Windſcheid Straße wird durch die Enteignungsentſchädigung nicht abgegolten, weil es nach grundbuchlicker Eintragung unentgelllich abzutreten iſt. Das Straßenland der Windſcheid Straße bleibt daher bei Ermitielung des Einheite⸗ 319 Der Erwerb dieſes Geländes wird ent⸗ 3 preiſes für das von Herrn Bachſtein zu erwerbende Bauland außer Betracht. Als endgültig iſt die Enteignungsentſchädigung anzuſehen, ſobald gegen ſie kein Rechtsmittel mehr zuläſſig iſt. Zwecks Feſtſtellung der genauen Höhe des Kauf⸗ preiſes werden die der Berechnung des Kaufpreiſes zugrunde zu legenden Flächen nach vorheriger Be⸗ nachrichtigung des Herrn Bachſtein durch einen ver⸗ eideten Landmeſſer vermeſſen werden. Die Be⸗ nennung des mit der Vermeſſung zu beauftragenden Landmeſſers ſteht allein der Stadtgemeinde zu. Die Zahlung des Kaufpreiſes hat innerhalb zwei Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und an Herrn Bachſtein ergangener Zahlungsaufforderung in bar zu erfolgen. 8 3. Her Bachſtein verpflichtet ſich der Siadtgemeinde gegenüber ferner, den ihm gemäß § 2 des Vertrages ur Laſt fallenden Kaufpreis vom Tage der Ver⸗ ausgabung durch die Stadtgemeinde ab bis zum Tage der Erſtattung der Stadigemeinde mit 5 v §. zu verzinſen und dieſe Zinſen zuſammen mit dem Kaufpreiſe an die Stadthauptkaſſe in Charlotten burg zu zahlen. § 4 Die Auflaſſung der Grundſtücksflächen an Herrn Bachſtein hat pfand⸗ und laſtenfrei alsbald nach Zahlung des Kaufpreiſes und der Zinſen zu erfolgen. 5 Für den Fall, daß bei der Auflaſſung die Ent⸗ eianungsentſchädigung noch nicht endgültig feſtſtehen ſollte, ſei es, daß die Höhe der vom Bezirksausſchuſſe feſtgeſtellten Entſchädigung ſeitens der Stadtgemeinde oder der Pirwitzſchen Erben im odentlichem Rechts⸗ wege angefochten worden iſt, dann iſt der Kaufpreis⸗ berechnung zunächſt die durch den Entſchädigungs⸗ feſtſtellungsbeſchluß des Bezirksausſchuſſes feſtgeſtellte Entſchädigung zugrunde zu legen. Der Ausgleich des Unterſchiedes zwiſchen der vom Bezirksausſchuſſe feſtgeſtellten Entſchädigung und der etwa im ordent⸗ lichen Rechtswege erfolgten Herabſetzung oder Er⸗ höhung der Entſchädigung findet ſtatt, ſobald die Höhe der Entſchädigung endgültig feſtſteht und gegen ſie kein Rechtsmittel mehr zuläſſig iſt. Wird die Entſchädigung im ordentlichen Rechiswege erhöht, dann hat Herr Bachſtein den auf die Baulandflächen anteilig entfallenden Teilbetrag der Erhöhung nebſt 5 v. H. Zinſen vom Tage der Verausgabung durch die Stadtgemeinde ab bis zum Tage der Er⸗ ſtattung an die Stadtgemeinde an die Stadthaupt⸗ kaſſe in Charlottenburg zu zahlen. Wird dagegen die Entſchädigung im ordentlichen Rechtswege her⸗ abgeſetzt, dann erhält Herr Bachſtein den auf die Baulandflächen anteilig entfallenden Teilbetrag der Herabſetzung zinzlos von der Stadtgemeinde erſtattet. Der Ausgleich hat zu erfolgen innerhalb 4 Wochen nachdem die Enleignungsentſchädigung entgültig feſt⸗ ſteht und Herrn Bachſtein eine entſprechende Mit⸗ teilung zugegangen iſt. Findet die Auflaſſung vor endgültiger Feſt⸗ ſtellung der Entſchädigung ſtatt und hat der Ent⸗ eignete gegen die Entſchädigungsfeſtſtellung Klage erhoben, ſo iſt in Höhe ſeiner Mehrforderung Sicher⸗ heit nach den Vorſchriften des § 7 dieſes Vertrages oder durch Eintragung einer Höchſt⸗Hypothek vor allen Eintragungen auf den aufzulaſſenden Flächen vor bezw. bei der Auflaſſung zu leiſten. Steht bei der Auflaffung die Höhe der von dem Enteigneten geltend zu machenden Mehrforderung nicht feſt, oder