Bruchteil derſelben für den Betrag der Sicher⸗ heit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinfung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. 44 Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beobachtung der in den 8§§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuchs ge⸗ gebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verfilbern, wenn die von Herrn Bachſtein zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Herr Bachſtein räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchütlenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf die Pirwitz⸗ ſchen Grundſtücksflächen gelegt werden und duldet auch das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos. Sollte dem Grundſtück durch die Her⸗ ſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſieht Herrn Bachſtein in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadens erſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 8 Wegen Zahlung der Kanaliſalionsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 9. Sämtliche Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Genehmigungsurkunde des Bezirksausſchuſſes, der Auflaſſung, ſowie die Koſten far die von dem Magiſtrat zu beſchaffenden Auflaſſungsunterlagen trägt Herr Bachſtein. Die elwaige Herr Bachſtein. § 10. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages wird von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung und, ſoweit es ſich um die Auflaſſung der Pirwitzſchen Grundſtücksflächen an Herrn Bachſtein handelt, von der Genehmigung vurch den Bezirksausſchuß abhängig gemacht. Wird deren Eingang nicht bis zum 1. Oktober 1907 Herrn Bachſtein ſchriftlich mitaeteilt, ſo kann keine der 1 . aus dieſem Abkommen irgendwelche Rechte rleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt, eigen⸗ händig unterſchrieben wordenn Ai Bernhard Bachſtein. Otto Brabant. 3 Beurkundet te e, r. Aaf Kate Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Umſatzſteuer übernimmt ——— 321 — Druckſache Nr. 239. Vorlage betr Regulierung der Fritſche Straße zwiſchen Schiller⸗ und Bismarck Straße. urſchriftlich mit Heft 52 Band 11 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage zu beſchließen: 1. Die Regulierung der Fritſche Straße zwiſchen Schiller⸗ und Bismarck Straße auf Koſten der Anlieger wird genehmigt. . Die Koſten der Regulierung einſchließlich der Koſten der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baumflanzungen in Höhe von 41 600 ℳ ſind von den Anliegern nach Maßgabe des Fort⸗ ſchreitens der Regulierungsarbeiten vorher bar einzuzahlen. Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 7400 72 in das Ertra⸗Ordinarium des Kanaliſations⸗ etats für 1907 einzuſtellen. 4. Die mit den Anliegern Flatow und Zwenicke abgeſchloſſenen Regulierungsverträge — Nr. 876 und 877 des Urkundenverzeichniſſes — werden genehmigt. Die Fritſche Straße iſt in dem Teile zwiſchen Schiller und Bismarck Straße noch unreguliert; ihre Regulierung iſt mit Rückſicht auf die fortſchreitende Bebauung und die Entwickelung des Verkehrs in jener Gegend zum Bedürfnis geworden. Die mit den beiden in Frage kommenden Anliegern dieſes Straßen⸗ teils wegen ihrer Beteiligung an der Regulierung gepflogenen Verhandlungen haben zu den hierunter abgedruckten Regulierungsverträgen geführt. Danach hat ſich die Firma Fritz Flatow verpflichtet, das zu ihrem Grundſtück gehörende Straßenland unentgelt⸗ lich an die Stadtgemeinde abzutreten. Ebenſo tritt Frau Zwenicke das Straßenland ihres Grundſtücks dis zur Mittellinie der Straße unentgeltlich an die Stadtgemeinde ab; für das über die Mittellinie der Straße hinausgehende Straßenland beanſprucht ſie eine Pauſchalentſchädigung von 42000 ℳ, die ver⸗ tragsmäßig von der Firma Fritz Flatow in vollem Umfange zu erſtatten iſt. Im übrigen haben ſich die beiden Anlieger verpflichtet, die geſamten Koſten der Regulierung einſchließlich der Koſten der Beleuchtungs⸗ anlagen und etwaigen Baumpflanzungen anteilig zu übernehmen. Außerdem haben ſie ſich verpflichtet, der Stadtgemeinde für die Regulierung je nach dem Fortſchreiten der Arbeiten entſprechende Barbeträge vorher zur Verfügung zu ſtellen und zur Sicher⸗ ſtellung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Pfand⸗ ſtücke von entſprechendem Werte bei der Stadthaupt⸗ kaſſe zu hinterlegen. Der Stadtgemeinde entſtehen mithin aus der Regulierung der Straße keine Koſten, auch braucht ſie nicht mit den Koſten in Auslage zu treten, ſodaß ihr auch keine Zinsverluſte erwachſen. Hinſichtlich der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtim⸗ mungen. Die Koſten der Herſtellung der Kanaliſations⸗ leitung ſind mit 7400 ℳ in das Ertraordinarium des Kanaliſationsetats für 1907 einzuſtellen. Dieſe Koſten findendurch die von den Anliegern zu zahlen⸗ den Kanaliſationsbeiträge ihre vollſtändige Deckung. Ein Lageplan von dem zu regulierenden Straßen⸗ teil iſt den Akten vorgeheftet. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Beſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 29. Mai 1907. 8ch Magpenen uſtehrus. r. Maier. IX. D. 1006.