—— 3 Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für he alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Ban begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den ge⸗ ſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat die Firma Fritz Flatow für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung ver vertraglichen Ver⸗ pflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 3 zu hinterlegende Sicherheit in Höhe von 8000 ℳ (Achttauſend Mark) mitverhaft. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich die Firma Fritz Flatow, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Char⸗ lottenburg verpflichtet werden und die Stadt Char⸗ lottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer der Firma Fritz Flatow ſcheidet dieſe Firma aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus; gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zugunſten der Firma Fritz Flatow in voller Höhe frei, wenn die Grund⸗ ſtücke im ganzen verkauft werden und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinter⸗ legt. Werden die Gründſtücke in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. § 6. Als Gegenleitung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Fritſche Straße zwiſchen Schiller⸗ und Bismarck Straße in der von ihr zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen, und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland des zu regulierenden Straßenteils übereignet worden iſt, ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt und die nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗Verwaltung für die Regulierung anzufordernden Barbeträge bei der Stadthauptkaſſe eingezahlt ſind. Die Pflaſterung der Straße erfolgt erſt, nachdem ſich die erforderlich werdende Auf⸗ ſchüttung der Straße nach der Entſcheidung des Herrn Stadtbaurat für Tiefbau genügend geſackt hat. Alsdann iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, die Regulierung ohne Unterbrechung auszuführen. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März 224 — braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungsarbeiten auszuführen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tiefbau genügend geſackt hat. 7 Auf eine vorläufige Pflaſterung des zu regu⸗ Straßenteils verzichtet die Firma Fritz atow. § 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Firma Fritz Flatow. Soweit ſie ſich auf die Auflaſſung von Straßenland beziehen, tritt Stempel⸗ freiheit gemäß § 4e Stempelſteuergeſetzes ein, weil die Stadtgemeinde für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Der Fluchtlinienplan der Fritſche Straße hat gemäß § 11 Fluchtliniengeſetzes öffentlich auszulegen. 5 8 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens zum 15. Jult 1907 der Firma Fritz Flatow ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Fritz Flatow. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier. Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 877 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 13. Mai des Jahres ein⸗ tauſend neunhundert und ſieben. Von mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Ubertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Olto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung durch den Magiſtrat und die Sradi⸗ verordnetenverſammlung abgebe. 2. Herr Sanitätsrat Dr. Rudolf Schaefer, wohn⸗ haft in Charlottenburg, Berliner Straße 65, handelnd auf Grund notariell beglaubigter Vollmacht vor Notar Albert Lewin Nr. 310 Notariatsregiſter pro 1903 für Frau Amalie Zwenicke, geb. Friedrich iu Charlottenburg. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. 22 Die Erſchienenen 111 en folgenden Vertrag: Die Witwe Amalie Zwenicke geb. Friedrich iſt Eigentümerin des in Charlottenburg an der Fritſche⸗