und Schillerſtraße belegenen, im Grundbuche von der Stadt Eharlottenburg unter Band 55 Blatt Nr. 2291 verzeichneten Grundſtücks. Frau Zwenicke verpflichtet ſich, das noch zu dieſem Grundſtück gehörende bebauungsplanmäßige Straßenland der Schiller Straße in vollem Umfange unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei, ſowie ferner das Straßenland der Fritſche Straße, und ar a) ſoweit es zwiſchen der weſtlichen Straßenflucht und der Mittellinie der Fritſche Straße belegen iſt, in gleicher Weiſe und, b) ſoweit es öſtlich der Mittellinie der Fritſche Straße belegen iſt, für einen Kaufpreis von 42 000 ℳ, wörtlich: „Zweiundvierzigtauſend Mark“, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Das zur Auflaſſung des Straßenlandes erfor⸗ derliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat der Magiſtrat auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. Es wird von Herrn Schäfer bemerkt, daß das Straßenland an der Schiller Straße bereits aufgelaſſen ſei. 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Beſchaffung des Kataſtermaterials zu erfolgen. Die Zahlung des Kaufpreiſes geſchieht an dem Tage, an dem die Auflaſſung der verkauften Fläche den Bedingungen dieſes Vertrages entſprechend ſtatt⸗ gefunden hat gegen Vorlegung einer bezüglichen Be⸗ ſcheinigung des Magiſtratsvertreters auf der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem nächſtfolgenden Werk⸗ tage zu erfolgen. §. 3. Frau Zwenicke verpflichtet ſich — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner zu folgendem: a) Sie trägt anteilig bei zu den Koſten der Frei⸗ legung — ausſchließlich des Grunderwerbs Regulierung, Pflaſterung, ſowie der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und etwaigen Baum⸗ pflanzungen der Fritſche Straße zwiſchen Schiller und Bismarck Straße im Verhältnis der Straßen⸗ frontlänge des im §1 bezeichneten Grundſtücks zu der Geſamtfrontlänge des zu regulierenden Straßenteils. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten für Freilegung, Regulierung, Pflaſterung ſowie Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und Baum⸗ pflanzungen wird der auf ein laufendes Meter Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten Koſten der Freilegung uſw. der Fritſche Straße zwiſchen Schiller und Bismarck Straße durch die Summe der bebauungsplanmäßigen Straßenfronten aller an den zu regulierenden Straßenteil angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hier⸗ nach ergebende Einheitsſatz mit der bebauungs⸗ planmäßigen Straßenfrontlänge des in § I be⸗ zeichneten Grundſtücks an der Fritſche Straße zwiſchen Schiller und Bismarck Straße multi⸗ pliziert, ergibt den von Fran Zwenicke zu zahlenden Koſtenbeitrag. Zu den umzulegenden Koſten gehören auch die Koſten für die Ein⸗ friedigung des Grundſtücks der Frau Zwenicke vgl. § 6). Eine Umlegung von Grund⸗ erwerbskoſten findet nicht ſtatt. b — ) — 325 —— Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und Frau Zwenicke zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berück⸗ ſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Die Regulierungsarbeiten gelten in Anſehung der Abrechnung ſchon vor der im § § bezeichneten Freilegung als beendet. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Frau Zwenicke nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Auf⸗ wendungen und die Angemeſſenheit der ge⸗ zahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten find die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlagen vom Hundert der wirklichen Ausgaben — ausſchließlich der Koſten des Grunderwerbs — nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu ver⸗ ſüten. Sie ſtellt der Stadtgemeinde für den zu regulierenden Straßeneil je nach dem Fort⸗ ſchreiten der Arbeiten entſprechende lediglich nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗ verwaltung von dieſer feſtzuſetzende Barbeträge innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung zur Verfügung. Die Errechnung der hiernach ein⸗ zufordernden Beträge erfolgt in der Weiſe, daß die nach dem Fortſchreiten der Arbeiten zur Verfügung zu ſtellenden Beträge von den An⸗ liegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfrontlänge ihrer Grundſtücke zur Summe der bebauungsplanmäßigen Grundſtücksſtraßen⸗ fronten an dem zu regulierenden Straßenteil getragen werden. Sie hinterlegt als Sicherheit für die Erfüllung der unter a und b übernommenen Ver⸗ pflichtungen bei der Stadthauptkaſſe in Char⸗ loltenburg bei einer Frontlänge des im § 1 bezeichneten Grundſtücks von etwa 114,13 m eine Sicherheit von 114,134175 — 19973 ℳ rd. 20000 . Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweiſacher Ausfertigung miteinzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3½ vom Hundert oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert. Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3½ vom Hundert nur mit 90 vom Hundert ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der Deutſchen Reichs⸗ bank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicher⸗