—— 326 — heit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Über⸗ wachung und Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern, und, wenn dieſem Verlagen nicht ſofort ent⸗ ſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuchs ge⸗ gebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu ver⸗ ſilbern, wenn die von der Frau Zwenicke zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt in Höhe der bei der Stadt⸗ hauptkaſſe gemäß § 3 Abſatz b zur Verfügung geſtellten Barbeträge. Der etwa verbleibende Reſt der Sicherheit wird innerhalb 4 Wochen zurückgegeben nachdem die Abrechnung über die Regulierung von den beteiligten Anliegern an⸗ erkannt und der Regulierungskoſtenbeitrag ge⸗ zahlt iſt. d) Sie räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf das im § 1 bezeichnete Grund⸗ ſtück gelegt wird. Sie verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung auf dem Grund⸗ ſtück bis zu deſſen Bebauung entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ körpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der Frau Zwenicke in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenserſatz gegenüber der Stadtgemeinde zu. 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 5. Frau Zwenicke verpflichtet ſich, von den Gebäuden welche auf dem im § 1 bezeichneten Grundſtück er⸗ richtet werden, die fuͤr die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung er⸗ forderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Er⸗ läuterungsbericht muß Angabe über die zu ver⸗ wendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Aulagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß be⸗ reits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderunge kein nutzlos aufge⸗ wendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Ande⸗ rungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des emgereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Frau Zwenicke ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Ein⸗ ſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für 47 alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unver⸗ züglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8§ Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den ge⸗ ſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Frau Zwenicke für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 3 zu hinterlegende Sicherheit in Höhe von 12000 ℳ mitverhaftet. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Frau Zwenicke vorſtehende Verpflichtung zu Gunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Charlottenburg verpſtichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den An⸗ käufern zur Pflicht zu machen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen zu Gunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer der Frau Zwenicke ſcheidet Frau Zwenicke aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadt⸗ gemeinde aus; gleichzeitig wird unter derſelben Vor⸗ ausſetzung die Pfandſicherheit zu Gunſten der Frau Zwenicke in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinterlegt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. § 6. Als Gegenleiſtung verflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlotienburg, die Fritſche Straße zwiſchen Schiller⸗ und Bismarck Straße in der von ihr zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Sie verpflichtet ſich ferner, das nach Aus⸗ ſonderung des bebauungsplanmäßigen Straßenlandes