—— 328 —— Straßenregulierungsfonds vorſchußweiſe zu ent⸗ nehmen. Die Deckung des Vorſchuſſes hat durch die von den Anliegern zu zahlenden Regu⸗ lierungskoſtenbeiträge zu erfolgen. 3. Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 65200 ℳ in das Ertra⸗Ordinarium des Kanaliſationsetats für 1907 einzuſtellen. 4. Die mit den Anliegern, Bachſtein, Eichmann, Flatow, Stemmler und den Engel'ſchen Erben abgeſchloſſenen Regulierungsverträge — Nr. 849, 850, 855, 848, 841, 842, 859, 860, 834, 835, 873 und 874 des Urkundenver⸗ zeichniſſes — ſowie die Erklärungen des Herrn Schrobs dorff für die Anlieger Ziegel und Schwarz vom 16. Mai d. Is. werden genehmigt. Die Windſcheid Straße, welche die Verbindung zwiſchen der Schloß Straße und dem Bahnhof Charlottenburg herſtellt, iſt in ihrem Teile zwiſchen der Kant⸗ und Bismarck Straße noch nicht reguliert. Die Regulierung dieſes Straßenteils iſt mit Rückſicht auf den Verkehr zwiſchen der Schloß Straße und dem Bahnhof Charlottenburg dringend erforderlich. Wir ſtehen deshalb bereits ſeit längerer Zeit mit den Anliegern dieſes Straßenteils wegen ihrer Be⸗ teiligung an der Regulierung in Verhandlungen. Die Verhandlungen ſind nunmehr zum Abſchluß gekommen. Das geſamte Straßenland des zu regulierenden Straßenteils wird, ſoweit es nicht bereits früher geſchehen iſt oder auf Grund grund⸗ buchlicher Eintragung zu geſchehen hat, unentgeltlich an die Stadtgemeinde abgetreten. Der im Zuge des zu regulierenden Straßenteils verlaufende Sepa⸗ rationsweg wird in die Straße einbezogen. Grund⸗ erwerbskoſten entſtehen der Stadtgemeinde hierdurch nicht. An den Koſten der Regulierung einſchl. der Koſten der Beleuchtungsanlagen ſowie der Baum⸗ pflanzungen und etwaigen Raſenanlagen beteiligen ſich bis auf den Anlieger Pirwitz ſämtliche Anlieger im Verhältnis der Straßenfront ihrer angrenzenden Baugrundſtücke zu der Geſamtfront der angrenzenden Baugrundſtücke. Die Beteiligung erfolgt teilweis auf Grund bereits früher abgegebener Verpflichtungs⸗ erklärungen, teilweis auf Grund der hierunter ab⸗ gedruckten Regulierungsverträge und Erklärungen. Die Regulierungskoſten ſind nach Fertigſtellung der Regulierung alsbald an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Zur Sicherſtellung der Regulierungskoſten haben die Anlieger Pfandſtücke von entſprechendem Werte bei der Stadthauptkaſſe zu hinterlegen. Für den Anlieger Pirwitz, der ſich an der Regulierung nicht beteiligt, tritt der an dem Regulierungsunternehmen am meiſten beteiligte Anlieger Bachſtein ein. Bachſtein über⸗ nimmt die auf das Pirwitzſche Grundſtück entfallenden Koſten der Beleuchtungsanlagen, Baumpflanzungen und Raſenanlagen ſowie der Regulierung für den die Breite von 26 m überſchreitenden Teil der Straße, die nach dem Ortsſtatut nicht wiedereinziehbar ſind, endgültig und zahlt ſie alsbald nach Fertigſtellung der Regulierung an die Stadthauptkaſſe. Die auf dieſes Grundſtück entfallenden ortsſtatutariſchen Re⸗ gulierungskoſten verzinſt Bachſtein der Stadtgemeinde bis zum Tage der Wiedereinziehung mit 4 v. H, jedoch längſtens auf die Dauer von 10 Jahren. Da zu erwarten ſteht, daß das Pirwitz'ſche Grundſtück innerhalb dieſes Zeitraumes bebaut werden wird, erwachſen der Stadtgemeinde aus der Vorlage der Regulierungskoſten für dieſes Grundſtück keine Zinsverluſte. Der Stadtgemeinde entſtehen aus der Regu⸗ lierung keine endgültigen Koſten. Sie gibt die Koſten nur vorſchußweiſe her; nach Fertigſtellung der Regulierung fließen ſie ihr in vollem Umfange wieder zu. Soweit dies nicht der Fall iſt (Anlieger Pirwitz und Stemmler), werden ihr die Koſten bis zum Tage der Zahlung mit 4 v. H. verzinſt. Die Koſten der Kanaliſierung ſind mit 65200 ℳ in das Ertra⸗Ordinarium des Kanaliſationsetats für 1907 einzuſtellen. Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. Die mit den Anliegern abgeſchloſſenen Regu⸗ lierungsverträge ſowie die Erklärungen von Schrobs⸗ dorff und Ziegel und Schwarz ſind hierunter abgedruckt. Ein Lageplan von dem zu regulierenden Straßen⸗ teil iſt den Akten „Windſcheid Straße“ Band 1 vorgeheftet. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Beſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg. den 29. Mai 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. IX D 1009. Nummer 849 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 1. März des Jahres ein⸗ tauſendneunhundert und ſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Ur. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigen⸗ tums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadigemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ giſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ Verſammlung abgebe. 2. Herr Eiſenbahndirektor Bernhard Bachſtein in Berlin, Großbeeren Straße 88, handelnd auf Grund der Generalvollmacht vom 15. Fe⸗ bruar 1907 vor Notar Bernhardi in Borhagen⸗ Rummelsburg — Nr. 166 des Notariats⸗ regiſters pro 1907 — für Herrn Hermann Bachſtein in Berlin. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Der Eiſenbahnbau⸗ und Betriebsunternehmer Her⸗ mann Bachſtein zu Berlin iſt Eigentümer der in Charlottenburg an der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße belegenen, im Grund⸗ buche von der Stadt Charlottenburg wie folgt ver⸗ zeichneten Grundſtücke Band 68 Blatt Nr. 272Ss Band 102 Blatt Nr. 3877 Band 167 Blatt Nr. 5811 Band 182 Blatt Nr. 6277. Herr Bachſtein verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das noch zu ſeinen Grund⸗ Hinſichtlich der Zahlung der