—— 329 —— ſtücken gehörende bebauungsplanmäßige Straßenland der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße in vollem Umfange unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadtgemeinde aufzu⸗ laſſen. 8 Sollte ſich ergeben, daß noch ſonſtiges Straßen⸗ land der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße Herrn Bachſtein gehören ſollte, ſo iſt er verpflichtet, es in gleicher Weiſe an die Stadt⸗ gemeinde aufzulafſen. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auf ſtädtiſche Koſten zu e n, 5•2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat innerhalb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Beſchaffung des Kataſtermaterials zu erfolgen. Herr Bachſtein verflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Genehmigung dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung ſofort zu Regulierungs⸗ zwecken zur Verfügung zu ſtellen. 8 23 Herr Bachſtein verpflichtet ſich — ohne Rückficht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der aigege e Charlottenburg gegenüber ferner zu folgendem: 4) Er trägt anteilig bei zu den Koſten der Frei⸗ legung einſchließlich des Grunderwerbs, der Regulierung, der Pflaſterung ſowie der Be⸗ leuchtungsanlagen, Baumpflanzungen und Raſen⸗ anlagen der Windſcheid Straße zwiſchen dem vorhandenen definitiven Pflaſter der Kant⸗ und Bismarck Straße ſowie der platzartigen Er⸗ weiterung an der Bismarck Straße ohne Rück⸗ ſicht auf die Breite der Windſcheid Straße im Verhältnis der Frontlänge ſeiner angrenzenden Grundſtücke zur Geſamtfrontlänge des zu re⸗ gulierenden Straßenteils. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten Koſten der Regulierung uſw. der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße und der platzartigen Er⸗ weiterung an der Bismarck Straße durch die Summe der bebauungsplanmäßigen Baufronten der an dem genannten Straßenteil der Winſcheid Straße angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheits⸗ ſatz mit der bebauungsplanmäßigen Baufront⸗ länge der Grundſtücke des Herrn Bachſtein an der Windſcheid Straße multipliziert, ſtellt den von Herrn Bachſtein zu zahlenden Regulierungs⸗ koſtenbeitrag dar. Nach Beendigung der Re⸗ gulierungsarbeiten wird eine Abrechnung auf⸗ eſtellt und Herrn Bachſtein zur Anerkennung innen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als auerkaunt.,. 2 . Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten, hat Herr Bach⸗ ſtein nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der ge⸗ zahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen b) Ausgaben, ausſchl. der Koſten für Grunderwerb, nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach BZuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, ſchon vor Beendigung der Regulierung bezw. vor endgültiger Abrechnung auf Grund einer vor⸗ läufigen Berechnung die Koſten in der bis dahin von ihr überſchläglich feſtgeſtellten Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Ein⸗ forderung. des Reſtes nach endgültiger Ab⸗ rechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung eingeforderten Beträge find inner⸗ halb 14 Tagen nach ergangener Zahlungsauf⸗ forderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Sollte eine vorläufige Pflaſterung der Straße erforderlich oder von den Anliegern der Straße gefordert werden, dann hat Herr Bachſtein auch die auf ſeine Grundſtücke anteilig entfallen⸗ den Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. Er verzinſt die während der Regulierung der Straße ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten, auf ſeine Grundſtücke entfallenden anteiligen Koſten mit 4 vom Hundert vom Tage der Verausgabung ab bis zum Tage der Wieder⸗ einziehung. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer a fälligen Re⸗ gulierungskoſten zu erfolgen. Mit Rückſicht darauf, daß die Pirwitz'ſchen Erben zur Beteiligung an der Regulierung nicht bereit ſind, verpflichtet ſich Herr Bachſtein die auf die Front des Pirwitz' ſchen Grund⸗ ſtücks von etwa 18,2 m anteilig entfallenden, nach dem Ortsſtatut nicht wiedereinziehbaren Koſten der Beleuchtungsanlagen, Baum⸗ pflanzungen und Raſenanlagen, ſowie der Frei⸗ legungs⸗ und Pflaſterungskoſten für den die Breite von 26 m überſchreitenden Teil der Windſcheid Straße zu zahlen. Dieſe Koſten nebſt 4% Zinſen für die Zeit der Ver⸗ ausgabung bis zur Erſtattung zahlt Herr Bachſtein zuſammen mit den endgültig feſt⸗ geſtellten Regulierungskoſten für ſeine eigenen Grundſtücke an die Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg. Falls eine vorläufige Pflaſterung der Windſcheid Straße zur Ausführung ge⸗ langen ſollte, übernimmt Herr Bachſtein die auf die Pirwitz'ſche Grundſtücksſtraßenfront anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung ebenfalls endgültig und zahlt ſie in gleicher Weiſe, wie die vorerwähnten nach dem Ortsſtatut nicht wiedereinziehbaren auf das Pirwitz ſche Grundſtück entfallenden Koſten. Die auf das Pirwitz'ſche Grundſtück ent⸗ fallenden ortsſtatutariſchen Koſten verzinſt Herr Bachſtein der Stadtgemeinde vom Tage der Verausgabung ab bis zum Tage der Wieder⸗ einziehung mit 4%, jedoch längſtens auf die Dauer von 10 Jahren, vom Tage der Ver⸗ ausgabung des Regulierungskoſtenbeitrages für das Pirwitz' ſche Grundſtück ab gerechnet. Die Zinſen für die ortsſtatutariſchen Re⸗ gulierungskoſten des Pirwitz ſchen Gruadſtücks für die Zeit vom Tage der Verausgabung bis