— 330 — — zum Tage der Feſtſtellung des Regulierungs⸗ koſtenbeitrages hat Herr Bachſtein zuſammen mit dem endgültig feſtgeſtellten Regulierungs⸗ koſtenbeitrage für ſeine eigenen Grundſtücke an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu zahlen. Vom Tage der Feſtſtellung des Regu⸗ lierungskoſtenbeitrages ab ſind die Zinſen in halbjährlichen, vorher zahlbaren Teilbeträgen zu entrichten und zwar zum 1. April und 1. Oktober jedes Jahres. Sobald der Regu⸗ lierungskoſtenbeitrag an die Stadtgemeinde gezahlt wird, entfällt für Herrn Bachſtein die Verpflichtung zur weiteren Verzinſung vom Beginne des auf die Einzahlung folgenden Kalenderquartals. d) Für die Erfüllung der vorſtehend unter a— übernommenen Verpflichtungen hinterlegt Herr Bachſtein folgende Sicherheiten bei der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg. Zu a) Für das laufende m Straßenfront be⸗ tragen die Regulierungskoſten anſchlag⸗ mäßig 283,09 ℳ, demnach ſind zu hinterlegen für 127,30 m 36 037 ℳ. Hierin ſind nicht enthalten etwaige Grunderwerbskoſten ſowie die Koſten einer etwaigen proviſoriſchen Pflaſterung. Zu b) Für die Verzinſung der Re⸗ gulierungskoſten zu a — 1441 . Zu c) Für die etwaige 18,2 m lange Front des Pirwitz⸗ ſchen Grundſtücks ſind zur Sicherung der außerorts⸗ ſtatutariſchen Regulierungs⸗ koſten ausſchließlich etwaiger Grunderwerbskoſten und der Koſten einer etwaigen pro⸗ viſoriſchen Pflaſterung zu hinterlegen 18,2„(91,04 — 1 657 ℳ.: außerdem für die Verzinſung der ortsſtatutariſchen und außerortsſtatutariſchen Re⸗ gulierungskoſten für das Pirwitz'ſche Grundſtück bis zur Dauer von 10 Jahren 1 604 M; zuſammen 40 739 ℳ; rd. 41 000 ℳ. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeig⸗ neten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Aus⸗ fertigung miteinzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3½ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der Deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicher⸗ heit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren beſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtge⸗ meinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zu⸗ läſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſo⸗ fort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuches ge⸗ gebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften gußergercch zu verſilbern, wenn die von Herrn Bachſtein zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. d) Herr Bachſtein räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone der anzuſchüttenden Straßen⸗ dämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzu⸗ ſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die er⸗ forderliche Straßenaufhöhung auf ſeine an⸗ grenzenden Grundſtücke gelegt werden und die Erdſchüttung hier entſchädigungslos verbleibt. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglich⸗ keit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Bachſtein in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg, die Windſcheid amentmc Kant und Bismarck Straße in der vom Magiſtrat zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, mit Baumpflanzungen und Raſenanlagen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das noch im Grundſtücksverband befindliche Straßenland der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße übereignet iſt und von den Anliegern der Windſcheid Straße die vertrags⸗ mäßigen Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg hinterlegt ſind. In der geit vom 15. November bis 15. März braucht die Stadtgemeinde jedoch keinerlei Regulierungs⸗ arbeiten auszuführen. Sollte nicht das geſamte Straßenland der Wind⸗ ſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße unentgeltlich an die Stadtgemeinde aufgelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Gelände ſarihnndig oder im. Wege der Enteignung zu erwerben. Die Stadt⸗ gemeinde hat das Recht, dieſes Straßenland von der Regulierung vorläufig auszuſchließen.