— 331 — Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tiefbau ge⸗ nügend geſetzt hat. Wird von den Anliegern zu⸗ nächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht ſie die Stadtgemeinde nur auszuführen, wenn ihr die dazu erforderlichen Mittel in voller Höhe bar vorher zur Verfügung geſtellt werden, und die vor⸗ läufige Pflaſterung vom Herrn Stadtbaurat für den Tiefbau für erforderlich erachtet wird. 6 7 Kommt eine vorläufige Pflaſterung der Wind⸗ ſcheid Straße zur Ausführung. ſo iſt die Stadtge⸗ meinde verpflichtet, nach Fertigſtellung der vorläufigen Pflaſterung etwaigen Baugeſuchen des Herrn Bach⸗ ſtein nicht zu widerſprechen. 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt je⸗ doch nach § 4e des Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien für die Windſcheid Straße ſind förmlich feſtgeſtellt. Der Fluchtlinienplan hat gemäß § 11 Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 öffentlich ausgelegen. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen Herrn Bachſtein zur Laſt. 8 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Juli 1907 erteilt und bis dahin Herrn Bachſtein ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Bernhard Bachſtein. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier Stadtſyndikus als Urkundsbeamter der Stadt Charlottenburg. Nr. 850 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt ncce Nachtrag zum Vertrage betr. Windſcheid Straße und Straße 11a Faſſadenanlagen. 5 Verhandelt zu Charlottenburg, den 1. März des Jahres 42 9—— 4. 4. 1. 5 mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, . gemüß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, Egan an ſich der n Pe ſen⸗ des 1 ms an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. 3 222 Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmi⸗ gung durch den Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung abgebe. 2. Herr Eiſenbahndirektor Bernhard Bachſtein, wohnhaft in Berlin, Großbeeren Straße 88, handelnd auf Grund Generalvollmacht des Herrn Hermann Bachſtein vom 15. Februar 1907 beglaubigt vor Notar Bernhardi in Borhagen Rummelburg No. 166“7 des Notariatsregiſters für Herrn Hermann Bachſtein in Berlin. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und dem Eiſenbahnbauunternehmer Hermann Bach⸗ ſtein iſt durch Urkundsverhandlung von heute ein Vertrag über die Regulierung der Windſcheid Straße und der Straße 11a— —3 geſchloſſen worden. Zu dieſem Vertrage vereinbaren die Parteien hiermit folgenden Nachtrag: § 1. Herr Bachſtein verpflichtet ſich, von den auf ſeinen Grundſtücken Band 68 Blatt Nr. 2728 und Band 57 102 3877 167 5811 182 6277 Blatt Nr. 2366 des Grundbuchs zu errichtenden Ge⸗ bäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungs⸗ bericht muß Angabe über die zu verwendenden ſicht⸗ bar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu àußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht be⸗ rechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu ver⸗ langen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten ver⸗ bunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen An⸗ lagen erſt als erteilt, nachdem Herr Bachſtein ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat 1. Bedingungen ohne Einſchränkung bereit er⸗ ärt hat. 225 Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für acen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem