——, 388 der bebauungsplanmäßigen Baufronten an dem genannten Straßenteil der Windſcheid Straße angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Der ſich hiernach ergebende Einheitsſatz mit der bebauungsplanmäßigen Baufrontlänge der Grundſtücke des Heirn Eichmann an der Windſcheid Straße multipliziert, ſtellt den von Herrn Eichmann zu zahlenden Regulierungs⸗ koſtenbeitrag dar. Nach Beendigung der Regu⸗ lierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufge⸗ ſtellt und Herrn Eichmann zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Aus⸗ ſtellungen gegen die Abrechnung keine Be⸗ rückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Eichmann nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Auf⸗ wendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar ent⸗ ſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nach⸗ weisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben, ausſchl. der Koſten für Grunderwerb, nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädti⸗ ſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, ſchon vor Beendigung der Regulierung bezw. vor endgültiger Abrechnung auf Grund einer vor⸗ läufigen Berechnung die Koſten in der bis dahin von ihr uberſchlagiich feſtgeſtellten Höhe anteilig einzufordern, vorbehaltlich der Ein⸗ forderung des Reſtes nach entgültiger Abrechnung. Die auf Grund der vorläufigen Berechnung eingeforderten Beträge ſind innerhalb 14 Tagen nach ergangener Zahlungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe zu zahlen. Sollte eine vor⸗ läufige Pflaſterung der Straße erforderlich oder von den Anliegern der Straße gefordert werden, dann hat Herr Eichmann auch die auf ſeine Grundſtücke anteilig entfallenden Koſten der vorläufigen Pflaſterung zu zahlen. Ubertrag 48 975 ℳ ſowie die Koſten einer etwaigen proviſoriſchen Pflaſterung zu b) für die Verzinſung der Re⸗ gulierungskoſten zu a 123241 zuſammen 50 934 ℳ rund 51 000 ℳ Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher be⸗ funden werden, innerhalb 14 Tagen nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zwei⸗ facher Ausfertigung mit einzureichen. Wert⸗ papiere, deren Zinsfuß 3½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wert⸗ papiere mit einem Zinsfuß unter 3½¼ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in An⸗ rechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der Deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichs⸗ bank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hinaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barficherheit noch die Überwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern, und wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu ver⸗ werten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuchs ge⸗ gebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn die von Herrn Eichmann zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. d) Herr Eichmann räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone der anzuſchüttenden Straßendämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die er⸗ forderliche Straßenaufhöhung auf ſeine an⸗ grenzenden Grundſtücke gelegt werden und die Erdſchüttung hier entſchädigungslos verbleibt. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglich⸗ keit, Bewirtſchaftung oder Entwäſſerung er⸗ ſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Eichmann in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu.