—— 334 — 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg die Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße in der vom Magiſtrat zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiftrats erforderlich, mit Baumpflanzungen und Raſenanlagen zu verſehen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das noch im Grundſtücksverbande befindliche Straßenland der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße übereignet iſt und von den Anliegern der Windſcheid Straße die vertragsmäßigen Sicherheiten bei der Stadthaupt⸗ kaſſe in Charlottenburg hinterlegt ſind. In der Zeit vom 15. November bis 15. März braucht die Stadtgemeinde jedoch keinerlei Regulie⸗ rungsarbeiten auszuführen. Sollte nicht das geſamte Straßenland der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße unentgeltlich an die Stadtgemeinde auf⸗ gelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Gelände freihändig oder im Wege der Enteignung zu er⸗ werben. Die Stadtgemeinde hat das Recht, dieſes Straßenland von der Regulierung vorläufig aus⸗ zuſchließen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tiefbau genügend geſetzt hat. Wird von den Anliegern zu⸗ nächſt eine vorläufige Pflaſterung gewünſcht, ſo braucht ſie die Stadtgemeinde nur auszuführen, wenn ihr die dazu erforderlichen Mittel in voller Höhe bar vorher zur Verfügung geſtellt werden, und die vorläufige Pflaſterung vom Herrn Stadt⸗ baurat für den Tiefbau für erforderlich er⸗ achtet wird. § 6. Kommt eine vorläufige Pflaſterung der Wind⸗ ſcheid Straße zur Ausführung, ſo iſt die Stadt⸗ gemeinde verpflichtet, nach Fertigſtellung der vor⸗ läufigen Pflaſterung etwaigen Baugeſuchen des Herrn Eichmann nicht zu widerſprechen. 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e des Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßen⸗ land das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien für die Windſcheid Straße ſind förmlich feſtgeſtellt. Der Fluchtlinienplan hat gemäß § 11 Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 öffentlich ausgelegen. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen Herrn Eichmann zur Laſt. 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Juli 1907 erteilt und bis dahin Herrn Eichmann ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. * Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Werner Eichmann. Otto Brabant. Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 848 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 1. März des Jahres intauſendneunhundertundſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Ma⸗ Kmer Otto Brabant von hier unter erufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, das er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmi⸗ gung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abgebe. haft in Berlin, Mittel Straße 2/4. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Herrn Kommerzienrat Werner Eichmann iſt durch Urkundsverhandlung von heute ein Vertrag über die Regulierung der Windſcheid Straße geſchloſſen worden. Zu dieſem Vertrage vereinbaren die Parteien hier⸗ mit folgenden 1 4 1. Herr Eichmann verpflichtet ſich, von den auf ſeinen Grundſtücken Band 86/142 Blatt Nr. 3244/5062 des Grundbuchs zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungs⸗ bericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angabe über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächen⸗ behandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gen ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teurerer Bau⸗ ſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend welcher Art die verlangten underungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Anderungen mit Geld⸗ verluſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Ab⸗ ſche keine nutzlos aufgewendeten Koſten ent⸗ tehen. 4 2* — Herr Kommerzienrat Werner Eichmann wohn⸗