Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat underungen gefordert, ſo gilt die Geneh⸗ migung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Eichmann ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Ein⸗ ſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen, oder bei der Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Eichmann für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß dem heute abgeſchloſſenen Hauptvertrage über die Regulierung der Windſcheid Straße zu hinter⸗ legende Sicherheit in Höhe von 12 000 %ℳ mitver⸗ haftet. In allen übrigen Beziehungen bleibt der Hauptvertrag über die Regulierung der Windſcheid Straße unverändert. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im Ganzen oder in Teilen ver⸗ pflichtet ſich Herr Kommerzienrat Eichmann, vor⸗ ſtehende Verpflichtung zu Gunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Charlotten⸗ burg verpflichtet werden und die Stadt Charlotten⸗ burg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern auf⸗ uerlegen. Mit der rechtswirkſamen zu Gunſten er Stadt Charlottenburg übernommenen Ver⸗ pflichtung ſeitens der Ankäufer des Herrn Kom⸗ merzienrats Eichmann ſcheidet Herr Eichmann aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus, gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zu Gunſten des Herrn Eichmann in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im Ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand (§ 3 des mit Herrn Eichmann vor dem unterzeichneten Urkundsbeamten beurkundeten Vertrages über die Regulierung der Windſcheid Straße vom heutigen Tage bezw. § 1 dieſes Vertrages) hinterlegt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. 5 2 40 Die Stempelkoſten allen Herrn Eichmann zur Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ 335 ——— geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Werner Eichmann. Otto Brabant. Beurkundet, Dr. Adolf Maier. Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 841 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 18. Februar des Jahres eintauſendneunhundert und ſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die fich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke ver⸗ pflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickle voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung abgebe. 2. Herr Kaufmann Martin Flatow wohnhaft hier, Kurfürſtendamm 243, handelnd für die offene Handelsgeſellſchaft Fritz Flatow (Inh. M. & F. Flatow) zu Charlottenburg. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Die offene Handelsgeſellſchaft in Firma Fritz Flatow iſt Eigentümerin der in Charlottenburg an der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg wie folgt verzeichneten Grundſtücke: Band 109 Blatt Nr. 4084 Band 112 Blatt Nr. 4161. Die offene Handelsgeſellſchaft in Firma Fritz Flatow, welche im folgenden der Kürze wegen „die Firma“ genannt wird, verpflichtet ſich der Stadigemeinde Charlottenburg gegenüber, das zu ihren Grundſtücken gehörende bebauungsplanmäßige Straßenland der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße in vollem Umfange unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei an die Stadtgemeinde auf⸗ zulaſſen und ihr in der gleichen Weiſe auch das Eigentum an dem Straßenlande, das zu dem Grund⸗ ſtück des Rentiers Mar Wygodzinski — Band 16 Blatt Nr. 932 — gehört, zu verſchaffen. Sollte ſich ergeben, daß noch ſonſtiges Straßen⸗ land der Windſcheid Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck Straße der Firma gehören ſollte, ſo iſt ſie verpflichtet, es ebenfalls in gleicher Weiſe an die Stadtgemeinde aufzulaſſen. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Beſchaffung des Kataſtermaterials zu erfolgen.